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Arbeitszeitkonto: Bei Auflösung Jahres­arbeits­entgelt­grenze berücksichtigen

Arbeitszeitkonten, die zur Verstetigung des Arbeitslohns geführt werden, um z. B. witterungs- und jahreszeitlich bedingten Schwankungen zu begegnen, werden im Normalfall über Freistellungen ausgeglichen.

 

Im sogenannten Störfall, also bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Kontenausgleich durch kumulierte Auszahlung des Lohns im letzten Beschäftigungsmonat, ist für die Beitragsabführung zur Sozialversicherung nicht nur die Beitragsbemessungsgrenze im konkreten Auszahlungsmonat maßgeblich, sondern die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze. Unternehmen, die bei der Berechnung der Sozialabgaben lediglich die Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigen, drohen Nachzahlungen. (Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 11 R 4065/16).

 


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