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Beurteilung von Filterklassen am Beispiel alter F7 Filter

Bei der Auswahl des Filtereinsatzes sind generell die Vorgaben der DIN-EN ISO 16890-1 zu beachten. Eine direkte Zuordnung zur alten DIN EN 779 ist nicht ohne weiteres möglich. Empfehlungen für die Praxis

Partikelgrößenvergleich, Filterklassifizierung ISO 16890. (DFLW)

 

Für die Klimatisierung und Raumluftbehandlung in normal genutzten Räumen sind in der Regel Filter nach der seit 2017 geltenden DIN EN ISO 16890-1 ePM1 mit möglichst hohem Mindestabscheidegrad ausreichend. Oft kommen hier noch Filter mit der Bezeichnung F7 (nach alter DIN EN 779) zum Einsatz. In der Praxis stehen Betreiber immer wieder vor dem Problem, F7 Filter – nach der alten Norm – gegen mindestens gleichwertige Filter entsprechend der neuen Norm zu tauschen. Der Grund: Die Definitionen der alten und neuen Norm sind unterschiedlich und nicht direkt vergleichbar.

In vielen Vergleichstabellen wird ein ePM 1 ≥ 50 % als F7-Filter ausgeben, andere hingegen sehen einen ePM 2,5 ≥ xx % als gleichwertig an. „Grundsätzlich sollten“, so DFLW-Experte Alexander Schaaf, „F7 Filter durch vergleichbare, mindestens gleichwertige, Filter ersetzt werden.“ Stellt sich also die Frage, welche der Aussagen praxisgerecht ist. Bei Betrachtung der Anforderungen nach VDI 3803, VDI 6022 sowie der DIN 1946-4 findet man informativ Zuordnungen der Filterklassen. In allen genannten Normen ist als Ersatz der Filterklasse F7 ein ePM 1 und nicht ein ePM 2,5 xx %-Filter angegeben. Somit ist eine eindeutige Zuordnung aus den Normen gegeben. Vergleicht man zusätzlich die Prüfkriterien, wird man feststellen, dass ein ePM 2,5 xx %-Filter die Anforderungen des Schutzziels einer früheren F7-Filterung nicht vollständig erreicht.

Vergleich zwischen alter und neuer Norm

In der bis August 2017 gültigen DIN EN 779 wurde mit einem Prüfstaub mittlerer Partikelgröße von 0,4 μm gemessen. Danach musste ein F7-Filter einen Mindestwirkungsgrad von 35 % und nach Tabelle 1, bei der Enddruckdifferenz von 450 Pa, einen mittleren Wirkungsgrad von 80 bis 90 % aufweisen. Nach der neuen DINEN ISO 16890-1 wird ein ePM 1-Filter mit einem Prüfstaub von 0,3 bis 1,0 μm beaufschlagt (Mittelwert 0,65 μm). Ein ePM 2,5-Filter mit einem Prüfstaub von 0,3 bis 3,0 μm (Mittelwert 1,65 μm). Vergleicht man einen ePM 2,5-Filter zum bisherigen F7-Filter, so wird man feststellen, dass dieser mit 0,3 bis 3,0 μm Prüfstaub zu weit von der Anforderung der alten DIN EN 779 mit 0,4 μm Prüfstaub entfernt ist. Folglich kann ein ePM 2,5 ≥ 80 %-Filter zwar Partikel von 0,3 bis 3,0 μm zu 80 % zurückhalten, Partikel mit 0,3 bis 1,0 μm werden jedoch nur zu einen geringeren %-Anteil zurückgehalten. In der Regel ‹ 50 %, sonst wäre er als ePM 1-Filter klassifiziert.

Wenn eine gesicherte Gleichwertigkeit gegeben sein soll, sollte beim Austausch eines alten F7-Filters ein Filter ePM 1 › 50 % eingesetzt werden. Unabhängig der Tatsache, dass nicht alle alten F7-Filter einen Abscheidegrad von › 50 % im PM1-Bereich erreichten. In Anbetracht der aktuellen Ereignisse sind Filter mit höherer Abscheidung gefragt, um die Qualität der Raumluft positiv zu beeinflussen. Dies ist besonders wichtig, wenn Raumlufttechnische Anlagen mit Umluft betrieben werden. Mit höherwertiger Filterklasse können erheblich mehr virenhaltige Aerosole aus der Raumluft abgeschieden werden. Allerdings können hochwertigere Filterklassen nicht den viel wichtigeren Luftaustausch ersetzen. Das gilt gerade im Hinblick auf Viren, wie etwa das SARS-CoV-2 (COVID-19). Sollen diese Viren aus der Luft gefiltert werden, muss dies nach den Grundsätzen einer Gefährdungsbeurteilung gut abgewogen werden. In diesen Fällen wären HEPA-Filter nach ISO 29463 und EN 822 unter besonderer Berücksichtigung der Leckage-Problematik einzusetzen.

www.dflw.info

 


Abtransport und Entsorgung gebrauchter Filter

Der Abtransport und die Entsorgung gebrauchter und möglicherweise kontaminierter Filter sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Der Gefährdungsbeurteiler muss die Gefahren erkennen – insbesondere, wenn Filter durch Räume transportiert werden, in denen sich Menschen aufhalten – und entsprechende Vorgaben erlassen. Nach §4 BioStoffV sind mögliche Gefährdungen zu ermitteln und erforderliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (z. B. beim Wechseln kontaminierter Filter) festzulegen. Ein belastetes altes Filterelement gehört für den Transport staubdicht verpackt, auch wenn dies so weder in Einbau- und Bedienungsanleitungen der Hersteller steht oder in Normen und Verordnungen nicht expliziert gefordert wird (siehe hierzu auch § 5 ArbSchG und §6 GefStoffV).

In Betrieb befindliche Filter können neuerdings über Abstrich-Proben auf spezifische Proteine von SARS-CoV-2 kostengünstig untersucht werden. Dadurch kann zumindest festgestellt werden, ob sich (im Umluft-Betrieb) in den Räumen an COVID-19 Erkrankte aufgehalten haben. Belastete Filter sollten in jedem Fall ausgetauscht werden.

 


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