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Unproblematisch, schnell und einfach abschotten

So gestalten Planer und Installateure Abstände bei Rohr- und Kabeldurchführungen sicher

Bild 1: Abstand zwischen Öffnungen, die mit speziellen brandschutztechnisch nachgewiesenen Materialien verschlossen sind/werden. Bild: DIBt-Newsletter 5/2013

Bild 2: Abstand zwischen Öffnungen, die mit Mörtel verschlossen sind/werden („Wiederherstellung“ der Wand bzw. Decke). Bild: DIBt-Newsletter 5/2013

Bild 3: Abstand bei öffnungsüberdeckenden Abschottungen/Einbauten. Bild: DIBt-Newsletter 5/2013

Bild 4: Im Nachhinein zu berichtigen oder abzuweichen ist meist schwierig. Hier gab es keine Chance für eine unkomplizierte nachträgliche Änderung. Bild: Walraven

„Die Anforderungen an Planer und Installateure sind im Bereich Brandschutz in den letzten Jahren deutlich gestiegen.“

 

Haustechnische Installationen werden in der Regel auch durch brandabschnittsbildende Bauteile geführt. Die hierfür erforderlichen Durchdringungen sind brandschutztechnisch abzuschotten. Steigende Anforderungen an die technische Gebäudeausstattung (TGA) im Bereich Brandschutz erfordern dabei in Neubau und Sanierung höchste Aufmerksamkeit. Von der Planungs- über die Ausführungsphase bis hin zur Abnahme müssen unterschiedliche Gewerke wie Sanitär, Heizung, Klima, Lüftung oder Elektro „in Einklang“ gebracht werden. Der folgende Beitrag versucht, allen am Bau Beteiligten leicht nachvollziehbare Hinweise zu den einzuhaltenden Abständen beim Einbau von Rohr- und Kabelabschottungen im Bereich TGA zu geben.

Die verschiedenen Gewerke benötigen unterschiedliche Abschottungsmaßnahmen, mit dem größten Augenmerk auf die Abstimmung im Bereich der entstehenden Schnittstellen. Im Idealfall setzen sich Bauleiter, Fachbauleiter und Installateure schon in der Planungsphase gemeinsam an einen Tisch, um die fachgerechte Ausführung der Abschottungen zu besprechen (siehe Infokasten „Bauleiter § 56 Musterbauordnung (MBO)“). Hier sollte vor allem der Einbau der festgelegten Rohre und Kabel nach Verwendbarkeitsnachweisen im Vordergrund stehen.
Schnell wird erkannt, dass in den meis­ten Fällen nicht die Schottung, sondern mangelnder Platz in Durchführungen das größte Problem ist. Um Lösungen zu finden hilft es, gemeinsam zu klären:

  • Welche Produkte (Material, Güte, Dimensionen, etc.) werden verwendet?
  • Liegen gültige Verwendbarkeitsnachweise vor? Als Verwendbarkeitsnachweise nennen die Bauordnungen der Länder für nicht geregelte Bauprodukte: die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (abP) oder die Zustimmung im Einzelfall (ZiE).
  • Welche Möglichkeiten der „Abstandsminimierung“ gibt es oder müssen angewandt werden?

Erste Alternative: DiBT-Vorgaben
Das DiBT (Newsletter 5/2013) regelt klar Abstände zwischen Rohr- und Kabelabschottungen, wie auf den Bildern 1 bis 3 dargestellt ist.
Die im Einzelfall einzuhaltenden Abstände zu benachbarten Öffnungen oder Einbauten inkl. Abschottungen sind in den Zulassungsbescheiden im Abschnitt 3.1 „Bauteile“ meist in Tabellenform festgelegt.

Zweite Alternative: MLAR/LAR-Erleichterungen
Neben den DiBT-Vorschriften bestehen die Abstandmöglichkeiten nach der Mus­ter-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR/LAR) 4.3 „Erleichterungen für einzelne Leitungen“. Sie lauten für

  •  nicht brennbare Rohre ≤ 160 mm Durchmesser: Abstand 1 x Außendurchmesser (max. 160 mm).
  • brennbare Rohre ≤ 32 mm Durchmesser: Abstand 5 x Außendurchmesser (max. 160 mm).
  • Kabel ohne Durchmesserbegrenzung: Abstand 1 x Außendurchmesser. Maßgeblich ist immer der größte Wert.

