Brandschutz in Schulgebäuden
Bei der Ausgestaltung des Brandschutzes von Leitungsanlagen in Schulen sind einige Rechtsvorschriften zu beachten
Für den Brandschutz in allgemein- und berufsbildenden Schulen gilt die Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR). Die wichtigsten Begriffe und Anforderungen der MSchulbauR sowie die brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen in Schulgebäuden gemäß der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) hat der Autor in diesem Beitrag zusammengefasst.
Anwendungsbereich
Die Vorschriften der MSchulbauR gelten für Haupt-, Real-, und Gesamtschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsschulen und vergleichbare Schulgebäude. Für Hoch- und Fachhochschulen, Akademien, Volkshochschulen oder vergleichbare Schultypen gilt sie nicht. Im weiteren Sinne umfassen Schulbauten auch alle Gebäude und Räume, die von einer Schule genutzt werden, also z. B. Turnhallen, Mensen, Pausenräume und Fachgebäude. Bei Schulgebäuden, die unter die Muster-Schulbau-Richtlinie fallen, handelt es sich um Sonderbauten im Sinne des § 51 Abs. 1 der Musterbauordnung (MBO). Zur Sicherstellung der Schutzziele beim Brandschutz ist hier grundsätzlich die Erstellung eines spezifischen Brandschutzkonzeptes erforderlich.
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