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Geschäftsführer – Arbeitsleistung und Vergütungsanspruch trennen

Die Abberufung eines Geschäftsführers führt einerseits zur Unmöglichkeit, seine Arbeitsleistung weiter zu erbringen. Andererseits jedoch entfällt nicht gleichzeitig auch sein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

 

Vielmehr sind das Geschäftsführerverhältnis an sich und der Geschäftsführerarbeitsvertrag rechtlich strikt zu trennen. Beide müssen nach den dafür geltenden Vorschriften beendet werden. Das heißt: Für einen abberufenen Geschäftsführer besteht zunächst der Anspruch auf Zahlung seiner rückständigen Vergütung bis zu einer wirksamen Kündigung fort (Quelle: Oberlandesgericht München, Az.: 23 U 1884/15).

 


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