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Anforderungen an den Schallschutz beachten

Die DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – zusammengefasst

Akustisch ungünstige Grundrissanordnungen.

Akustisch günstige Grundrissanordnungen.

Auszug aus Tabelle 9 „Maximal zulässige A-bewertete Schalldruckpegel in fremden schutzbedürftigen Räumen, erzeugt durch gebäudetechnische Anlagen“.

Entstehung von Abwassergeräuschen.

Auszug aus Tabelle 5 „Labormessung – Messung der Schallpegel von gebäudetechnischen Anlagen“.

Auszug aus Tabelle 8 „Baumessung – Messung der Schallpegel von gebäudetechnischen Anlagen“.

Ausbreitung von Wasserleitungsgeräuschen aus dem darüber liegenden Geschoss in schutzbedürftige Räume (SR1 u. SR2); verminderte Schallübertragung um 10 dB durch einen zwischenliegenden Raum.

 

Die Normenreihe DIN 4109 legt Anforderungen an die Schalldämmung von Bauteilen schutzbedürftiger Räume und an die zulässigen Schallpegel in schutzbedürftigen Räumen fest. Ihre Anforderungen gelten zum Schutz gegen Geräusche aus fremden Räumen, z. B. aus Nachbarwohnungen, die bei deren bestimmungsgemäßer Nutzung entstehen. Aber auch gegen Geräusche von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung sowie aus Gewerbe- und Industriebetrieben, die im selben oder baulich damit verbundenen Gebäude vorhanden sind sowie gegen Außenlärm. Damit bilden die Vorgaben die Basis für erforderliche Baukonstruktionen bei Neubauten sowie für bauliche Änderungen an bestehenden Gebäuden.

Von den insgesamt 9 Normenteilen sind Teil 1: Mindestanforderungen, Teil 36: Daten für den rechnerischen Nachweis des Schallschutzes (Bauteilkatalog) – Gebäudetechnische Anlagen und Teil 4: Bauakustische Prüfungen für Planer und Installateure von zentraler Bedeutung.

Teil 1: Mindestanforderungen an den Schallschutz
Gegenüber der DIN 4109, Ausgabe November 1989, wurden folgende wesentlichen Änderungen in der aktuellen Fassung vorgenommen:

  • Überarbeitung der Tabellen 2 und 3 „Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung“.
  • Überarbeitung des Abschnittes 4 „Schutz gegen Geräusche aus haustechnischen Anlagen und Betrieben“.
  • Streichung des Abschnittes 7 „Nachweis der schalltechnischen Eignung von Wasserinstallationen“ (Teile dieses Abschnittes wurden in die neue DIN 4109, Teil 36, übernommen).
  • Aufnahme des Abschnittes 10 „Maximal zulässige A-bewertete Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen in der eigenen Wohnung, erzeugt von raumlufttechnischen Anlagen im eigenen Wohnbereich“.
  • Aufnahme des Anhanges A (informativ) „Erläuternde Angaben zum Schallschutz“.

Zur Info: Ein schutzbedürftiger Raum im Sinne dieser Norm ist ein gegen Geräusche zu schützender Aufenthaltsraum. Schutzbedürftige Räume sind z. B.: Wohnräume, einschließlich Wohndielen, Wohnküchen; Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräumen in Beherbergungsstätten; Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien; Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen; Büroräume; Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume.

Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung
In den Abschnitten 5 und 6 der DIN 4109-1
sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung R‘w (Bau-Schalldämm-Maß) und die Trittschalldämmung L´n,w (Norm-Trittschallpegel) zwischen unterschiedlichen fremden Nutzungseinheiten in den Tabellen 2 bis 6 (Wohngebäude und Nichtwohngebäude) aufgeführt. Die DIN 4109 beschreibt lediglich die Erfüllung der Mindestanforderungen beim baulichen Schallschutz. Werte für einen erhöhten Schallschutz wurden nicht aufgenommen. Diese können z. B. anhand der VDI-Richtlinie 4100 werkvertraglich vereinbart werden.

