Werbung

Asbest im Blick

Im Zuge der Umsetzung der EU-Asbest-Richtlinie traten Anfang 2026 umfassende Änderungen in Kraft

Im Zuge der Umsetzung der EU-Asbest-Richtlinie traten Anfang 2026 umfassende Änderungen in Kraft. Bild: AdobeStock - Medienzunft Berlin

Anerkannte asbestbedingte Berufskrankheiten (2020–2024), differenziert für das SHK-Gewerk. (BG BAU)

Todesfälle infolge einer asbestbedingten Berufskrankheit (2020–2024), differenziert für das SHK-Gewerk. (BG BAU)

Andrea Bonner leitet die Abteilung Stoffliche Gefährdungen in der Hauptabteilung Prävention der BG BAU. Darüber hinaus leitet sie das „Sachgebiet Sanierung und Bauwerksunterhalt“ im DGUV Fachbereich Bauwesen und vertritt die BG BAU in zahlreichen weiteren Arbeitskreisen und Gremien. Sie ist an der Erstellung Technischer Regeln und Handlungshilfen beteiligt. Andrea Bonner hat in Karlsruhe Bauingenieurwesen studiert. (BG BAU)

 

Mehr als 14 Mio. Gebäude wurden vor dem Asbestverbot in Deutschland errichtet. Für sie gilt die Vermutung, dass asbesthaltige Materialien verbaut sein können. Andrea Bonner, Leiterin Abteilung Stoffliche Gefährdungen bei der BG BAU, erläutert im Interview mit der IKZ die wesentlichen Änderungen der Gefahrstoffverordnung und welche Anforderungen SHK-Fachbetriebe erfüllen müssen, um ihre Mitarbeiter auf der Baustelle bestmöglich vor diesem gesundheitsgefährdenden Stoffschützen zu können.

Es sind Zahlen, die betroffen machen und die zeigen, wie wichtig es auch im SHK-Handwerk ist, sorgsam und verantwortungsbewusst beim Sanieren im Bestand mit dem Th ema Asbest umzugehen. Im Zeitraum zwischen 2020 und 2024 gab es in der Branche 416 Todesfälle infolge einer asbestbedingten Berufskrankheit. Bei 713 Personen wurde eine asbestbedingte Berufskrankheit von den Unfallversicherungen anerkannt.1) Das geht aus den Zahlen hervor, die die Berufsgenossenschaftder Bauwirtschaft(BG BAU) der IKZ übermittelt hat. Darin enthalten sind neben den eigenen Versicherten auch die anderer Unfallversicherungsträger.

IKZ: Welche besonderen Anforderungen ergeben sich jetzt aus der Änderung der Gefahrstoffverordnung, insbesondere für das Gewerk Sanitär, Heizung und Klima?

Andrea Bonner: Diese neue Änderung ist zum 20. Dezember 2025 in Kraftgetreten. Das ist mehr oder weniger eine Ergänzung der sehr umfassenden Änderungen aus dem Jahr davor und dient der Umsetzung der EU-Asbest-Richtlinie. Künftig wird nun auch der Name der Beschäftigten abgefragt, die diese Tätigkeiten mit Asbest ausführen und in dem Zusammenhang ist auch ein Qualifikationsnachweis mitzuliefern, den wir im Fachjargon Grundkenntnisse Asbest nennen. Hinzu kommt ein Nachweis der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Auf die Betriebe kommt auch eine weitere Neuerung zu: Das betrifft Abbrucharbeiten im Bereich des niedrigen und mittleren Risikos. Im Zuge der Änderung wurde eine Genehmigungspflicht eingeführt. Auch das ist eine wichtige Forderung, die aus der EU-Richtlinie umzusetzen war. Das betrifftSHK-Betriebe dann, wenn sie etwa eine Strangsanierung durchführen. Die Gefahr geht bei diesen Arbeiten beispielsweise von den Zementrohren aus, die Asbest enthalten können. Man hat versucht, die Genehmigung in der Gefahrstoffverordnung so zu lösen, dass kein extra formaler Akt draus entsteht, sondern dass dieser im Rahmen der ohnehin erforderlichen unternehmensbezogenen Anzeige der Tätigkeiten gestellt werden kann. Die Anzeigenformulare dazu wurden gerade überarbeitet. Durch diese Anzeige wird bei der Behörde eine fiktive Genehmigung ausgelöst. Das bedeutet in der Praxis, wenn der Betrieb innerhalb von vier Wochen keine Rückmeldung hat, dann gelten sie automatisch als genehmigt und dann darf er mit den Arbeiten beginnen.

Kleinere Eingriffe in die Bausubstanz, die man eher als funktionale Instandhaltung betrachtet, sind nicht von dieser Genehmigungspflicht betroffen. Also, wenn jetzt ein Loch gebohrt werden muss oder Leitungen neu verlegt werden. Wenn ein Betrieb also sagt, ich bin raus aus Abbruch, ich mache keine Strangsanierung, sondern nur kleinere Umbaumaßnahmen, dann wären sie mit dieser Genehmigungspflicht nicht konfrontiert.

IKZ: Der Sachkundenachweis wird nun für die Betriebe entscheidend. Wie ist die SHK-Branche darauf vorbereitet?

Andrea Bonner: Die angedachte Übergangsfrist für sachkundige Personen, die Aufsicht führen, wurde nicht in die Gefahrstoffverordnung aufgenommen mit der Begründung: Das Schulungsangebot ist umfassend, alle Betriebe können rechtzeitig einen Sachkunde-Lehrgang absolvieren. Das ist die so genannte kleine Sachkunde, die Sachkunde 4C der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519.