Beispiel
Ein SML-Entwässerungsrohr DN 100 mit 110 mm Außendurchmesser und ein Mehrschichtverbundrohr mit 32 mm Außendurchmesser. Frage: Welcher Abstand ist einzuhalten: 110, 32 oder 160 mm? Lösung: 160 mm, da 5 x der Außendurchmesser des brennbaren Rohres größer ist als 1 x der Außendurchmesser des nicht brennbaren Rohres.

Der Weg zum richtigen Abstand
Zu Beginn legen die beteiligten Unternehmen die entsprechenden Werkstoffe der einzelnen Gewerke fest. Jetzt kann die „heiße Phase“ der Planung beginnen. Die Verwendbarkeitsnachweise der genutzten
Produkte zu kennen, ist gerade in dieser Situation unumgänglich und sollte mehr als nur die Überschrift und das Gültigkeitsdatum umfassen. Das betont auch die Musterbauordnung (siehe Infokasten „Unternehmer § 55 Musterbauordnung (MBO)“). Die Verwendbarkeitsnachweise bieten deutlich mehr Informationen, in ihnen sind auch die Einbauvorschriften und Abstände zu finden.
Ist es aus Platzgründen nicht möglich, die geforderten Abstände einzuhalten, muss vor einem Einbau unbedingt die Abweichung mit dem Inhaber des Verwendbarkeitsnachweises geklärt werden. Nur er kann beurteilen, ob es sich hier um eine nicht wesentliche oder eine wesentliche Abweichung vom Verwendbarkeitsnachweis handelt. Eine nicht wesentliche Abweichung sollte vor einem Einbau mit dem abnehmenden Bauleiter (Fachbauleiter) besprochen werden. So können vorausschauend eventuelle Schwierigkeiten bei der Abnahme vermieden werden. Eine wesentliche Abweichung hat zur Folge, dass eine Zulassung im Einzelfall bei der obersten Baubehörde beantragt werden muss.
Mittlerweile sind Produkte verfügbar, deren Verwendbarkeitsnachweise Abstände von 0 mm zwischen einzelnen Abschottungen sowie zwischen Abschottung und Bauteillaibung („Nullabstand“) aufweisen. Wie mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) Z-19.17-2131.
Trotz allem, oder gerade deswegen, ist „der“ Nullabstand eine besondere Situation, die erhöhte Aufmerksamkeit verlangt. Sind einzelne Leitungen im Nullabstand zueinander verlegt, ist darauf zu achten, dass ein hohlraumfreier Verguss mit formbeständigen, nicht brennbaren Baustoffen gemäß DIN 4102-A, z. B. Beton oder Zementmörtel, möglich ist. Deshalb ist es einfacher, schon in der Planungsphase, darauf zu achten, dass Abstände eingehalten werden. Im Nachhinein zu berichtigen oder abzuweichen ist immer sehr viel schwieriger – wenn es überhaupt ohne Umbaumaßnahmen möglich ist (Bild 4).
Es sind die Kleinigkeiten, die das „Brandschutzleben“ einfacher machen. Trotz der Möglichkeit des Nullabstandes 2 bis 3 cm Platz zwischen einzelnen Leitungen zu lassen, vereinfacht es mit Sicherheit, einen hohlraumfreien Verguss herzustellen. Nachbesserungen auf der Baustelle sind generell kostenintensiv, zeitraubend und fördern nicht die Qualität. Dabei sollte nicht vergessen werden: Über allen Gedanken um Abstände steht als oberstes Gebot die Schutzzielbetrachtung nach § 14 MBO: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“

Autor: Karl-Heinz Ullrich, Sachverständiger für gebäudetechnischen Brandschutz (Europäisches Institut für postgraduale Bildung – EIPOS)

Infokasten: „Bauleiter § 56 Musterbauordnung (MBO)“

(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer, zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.
(2) Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiter und seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.