Gebäudetechnische Anlagen und baulich mit dem Gebäude ­verbundene Gewerbebetriebe
In der Tabelle 9 im Teil 1 sind die maximal zulässigen A-bewerteten Schalldruckpegel in fremden schutzbedürftigen Räumen, erzeugt von gebäudetechnischen Anlagen sowie von baulich mit dem Gebäude verbundenen Gewerbebetrieben, zusammengefasst. Gebäudetechnische Anlagen sind gemäß Abschnitt 9 dem Gebäude dienende Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, Transportanlagen sowie fest eingebaute, betriebstechnische Anlagen. Außerdem fallen unter die Definition:

  • Gemeinschaftswaschanlagen,
  • Schwimmanlagen, Saunen und dergleichen,
  • Sportanlagen,
  • Zentrale Stausauganlagen,
  • Garagenanlagen,
  • fest eingebaute, motorbetriebene ­außen liegende Sonnenschutzanlagen und Rollläden.

Raumlufttechnische Anlagen im ­eigenen Wohnbereich
Im Abschnitt 10 der Norm sind die Anforderungen an den maximal zulässigen A-bewerteten Schalldruckpegel in schutzbedürftigen Räumen in der eigenen Wohnung, erzeugt durch raumlufttechnische Anlagen im eigenen Wohnbereich, beschrieben. Die entsprechenden maximal zulässigen A-bewerteten Schalldruckpegel LAF,max,n – Störgeräusche aus Wasser­installationen und sonstigen gebäudetechnischen Anlagen – sind in der Tabelle 10 aufgeführt.

Armaturen und Geräte der ­Trinkwasserinstallation
Die schallschutztechnischen Anforderungen an Armaturen und Geräte der Trinkwasserinstallation werden im Abschnitt 11 der DIN 4109-1 erläutert. Für Armaturen der Trinkwasserinstallation sind Armaturengruppen festgelegt, in die sie gemäß dem gemessenen Armaturengeräuschpegel Lap eingeteilt werden. In Tabelle 11 erfolgt die Einstufung von Armaturen und Geräten der Trinkwasserinstallation in die Armaturengruppen I und II. Die schallschutztechnischen Festlegungen werden in der DIN 4109-36 beschrieben.

Erläuternde Angaben zum ­Schallschutz im Anhang A
Im Anhang A werden die Unterschiede zwischen Schalldämmung und Schallschutz näher beleuchtet. In der DIN 4109 wird der Schallschutz indirekt (vereinfacht) über die Eigenschaften der Baukonstruktion (Schalldämmung) beschrieben. Die Schallübertragung wird durch die Anforderungen an das Bau-Schalldämm-Maß, den Norm-Trittschallpegel und einen maximalen Schalldruckpegel begrenzt. Dies kann durch alle üblichen Bauprodukte und Bauarten erfüllt werden. Die Höhe des zu erwartenden Schallschutzes ist hierbei auf die geforderten Schutzziele abgestimmt. Trotz gleicher Schalldämmung der trennenden Bauteile kann der Schallschutz unterschiedlich sein, je nach Größe der aneinander grenzenden Räume. Der Schallschutz wird beschrieben durch die nachhallzeitbezogenen Größen:

  • DnT,w´ für den Luftschallschutz,
  • L´nT,w für den Trittschallschutz und
  • LAF,max,nT für den mittleren Standard – Maximalpegel durch gebäudetechnische Anlagen.

Zur detaillierten Festlegung des Schallschutzes werden im Anhang A der DIN 4109-1 Empfehlungen für die Vorgehensweise bei der schalltechnischen Planung gegeben.

Anhang B - Empfehlungen zu ­heiztechnischen Anlagen im eigenen Wohnbereich
Im Anhang B der DIN 4109-1 werden Empfehlungen für maximal A-bewertete Schalldruckpegel in der eigenen Wohnung, erzeugt von heiztechnischen Anlagen im eigenen Wohnbereich, beschrieben. Die empfohlenen maximalen zulässigen A-bewerteten Schalldruckpegel LAF,max,n sind in der Tabelle B.1 aufgeführt.

