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Gefahrstoffe im SHK-Handwerk Identifizierung, Umgang, Lagerung und Transport: Die Anforderungen sind hoch, aber längst nicht unüberwindlich

Im SHK-Handwerk wird tagtäglich mit Gefahrstoffen gearbeitet. Oft sind sich aber die Personen nicht bewusst, unter welcher Verantwortung sie stehen und welche Anforderungen des Gefahrstoffrechts sie erfüllen müssen. In vielen Fällen fühlen sich die Unternehmer in Kleinbetrieben auch überfordert. Dabei wird übersehen, dass der Arbeitgeber Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen darf, nachdem die Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und Schutzmaßnahmen festgelegt wurden. In diesem Artikel werden deshalb die grundsätzlichen Anforderungen erläutert.

Abgestuftes Maßnahmenkonzept der Gefahrstoffverordnung.

 

Ermittlung der Gefahrstoffe

In einem ersten Schritt der Gefährdungsbeurteilung muss im Betrieb ermittelt werden, wo mit welchen Gefahrstoffen gearbeitet wird. Für den SHK-Betrieb reicht dabei in der Regel eine Unterscheidung in „Tätigkeiten auf Baustellen“ und „Arbeiten in Werkstatt/Lager“ aus. Eine weitergehende Unterscheidung ist nur sinnvoll, wenn sich einzelne Tätigkeiten grundsätzlich in den Verfahren und den dabei verwendeten Gefahrstoffen unterscheiden.
In diesen beiden Bereichen wird dann untersucht, mit welchen Gefahrstoffen gearbeitet wird. Dazu müssen alle verwendeten Stoffe in Augenschein genommen und aufgelistet werden, wenn auf der Verpackung ein Gefahrensymbol oder andere Warnhinweise in Form von R-Sätzen vorhanden ist. Bekannt sind die bisherigen orange-schwarzen Gefahrensymbole für gefährliche Stoffe. Sie werden bis 2015 durch neue rot-weiß-schwarze GHS-Gefahrenpiktogramme ersetzt.

Diese Symbole geben plakativ erste Hinweise auf mögliche Gefährdungen. Weitere Hinweise zu gefährlichen Eigenschaften sind im Sicherheitsdatenblatt zu finden. Es ist beim Lieferanten kostenlos erhältlich und muss bei der ersten Lieferung unaufgefordert beigefügt werden.
Übersehen wird in vielen Betrieben, dass der Begriff „Gefahrstoff“ nicht nur die auffällig gekennzeichneten Stoffe und Zubereitungen (Gemische) umfasst. In § 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wird der Begriff weit definiert:
• 1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen:
nur sie sind i.d.R. mit einem oder mehreren Gefahrensymbolen gekennzeichnet. Dazu gehören beispielsweise Lötwasser (i.d.R. als „Ätzend“ und „Umweltgefährlich“ gekennzeichnet) oder lösemittelhaltige Farben und Lacke (zum Teil als „Gesundheitsschädlich“ gekennzeichnet, die Brandgefährdung durch die Lösemittel ist meist nur am R-Satz R10 „Entzündlich“ erkennbar),
• 2. explosionsfähige Stoffe, Zubereitun­gen und Erzeugnisse: z.B. in der Luft fein verteilter Holzstaub;
• 3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen Stoffe nach Nr. 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden:
z. B. Dämmstoffe, die Asbest oder künstliche Mineralfasern enthalten;
• 4. Stoffe und Zubereitungen, die die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können:
beim Bohren in Beton entsteht Staub, der Quarzfeinstaub enthalten kann, beim Löten und Schweißen entstehen Rauche;
• 5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist:
in manchen Spraydosen wurden hochentzündliche Treibgase durch Kohlendioxid ersetzt, Kohlendioxid besitzt einen Arbeitsplatzgrenzwert, da es in Konzentrationen von über 10-20% in der Atemluft zu Bewusstlosigkeit und auch zu Todesfällen kommen kann.

