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Blockheizkraftwerk – Eigentümer­gemeinschaft kann gewerblich tätig sein

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks, mit dem Strom, der an einen außenstehenden Abnehmer geliefert wird, selbst gewerblich tätig sein. Sie begründet damit selbst ertragsteuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft.

 

Der zum Teil vertretenen Auffassung, eine Wohnungseigentümergemeinschaft könne nicht selbst eine Mitunternehmerschaft sein, sondern nur eine von den Wohnungseigentümern zusätzlich gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), folgte das höchste Steuergericht nicht. Die gewerblichen Einkünfte aus der Stromlieferung sind in einem eigenständigen Verfahren gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber gegenüber einer daneben bestehenden GbR gesondert festzustellen. Die betreffende Steuererklärung muss der Hausverwalter abgeben (Quelle: Bundes­finanzhof, Az.: IV R 6/16).

 


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