Teil 36: Daten für den rechnerischen Nachweis des Schallschutzes
Da der Bauteilkatalog außerordentlich umfangreich ist, wurden die Inhalte in die Normenteile DIN 4109-31 bis DIN 4109-36 aufgeteilt. Bei der DIN 4109-31 handelt es sich um ein Rahmendokument, in dem eine einheitliche Gliederung der einzelnen Bauteilgruppen der Normen DIN 4109-32 bis DIN 4109-36 festgelegt ist. Diese Vorgehensweise erleichtert die Handhabung für den Anwender. Die wichtigsten Angaben zu „Gebäudetechnischen Anlagen“ sind in dem Teil 36 zusammengefasst. Diese Norm behandelt den Bereich der sanitärtechnischen Anlagen und legt dafür die Nachweise fest. Da für die übrigen TGA-Anlagen momentan die zum Nachweisverfahren erforderlichen Kenndaten nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, beschränken sich hier die Angaben im Wesentlichen auf schalltechnisch relevante Hinweise und orientierende Daten.

Gewerkeübergreifende Hinweise
Im Abschnitt 5 wird folgende wichtige Kernaussage zum baulichen Schallschutz getroffen: „Der in schutzbedürftigen Räumen auftretende Schalldruckpegel lässt sich häufig nicht vorhersagen, weil die meist vorliegende Körperschallanregung der Bauteile z. z. rechnerisch schwer erfassbar ist.
Die Planung im Hinblick auf den Schutz vor Geräuschübertragung setzt einschlägige Erfahrung voraus. Zur Planung des Gebäudes, der gebäudetechnischen Anlagen, der Betriebe und der besonderen Schallschutzmaßnahmen sollte deshalb ein Sachkundiger hinzugezogen werden, wenn den Planungsbeteiligten die nötige Erfahrung fehlt. Die Einhaltung der Anforderungen setzt voraus, dass die Verantwortlichen…

  • …für die Planung des Grundrisses,
  • Planung und Ausführung des Baukörpers,
  • Planung und Ausführung der gebäudetechnischen Anlagen,
  • Planung und Ausführung besonderer Schallschutzmaßnahmen,
  • Auswahl und Anordnung der geräusch­erzeugenden Einrichtungen,
  • gemeinsam um den Schallschutz bemüht und eine wirksame Koordination aller Beteiligten besorgt sind.“

Zusätzlich befinden sich im Abschnitt 5 noch wichtige Hinweise zur Grundriss­ausbildung, schallabsorbierenden Bekleidung von Wänden und Decken, Kapselung von Geräten und Rohrleitungen, Verbesserung der Luftschalldämmung von Bauteilen und Verbesserung der Körperschalldämmung.
Zur Info: Der geforderte Schallschutz für die gebäudetechnischen Anlagen ist grundsätzlich nur im Zusammenspiel zwischen akustisch günstiger Bau- und Installationstechnik realisierbar. Schlechte Bautechnik, wie durch akus­tisch ungüns­tige Grundrisse und/oder unzureichende Decken- und Wandkons­truktionen, kann erfahrungsgemäß durch moderne Installationstechnik alleine nicht ausgeglichen werden. Bei der Ausführung ist eine enge Abstimmung zwischen allen beteiligten Gewerken erforderlich.

Sanitärtechnische Anlagen
Der Schallschutz gegenüber Geräuschen aus sanitärtechnischen Anlagen wird im Abschnitt 6 der DIN 4109-36 „Allgemeine Hinweise zur Durchführung von Nachweisen“ behandelt. Hier wird bereits eingangs darauf hingewiesen, dass bei der Planung und Ausführung sowie beim schalltechnischen Nachweis das Zusammenwirken der Sanitärinstallation und der Installationswand berücksichtigt werden muss, da die resultierenden Installationsgeräusche von beiden Bereichen beeinflusst werden. Bei den Nachweisen wird grundsätzlich zwischen Nachweisen ohne bauakustische Messungen und Nachweisen mit bauakustischen Messungen unterschieden. Nachweise ohne bauakustische Messungen werden für sanitärtechnische Anlagen anhand von Referenzlösungen (Musterinstallationswänden) gemäß Abschnitt 6.4.4 durchgeführt.
Für Nachweise mit bauakustischen Messungen gilt folgende Anmerkung: „Die Einhaltung von Schallschutzanforderungen für eine bestimmte Sanitärinstallation in Verbindung mit einer bestimmten baulichen Situation kann durch messtechnische Untersuchungen in einer praxisgerechten Situation (z.B. Installationsprüfstand) überprüft werden. Die Wirksamkeit bestimmter schalltechnischer Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen aus DIN 4109-1 ist vom Produkthersteller nachzuweisen. Im Sinne einer Güteprüfung kann die Einhaltung der Schallschutzanforderungen für eine konkrete Bausituation vor Ort mit festgelegten Messverfahren überprüft werden. Angaben zum Nachweis mit bauakustischen Messungen enthält DIN 4109-4 „Bauakustische Prüfungen“ im Anhang B.4.“