Diese Aufzählung verdeutlicht schon, warum in § 6 GefStoffV die Forderung enthalten ist, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden darf. Wenn der Arbeitgeber nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, muss er sich fachkundig beraten lassen. Es empfiehlt sich daher, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst der BG BAU einzubeziehen. Ziel der Beratung sollte es u.a. sein zu erkennen, ob bei den Tätigkeiten auch Gefahrstoffe ohne Kennzeichnung vorhanden sein können. Auch diese Stoffe müssen mit aufgelistet werden.

Als Ergebnis der Gefahrstoffermittlung erhält man ein Gefahrstoffverzeichnis. Es muss neben einem Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter mindestens folgende Angaben enthalten:
• Bezeichnung des Gefahrstoffs,
• Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
• Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengen,
• Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Eine Hilfe stellt hier die WINGIS-CD der BG BAU dar. Sie bietet die Möglichkeit, ein Gefahrstoffverzeichnis zu erstellen und zu verwalten. Viele Bauprodukte mit ihren Daten sind auf der CD bereits enthalten, es müssen dann i.d.R. nur die Angaben zu den Mengenbereichen (jährliche Verbrauchsmenge) ergänzt werden.

Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
Das Gefahrstoffverzeichnis bildet dann die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung. Das Ziel steht im § 5 des Arbeitsschutzgesetzes: „Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“
Im Zentrum der Gefahrstoffverordnung stehen dann die erforderlichen Maßnahmen. Aufbauend auf den Grundpflichten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach § 7 GefStoffV enthält die Gefahrstoffverordnung seit Dezember 2010 ein abgestuftes Maßnahmenkonzept. Hier gilt der Grundsatz, je höher die Gefährdung ist, desto mehr Maßnahmen werden erforderlich.
§ 8 GefStoffV beschreibt „Allgemeine Schutzmaßnahmen“. Sie können auch als grundlegende Hygienemaßnahmen beschrieben werden. Sie sind z. B. ausreichend für kleinere Abdichtungs- und Verfugungsarbeiten mit Silikonkautschuk-Dichtungsmassen.

Bei einer erhöhten Gefährdung, z.B. bei Grenzwertüberschreitungen oder bei möglichem Kontakt mit hautgefährdenden Gefahrstoffen kommen die „Zusätzlichen Schutzmaßnahmen“ des §9 GefStoffV hinzu. Sie werden erforderlich z.B. bei der Verarbeitung von epoxidhaltigen Fliesenklebern, da durch sie beim Hautkontakt Allergien ausgelöst werden können. Da auf Baustellen die Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen begrenzt ist, kommt der richtigen Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung eine besondere Bedeutung zu. Zugleich werden dann eine Betriebsanweisung und eine Unterweisung der Beschäftigten erforderlich.
Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen werden die „Besonderen Schutzmaßnahmen“ des §10 GefStoffV erforderlich. Hierzu gehören beispielsweise Tätigkeiten mit Asbest. Bei Brand- und Explosionsgefährdungen sind ebenfalls zusätzliche „Besondere Schutzmaßnahmen“ zu ergreifen. Sie werden in §11 und Anhang 1 Nr. 1 GefStoffV beschrieben.
Obwohl diese kurze Beschreibung des abgestuften Maßnahmenkonzepts noch den Eindruck erwecken mag, die richtige Auswahl der Schutzmaßnahmen sei gar nicht so schwierig, ergeben sich doch in der Praxis vielerlei Fragen. Um die Unternehmer in der Bauindustrie dabei zu unterstützen, hat die BG BAU eine Vielzahl von Bauprodukten untersucht. Mit dem Gefahrstoff-Informationssystem GISBAU wurde eine Serviceeinrichtung aufgebaut, die dem Unternehmer umfassende Gefahr­stoffinformationen zur Verfügung stellt und ihm die Erfüllung seiner Pflichten weitgehend abnimmt.
Kern des Systems sind Produkt-Informationen und Entwürfe von Betriebsanweisungen nach §14 GefStoffV. Sie sind enthalten im PC-Programm WINGIS und sind auch online unter www.wingis-online.de abrufbar. Daneben liefern Handlungsanleitungen und Broschüren einen allgemeinen Überblick zur besonderen Gefahrstoffproblematik einzelner Bau-Bereiche.