Jeder Betrieb, der Tätigkeiten mit Asbest ausführen will, braucht eine Person, die die kleine Sachkunde hat. Das ist für aufsichtführende Personen bereits heute zwingend erforderlich. Ab Dezember 2027 muss auch die Person, die im Betrieb für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der Schutzmaßnahmen verantwortlich ist, die Sachkunde nachweisen. Das ist in der Regel der Arbeitgeber, der diese Aufgaben aber auch delegieren kann. Aktuell dürfte die Quote in Baden-Württemberg bei 20 bis 30 % liegen. Hier besteht also ein enormer Nachholbedarf. Ich kann nur jedem Betrieb raten, die Qualifikation so schnell wie möglich nachzuholen.

Was man den Betrieben auch noch empfehlen kann. Eine Gefahrstoffverordnung oder eine TRGS zu lesen, ist sehr mühselig. Die BG BAU bietet hier einen Leitfaden.

IKZ: Über welche Dimensionen sprechen wir hier?

Andrea Bonner: Mehr als 14 Millionen Gebäude wurden vor dem Asbestverbot errichtet. Für sie gilt die Vermutung, dass asbesthaltige Materialien verbaut sein können. Wir haben im häuslichen Bereich die Problematik mit den Abwasserrohren aus Asbestzement, die insbesondere in den 1970er und 1980er Jahren verbaut wurden. Hier war in der Branche die Kenntnis und auch das Bewusstsein dafür immer vorhanden, dass bei einer Sanierung eine bestimmte Sachkunde und auch bestimmte Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Relativ neu dazu kam vor rund zehn Jahren das Thema Asbest in Putzen, Spachtelmassen oder Fliesenklebern.

IKZ: Welche Arbeitsweisen und Verfahren eignen sich für die Sanierung im Bestand?

Andrea Bonner: Ich selbst habe bei der SHK-Branche in Baden-Württemberg relativ viele Kontakte zu den innungsorganisierten Betrieben und die haben sich tatsächlich Gedanken gemacht, wie sie das Problem mit entsprechenden Arbeitstechniken lösen können. Da gibt es das sogenannte emissionsarme Verfahren, beispielsweise beim Anbohren. Auch bei den Installationsarbeiten geht man dazu über, die neuen Leitungen nicht mehr Unterputz zu verlegen, sondern man arbeitet mit Vorsatzschalen. Die verhindern, dass man zu intensive Eingriffe in diese asbesthaltigen Materialien vornehmen muss. Und das A und O ist eigentlich schon lange Zeit das staubarme Arbeiten, das natürlich auch die Grundlage für eine deutliche Reduktion der Faserfreisetzung bei den Arbeiten mit sich bringt. On top kommen jetzt beim Thema Asbest noch formale Anforderungen und risikobezogene Schutzmaßnahmen mit dazu.

Ich denke, Betriebe, die bisher schon auf eine staubarme Arbeitsweise wert gelegt haben, sind insgesamt gut gerüstet. Das war häufig aus meiner Sicht auch immer ein gutes Argument, das von den Kunden akzeptiert wurde und worauf viele auch wert gelegt haben. Zu wissen: Der Betrieb arbeitet staubarm, wenn er im Bad etwas saniert. Dann verteilt sich auch weniger Staub und Schmutz in der Wohnung. Das war und ist auch beim sicheren Umgang mit Asbest ein wichtiges Kommunikationsmittel, um die Akzeptanz beim Kunden zu erhöhen. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich mit dem Staub eben auch die Asbestfasern in der Wohnung verteilen können und die auch für die Bewohner gesundheitsgefährdend sind.

Als Fazit würde ich sagen, dass bereits heute ein Großteil der Betriebe schon sehr verantwortungsbewusst mit diesem Thema umgeht. Von daher ist es nun wichtig, auch den geforderten Sachkundenachweis zu erwerben. Wenn der auf der Agenda steht, ist man für die nächsten sechs Jahre gut gerüstet. So lange behält er Gültigkeit und kann innerhalb der Gültigkeitsdauer durch eine Fortbildung verlängert werden.

Ratgeber zum richtigen Umgang mit Asbest: www.bgbau.de/asbest

1) Verdachtsanzeigen und anerkannte Berufskrankheiten eines Jahres / eines Zeitraumes sind nicht unmittelbar miteinander vergleichbar. Anerkennungen erfolgen häufig zeitlich versetzt und nicht zwingend im Jahr der Anzeige, so dass beide Größen statistisch keinen direkten Bezug zueinander haben.

 

 


Arbeitsschutz Asbest: Verordnung ergänzt

Im Zuge der Umsetzung der EU-Asbest-Richtlinie traten Anfang 2026 umfassende Änderungen in Kraft, wie die IKZ bereits berichtet hat. Künftig müssen Betriebe in der unternehmensbezogenen Anzeige auch die Namen der Beschäftigten sowie Nachweise über Grundkenntnisse Asbest und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge angeben. Zudem wurde für Abbrucharbeiten im Bereich des niedrigen oder mittleren Risikos eine Genehmigungspflicht eingeführt. Damit werden die bestehenden Vorgaben weiter konkretisiert.

Parallel dazu wurden im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) mehrere Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) überarbeitet oder neu gefasst, darunter die Vorgaben zu Blei, alter Mineralwolle, kontaminierten Bereichen und krebserzeugenden Metallen. Die Neufassung der TRGS 519 „Asbest“ wird für die zweite Jahreshälfte 2026 erwartet.

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: