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Einzelzimmervermietung – Nachbarschaftsrechte nicht belastet

Die Vermietung einzelner Zimmer eines Einfamilienhauses zur Wohnnutzung an mehrere Personen verstößt – auch in einem reinen Wohngebiet – nicht gegen Nachbarschaftsrechte.

 

Das in Streit stehende Objekt hatte längere Zeit leer gestanden und war durch bauliche Veränderungen schließlich für mehrere Personen, hauptsächlich Studenten, bewohnbar gemacht worden. Die von den Nachbarn als nicht zumutbar und nicht zulässig gerügte gewerbliche Zimmervermietung, die Unruhe in das Wohngebiet bringe, wies das angerufene Gericht zurück. Es verwies dabei auf normale Studentenwohnheime, die ebenfalls in reinen Wohngebieten zulässig seien (Quelle: Verwaltungsgericht Trier, Az.: 5 K 394/16.TR).

 


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