Werbung

Brandschutz in Schulgebäuden

Bei der Ausgestaltung des Brandschutzes von Leitungsanlagen in Schulen sind einige Rechtsvorschriften zu beachten

Brandschutztechnische Kapselung von brennbaren Leitungen in Flucht- und Rettungswegen. (IZEG)

Freie Verlegung von nichtbrennbaren gusseisernen Abflussrohrsystemen in Flucht- und Rettungswegen. (IZEG)

Geprüfte Rohrabschottung für waagerecht verlegte, nicht brennbare gusseiserne Abflussrohre (Saint-Gobain Isover, ABP P-MPA-E-05-032). (Saint-Gobain Isover)

Nicht brennbares gusseisernes Abflussrohrsystem mit Sonderbeschichtung, Typ MLK-protec (Düker). (Düker)

Tabelle 1: Gebäudeklassen nach Musterbauordnung.

Brandklassifizierung nach DIN EN 13501-1 und DIN 4102-1. (Quelle: IZEG)

 

Für den Brandschutz in allgemein- und berufsbildenden Schulen gilt die Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR). Die wichtigsten Begriffe und Anforderungen der MSchulbauR sowie die brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen in Schulgebäuden gemäß der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) hat der Autor in diesem Beitrag zusammengefasst.

Anwendungsbereich

Die Vorschriften der MSchulbauR gelten für Haupt-, Real-, und Gesamtschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsschulen und vergleichbare Schulgebäude. Für Hoch- und Fachhochschulen, Akademien, Volkshochschulen oder vergleichbare Schultypen gilt sie nicht. Im weiteren Sinne umfassen Schulbauten auch alle Gebäude und Räume, die von einer Schule genutzt werden, also z. B. Turnhallen, Mensen, Pausenräume und Fachgebäude. Bei Schulgebäuden, die unter die Muster-Schulbau-Richtlinie fallen, handelt es sich um Sonderbauten im Sinne des § 51 Abs. 1 der Musterbauordnung (MBO). Zur Sicherstellung der Schutzziele beim Brandschutz ist hier grundsätzlich die Erstellung eines spezifischen Brandschutzkonzeptes erforderlich.

Artikel weiterlesen auf IKZ-select (BASIC-Inhalt, kostenfrei nach Registrierung)

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: