Fehlende Energieausweisangaben in Immobilienanzeigen: Ab Mai drohen Bußgelder
München. Ab dem 1. Mai werden fehlende Angaben zur energetischen Qualität von Immobilien in kommerziellen Anzeigen als Ordnungswidrigkeit geahndet und können mit einem Bußgeld von bis zu 15000 Euro belegt werden.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) schreibt diese Angaben bereits seit Mai 2014 vor, bislang gab es eine Überganszeit.
Wie die Brunata-Metrona-Gruppe informiert, sind folgende Pflichtangaben laut EnEV in Immobilienanzeigen zu machen:
- Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis).
- Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude (bei Wohngebäuden für Wärme, bei Nichtwohngebäuden für Wärme und für Strom jeweils getrennt).
- Die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes.
- Bei Wohngebäuden: Baujahr und Energieeffizienzklasse (nur für ab 01.05.2014 neu ausgestellte Ausweise).
Spätestens zur Immobilienbesichtigung muss dem Interessenten der Energieausweis vorgelegt und bei Vertragsabschluss übergeben werden. Bei bestehenden Mietverhältnissen ist es nicht erforderlich, nachträglich einen Energieausweis vorzulegen, heißt es in der Mitteilung des Abrechnungsspezialisten.
www.brunata-metrona.de/energieausweis