Unternehmerpflichten

Der Arbeitgeber hat die grundlegenden Pflichten der Gefahrstoffverordnung erfüllt, wenn er:
• ein Gefahrstoffverzeichnis erstellt,
• die entsprechenden Entwürfe der Betriebsanweisungen aus WINGIS betriebsspezifisch ergänzt und ausgedruckt,
• die beschriebenen Maßnahmen umgesetzt sowie
• seine Beschäftigten unterwiesen hat, gemäß dieser Anweisungen zu arbeiten.

Die erstellten Betriebsanweisungen dienen dabei zusammen mit dem Gefahrstoffverzeichnis und den Sicherheitsdatenblättern als Dokumentation der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber muss dann in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die festgelegten Maßnahmen auch wirksam sind –den Zweck, einen direkten Kontakt mit den Gefahrstoffen durch Einatmen oder Hautkontakt zu vermeiden. Überprüfen lässt sich dies durch Besprechungen mit den Beschäftigten. Hier lässt sich zugleich die Anforderung, in regelmäßigen Abständen Wiederholungsunterweisungen durchzuführen, erfüllen.

Besondere Gefahrstoffe und Tätigkeiten

Asbest

Asbest ist ein natürlicher, mineralischer Rohstoff, der aufgrund seiner Eigenschaften u.a. bei Brand-, Wärme-, und Schallschutzmaßnahmen früher häufig verarbeitet wurde. Verwendet wurde Asbest in alten Nachtstromspeicherheizgeräten, aber auch in vielen weiteren Produkten wie Brandschutzklappen, Lüftungskanälen, Dichtungsschnüren und –matten.
Da durch das Einatmen von Asbestfaser Krebserkrankungen ausgelöst werden können, ist ein Umgang heute nur noch zulässig im Zuge von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten). Durchgeführt dürfen diese Arbeiten nur von Betrieben, die über Erfahrungen mit den umfangreichen Schutzmaßnahmen verfügen. Die verantwortlichen Personen müssen auch die Sachkunde durch einen Lehrgang mit Prüfung erworben haben. Die Pflichten werden konkretisiert in den Technischen Regeln TRGS 519 „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“.

Die BG BAU hat Verwendung und die Gesundheitsgefahren durch Asbest sowie die Anforderungen an ASI-Arbeiten in der Broschüre „Asbest“ beschrieben. Sie ist auf der WINGIS-CD enthalten und kann kos­tenlos online über www.gisbau.de bezogen werden.

Bauschaum
Seit vielen Jahren werden für Abdichtungsarbeiten gerne Schäume eingesetzt. Seit dem 1.12.2010 gelten in Europa neue Regelungen für den Verkauf von PU-Schäumen (Bauschäume). Sie enthalten in der Regel mehr als 0,1% an freien Isocyanaten (MDI = Methylendiphenyldiisocyanat). Beim Verkauf an private Verbraucher müssen seither Schutzhandschuhe beigelegt werden. Nur für gewerbliche Verwender muss ein Sicherheitsdatenblatt mitgeliefert werden, das Auskünfte über die notwendigen Schutzmaßnahmen liefert.
Ab einem Gehalt an MDI von 1% tragen diese Produkte den R-Satz R40 „Verdacht auf krebserzeugende Wirkung“. Dann ist ein Verkauf in Selbstbedienung verboten.
Ein Isocyanat-Asthma kann durch hohe Expositionen beim Einatmen aber auch durch massiven Hautkontakt entstehen. Bereits sensibilisierte Personen können schon auf sehr geringe Konzentrationen an Isocyanaten reagieren. Nach dem völligen Aushärten des Bauschaums ist das MDI abreagiert nicht mehr gefährlich.
Wenn es sich bei den PU-Schäumen um lösemittelfreie Produkte handelt und beim Einsatz kein Dauerkontakt besteht, empfiehlt die BG BAU Chemikalienschutzhandschuhe aus Nitril ab einer Schichtdicke von 0,2 mm. Diese Handschuhe werden als Einmalhandschuhe angeboten. Bei einer Verschmutzung durch den unausgehärteten PU-Schaum müssen die Handschuhe innerhalb von 30 Minuten ausgezogen und entsorgt werden.