Abwasseranlagen
Im Abschnitt 6.2 werden schallschutztechnische Anforderungen an Abwasseranlagen beschrieben. Hierbei werden die Anlagen in Abwassersysteme (Rohrsys­teme einschließlich Rohrbefestigungen und ggf. erforderlicher Dämmung), Abwasserhebeanlagen sowie Abscheider und Abwasserbehandlungsanlagen eingeteilt. Für die Güte der Schalldämmung sind neben den schalltechnischen Eigenschaften des Abwassersystems selbst die Grundrissanordnung, die Eigenschaften der Installationswand sowie die Anbringung der Installation an der Installationswand von entscheidender Bedeutung. Die wichtigsten installationstechnischen Einflüsse beim Schallschutz sind der Volumenstrom, die Befestigung der Abwasserleitungen, die Richtungsänderungen sowie das Material und der Aufbau der Rohrleitungen.
Für die Befestigung der Abwasserrohre sind grundsätzlich körperschallgedämmte Befestigungselemente zu verwenden. Über dies gilt: Die Verlege- und Montageanleitungen der Hersteller müssen unbedingt beachtet werden. Abwasserleitungen dürfen zudem in schutzbedürftigen Räumen nicht frei verlegt werden. In diesen Räumen sind Abwasserleitungen innerhalb von Installationsschächten, mit ausreichender Schalldämmung, zu verlegen. Die Schächte sind ggf. mit geeignetem Absorptionsmaterial auszukleiden.
Die für den rechnerischen Nachweis benötigten akustischen Kennzahlen des Abwassersystems werden mittels Labormessungen nach DIN EN 14366 „Messung der Geräusche von Abwasserinstallationen im Prüfstand“ ermittelt.

Wasseranlagen ­(Trinkwasserinstallation)
Die schallschutztechnischen Anforderungen für Trinkwasserinstallationen werden im Abschnitt 6.3 beschrieben. Zu Trinkwasserinstallationen gehören Armaturen gemäß Tabelle 11 der DIN
4109-1, Trinkwasserleitungen, Trinkwassererwärmer, Druckerhöhungsanlagen, Zirkulations- und Speicherladepumpen sowie Wasserbehandlungsanlagen. Für die Güte der Schalldämmung sind neben den schalltechnischen Eigenschaften der Armaturen, Geräte und Rohrleitungen der Trinkwasserinstallation die Grundrissanordnung, die Eigenschaften der Installationswand sowie der Ort der Anbringung der Armaturen und Rohrleitungen an der Installationswand entscheidend. Zu den wichtigsten installationstechnischen Einflüssen beim Schallschutz zählen die Wahl der Armaturengruppe, der Ruhe- und Fließdruck in der Anlage, der Volumenstrom, die Befestigung der Armaturen und Rohrleitungen, der Werkstoff und Aufbau der Rohrleitungen sowie die Verwendung von Schalldämpfern.
Trinkwasserleitungen sind wie die bereits erwähnten Komponenten gegenüber dem Bauwerk durch geeignete Maßnahmen schalltechnisch wirkungsvoll zu dämmen. Dies erreicht man z. B. durch Armaturenanschlüsse mit integrierter Körperschallentkopplung, Rohrschellen mit Dämmeinlage, Körperschalldämmung im Bereich von Wand- und Deckendurchführungen. Zudem sollten Steigleitungen und Apparateanschlussleitungen nicht an Trennwänden zu schutzbedürftigen Räumen montiert werden.
Für den schalltechnischen Nachweis wird für Armaturen und Geräte der Trinkwasserinstallation der Armaturengeräuschpegel Lap nach DIN EN ISO 3822-1 „Akustik – Prüfung des Geräuschverhaltens von Armaturen und Geräten der Wasserinstallation im Laboratorium – Teil 1: Messverfahren“ herangezogen. Die Kennwerte sind einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis zu entnehmen.

