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Einnahmen-Überschussrechner – Keine förmliche Aufzeichnungspflicht
Firmen, die ihre Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, unterliegen keiner besonderen (förmlichen) Aufzeichnungspflicht. Die Höhe der Betriebseinnahmen/-ausgaben indes ist durch Belege, auch in Papierform, nachzuweisen.
Aufzeichnungen sind nur aufzubewahren, soweit dies aufgrund anderer Steuergesetze (z.B. dem Umsatzsteuergesetz) gefordert ist. „Freiwillig“ geführte Unterlagen und Daten unterliegen nicht dem Datenzugriff (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: X R 8/18).
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