Epoxidhaltige Produkte
Aufgrund ihrer hervorragenden technischen Eigenschaften finden Epoxidharz-Produkte im Bauwesen vielfache Anwendungen, etwa in Bodenbeschichtungen und Versiegelungen, Fliesenkleber und Fugenmörtel, Ausgleichs- und Abdichtungsmassen. Erkennbar sind sie an Begriffen wie Epoxidharz, EP-Kleber, Kunststoffmörtel, kunststoffverstärkt oder Zweikomponentensystem.
Epoxidharze rufen vor allem allergische Hauterkrankungen hervor, und zwar bereits nach einer sehr kurzen Sensibilisierungsphase von wenigen Tagen oder Wochen. Für die Betroffenen hat dies schwerwiegende Folgen. Die Allergie kann so stark werden, dass sie den Beruf wechseln müssen.
In der Broschüre „Praxisleitfaden für den Umgang mit Epoxidharzen“ der BG BAU wird beschrieben, wie Epoxidprodukte anhand ihrer Kennzeichnung erkannt werden können, welche Gesundheitsgefährdungen bestehen und welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Auch diese Broschüre ist auf der WINGIS-CD enthalten und kann unter www.gisbau.de bestellt werden.

Es muss ein besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, wie ein Hautkontakt vermieden werden kann. Die BG BAU hat deshalb geprüft, welche Chemikalienschutzhandschuhe geeignet sind. Eine Lis­te wird regelmäßig aktualisiert und kann unter www.gisbau.de abgerufen werden. Generell gilt aber, dass diese Handschuhe häufig gewechselt werden sollen und spätestens zu Schichtende entsorgt werden müssen.

Flüssiggas und Druckgase
Für Löt- und Schweißarbeiten sowie zum Betrieb von Heizgeräten werden auf Baustellen häufig Flüssiggase (Propan, Butan) und Druckgase (Acetylen, Sauerstoff) verwendet. Viele dieser Gase sind brennbar und damit Gefahrstoffe. Sie tragen das Gefahrensymbol „Hochentzündlich“. Sauerstoff ist ebenfalls ein Gefahrstoff, denn er ist als „Brandfördernd“ gekennzeichnet. Insbesondere in engen Räumen und Räumen unter Erdgleiche (Keller) müssen bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen die Brand- und Explosionsgefährdungen bedacht werden.

Durch die neue GHS-Kennzeichnung „Gase unter Druck“ wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass schon allein durch den erhöhten Druck Gefährdungen entstehen können. Deshalb müssen beim Transport dieser Flaschen sowie wenn Flaschen nicht angeschlossen sind, die Flaschenventile durch Schutzkappen gesichert werden.

Mineralfasern
Beschäftigte im SHK-Handwerk kommen häufig in Kontakt mit Mineralwolle-Dämmstoffen aus Glas- oder Steinwolle. Prinzipiell sind Fasern aller Art in der Lage, Krebs zu erzeugen, wenn sie entsprechend lang und dünn sind und eine gewisse Beständigkeit im Körper besitzen.
Bei „alten“ Dämmstoffen, die vor 1996 eingebaut worden sind, muss von krebserzeugenden Faserstäuben ausgegangen werden. Erst ab 1996 werden in Deutschland „neue“ Mineralwolleprodukte hergestellt, die als unbedenklich gelten. Der Umgang mit „alten“ Mineralwolle-Dämmstoffen ist nur im Zuge von Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten möglich bzw. zulässig. Für solche Arbeiten gilt die TRGS 521 „Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle“. In der Broschüre „Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle)“ der BG BAU werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen sowohl mit „alter“ als auch mit „neuer“ Mineralwolle beschrieben. Sie ist erhältlich unter www.gisbau.de.