Installationssysteme und sanitäre Ausstattungsgegenstände
Im Abschnitt 6.4 werden die schallschutztechnischen Anforderungen für Installationssysteme und sanitäre Ausstattungsgegenstände beschrieben. Dazu zählen Waschbecken, Wannen, Klosettbecken, ­Bidets, Urinale und Sanitärarmaturen sowie Vorwand- und Inwand-Installations­elemente, Installationsregister und Installationsschächte. Installationsschächte, in denen Leitungen verlegt sind, müssen grundsätzlich dicht ausgeführt werden.

Installationswände im Überblick
Einschalige massive Wände
Eine einschalige massive Installationswand kann ohne weitere bauakustische Prüfung eingesetzt werden, wenn sie als „Einschalige Massivbau-Musterinstallationswand“ gemäß Abschnitt 6.4.4.2.2 der DIN 4109-36 geplant und ausgeführt wird. Sie muss eine flächenbezogene Masse von mindestens 220 kg/m² haben und die installationstechnischen und baulichen Randbedingungen der Abschnitte 6.4.4.2.3 bis 6.4.4.2.5 erfüllen. Einschalige massive Installationswände, Installationen und bauliche Bedingungen, die den vorgenannten Vorgaben nicht entsprechen, müssen mit bauakustischen Messungen nachgewiesen werden.

Leichtbauwände
Auch Leichtbauwände können als Ins­tallationswände ohne weitere bauakustische Prüfung eingesetzt werden, wenn sie als „Leichtbau-Musterinstallationswand“ gemäß Abschnitt 6.4.4.3.2 der DIN 4109-36 geplant und ausgeführt werden. Dazu müssen die baulichen und installationstechnischen Randbedingungen der Abschnitte 6.4.4.3.3 bis 6.4.4.3.5 erfüllt werden. Hier gilt ebenfalls: Leichtbau-Ins­tallationswände, Installationen und bauliche Bedingungen, die den vorgenannten Vorgaben nicht entsprechen, müssen mit bauakustischen Messungen nachgewiesen werden.

Teil 4: Bauakustische Prüfungen
Im Teil 4 der DIN 4109 werden die bauakustischen Prüfverfahren beschrieben, nach denen die schalltechnischen Werte der Normenreihe DIN 4109 zu bestimmen sind, wenn nicht bereits andere Festlegungen durch Produktnormen oder bauaufsichtliche Bestimmungen bestehen. Die Norm unterscheidet grundsätzlich zwischen Labor- und Baumessungen.

Labormessungen
Für bauakustische Messungen an Bauteilen im Prüfstand sind die im Abschnitt 5 der DIN 4109-4 vorgeschriebenen Prüfnormen, unter Berücksichtigung der nationalen Ergänzungen im normativen Anhang A, anzuwenden. Die maßgeblichen Messverfahren für gebäudetechnische Anlagen im Prüfstand befinden sich in der Tabelle 5 der Norm.

Baumessungen
Für Baumessungen sind die im Abschnitt 6 der DIN 4109-4 vorgeschriebenen Prüfnormen, unter Berücksichtigung der nationalen Ergänzungen im normativen Anhang B, zu verwenden. Die maßgeblichen Messverfahren finden sich in der ­Tabelle 8.

Zusammenfassung
Die DIN 4109 beschreibt auch nach der Aktualisierung lediglich die Erfüllung der Mindestanforderungen beim baulichen Schallschutz. Werte für einen erhöhten Schallschutz wurden nicht aufgenommen. Ergänzend zu den Mindestanforderungen an die Schalldämmung nach DIN 4109 werden z. B. in der VDI-Richtlinie 4100 zusätzliche Schallschutzstufen für die Planung und Bewertung eines erhöhten Schallschutzes von Gebäuden definiert, die werksvertraglich vereinbart werden können. Hierbei sollte für die Planung unbedingt ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Der geforderte Schallschutz für gebäudetechnische Anlagen ist generell nur im Zusammenspiel zwischen akustisch günstiger Bau- und Installationstechnik realisierbar. Bei der Ausführung ist eine enge Abstimmung zwischen allen beteiligten Gewerken erforderlich.

Autor: Bernd Ishorst, IZEG Informationszentrum Entwässerungstechnik Guss e.V., Bonn

Bilder: IZEG

 


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