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Betrieblich genutztes Importfahrzeug – ­Listenpreis wird geschätzt

Ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regelung zu bewerten, ist der Bruttolistenpreis zu schätzen, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist, noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht.

 

Die Schätzhöhe ist als korrekt anzusehen, wenn die Schätzung sich an den typischen Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, welche das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: III R 20/16).

 


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