Einkauf von Gefahrstoffen und Sicherheitsdatenblatt

Wie bereits erwähnt, muss der Lieferant von Gefahrstoffen unaufgefordert bei der ersten Lieferung sowie bei Änderungen ein Sicherheitsdatenblatt mitliefern. Bei Bestellungen über den Chemikalienhandel oder die Einkaufsgenossenschaften des Handwerks klappt dies in der Regel problemlos.
Anders sieht es aus, wenn Produkte „mal kurz“ im Baumarkt gekauft werden. Da private Anwender kein Anrecht auf ein Sicherheitsdatenblatt haben, werden den gefahrstoffhaltigen Produkten in den Baumärkten keine Sicherheitsdatenblätter beigelegt. Bei einem Einkauf im Baumarkt sollte deshalb klargestellt werden, dass man ein gewerblicher Anwender ist und deshalb Anspruch auf ein Sicherheitsdatenblatt hat. Das Sicherheitsdatenblatt ist immer kostenlos auszuhändigen.

Lagerung von Gefahrstoffen
Lagervorschriften für Gefahrstoffe waren bisher in unterschiedlichen Vorschriften unzusammenhängend geregelt. Im Dezember 2010 wurde die neue TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ veröffentlicht, die jetzt alle Lagervorschriften umfasst.
Wichtig sind zwei Mengenschwellen, bei deren Überschreitung weitere Schutzmaßnahmen erforderlich werden:
• unterhalb einer Gesamtmenge von 50 kg gilt eine erleichterte Kleinmengenregelung. Es müssen dann nur die Maßnahmen nach Anlage 9 der TRGS 510 beachtet werden,
• ab einer Mengenschwelle von 200 kg pro Lagerklasse bzw. einer Gesamtmenge von 400 kg gelten verschärfte Lagervorschriften, die auch erhöhte bauliche Anforderungen nach sich ziehen.

Wichtig ist, dass die Kleinmengenregelung für Betriebsgebäude gilt. Zwei Räume mit einer Lagermenge von jeweils 30 kg Gefahrstoffen, die in einem Gebäude liegen, führen zu einer Überschreitung der Kleinmengenschwelle.

Transport – Gefahrstoff wird zum Gefahrgut
Im SHK-Handwerk werden ständig Gefahrstoffe über öffentliche Straßen transportiert. Diese Transporte fallen dann unter die Gefahrgut-Vorschriften, insbesondere unter die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) in Verbindung mit dem ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße). In diesen Vorschriften werden umfangreiche Anforderungen an den Unternehmer bzw. Fahrzeughalter und den Fahrzeugführer gestellt. Der normale Handwerksbetrieb ist mit diesen Anforderungen in der Regel völlig überfordert.

Da Handwerker meist nur vergleichsweise geringe Mengen an Gefahrstoffen transportieren, können sie erleichternde Regelungen in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die Mengenschwelle der „1000-Punkte-Regelung“ nicht überschritten wird. Dazu wird vor einem Transport von Gefahrgütern das jeweilige Gewicht des einzelnen Stoffes mit einem Faktor multipliziert. Dabei ist die Menge für flüssige Stoffe in Liter, für feste Stoffe und verflüssigte Gase in kg Nettomasse und für verdichtete Gase in dem Fassungsvolumen der Gasflaschen einzusetzen. Werden die einzelnen Ergebnisse zusammengezählt und bleibt die Gesamtsumme unter 1000, darf die erleichterte Kleinmengenregelung in Anspruch genommen werden. Soll ein Transport mit Überschreitung der Höchstmenge durchgeführt werden, sind zahlreiche Maßnahmen beim Transport (Kennzeichnung des Fahrzeugs, Schutzausrüstung, etc.) und organisatorische Maßnahmen im Betrieb (ADR-Bescheinigung für den Fahrzeugführer, Benennung eines Gefahrgutbeauftragten) erforderlich.
Die Broschüre „Transport von Gefahrgütern – Die Kleinmengenregelung in der Bauwirtschaft“ der BG BAU beschreibt diese Vorgehensweise ausführlich. Auf der WINGIS-CD befindet sich zusätzlich ein Gefahrgutrechner, der die Berechnung deutlich erleichtert und zugleich im Ergebnis ein Nachweisblatt der Berechnung erzeugt. Dieses Nachweisblatt dient bei Kontrollen als Beweis, dass die Mengenschwellen eingehalten werden.

Autor: Dipl.-Chem. Rainer Dörr, BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Prävention, Zentralreferat Gefahrstoffe, Wuppertal

www.gisbau.de
www.wingis-online.de

 


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