Nachgefragt

IKZ-FACHPLANER: Das Thema Brandschutz, besonders die Abstandsregelung, scheint immer wieder für Probleme im Planer-Alltag zu sorgen. Falsch eingesetzte Produkte oder zu geringe Platzverhältnisse sind häufig Gründe für Nachbesserungen. Was macht den Bereich so schwierig? Sind die Regelungen zu schwierig umzusetzen?
Karl-Heinz Ullrich: Ein Hauptproblem liegt wohl in dem zur Verfügung stehenden Installationsraum. Platz ist ein Kostenfaktor. Je weniger Raum eine Installation einnimmt, desto günstiger. Die Folge: Zu eng bemessene Öffnungen. Es wird schlicht und ergreifend in den meisten Fällen der benötigte Platz für die entsprechenden Installationen in Bezug auf Brandschutz und Energieeinsparverordnung (EnEV) unterschätzt. Ein anderes Thema sind die Produkte selbst. Es gibt mittlerweile eine Vielzahl zugelassener Systeme am Markt, die alle nur unter gewissen Bedingungen einwandfrei funktionieren. Das muss berücksichtigt und umgesetzt werden.
IKZ-FACHPLANER: Es scheint, als wären die Anforderungen an Planung und Installation in den letzten Jahren deutlich gestiegen.
Karl-Heinz Ullrich: Das ist richtig. Die Produkte werden in der Anwendung wie auch im Einbau immer komplexer. In der Forschung und Entwicklung entstehen immer neue Baustoffe und technische Raffinessen. Hier sind dann teilweise sehr umfassende Brandprüfungen erforderlich. Alle Produkte in ihren Einzelheiten zu studieren bedarf eines großen Zeitaufwandes. Zudem sollte das Zusammenspiel der einzelnen Komponenten wenn möglich bereits vor der Installation abgestimmt werden. Demzufolge steht eine sorgfältige Planung der Durchbrüche bzw. Öffnungen im Vordergrund. Ebenso ist eine Koordination der einzelnen Gewerke unumgänglich. Unterstützung erhalten Planer und Installateure dabei von den Herstellern, denn mit den gestiegenen Anforderungen an den Brandschutz wird die Beratung vor Ort immer wichtiger.
IKZ-FACHPLANER: Was sind die häufigsten Probleme, mit denen Planer konfrontiert werden?
Karl-Heinz Ullrich: Die ersten Fragen, denen Planer gegenüberstehen und die Probleme aufwerfen könnten, lauten: Welches Produkt wurde ausgewählt? Liegen die Verwendbarkeitsnachweise vor? Welche Verwendbarkeitsnachweise liegen vor – allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP), allgemein bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder European Technical Approval/Assessment (ETA)? Sind Abweichungen vorhanden? Wenn ja, wurde die Abweichung mit dem Hersteller besprochen? Vor der Abnahme wird dann kontrolliert, ob alle erforderlichen Dokumente vorhanden sind. Wurden alle Abschottungen dokumentiert? Hat der ausführende Unternehmer die nötige Sachkunde? Wurde er vom Zulassungsinhaber – das ist Pflicht bei Kombiabschottungen – geschult? Und es gilt zu überprüfen: Wurden die vom Hersteller der Rohre bzw. der Befestigung vorgegebenen Abstände eingehalten? Wurden die Abstände zwischen Installationen und einer „F30-Unterdecke“ eingehalten? Häufig entstehen Schwierigkeiten durch die falsche Verwendung von Dämmungen und/oder Baustoffen und falschem Einsatz der Abschottungsmaßnahmen. Zum Beispiel, wenn eine Brandschutzmanschette für ein SML-Rohr statt für ein brennbares Entwässerungsrohr eingesetzt wurde. Nicht übersehen werden sollte auch, ob alle Abschottungen ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
IKZ-FACHPLANER: Zusammengefasst: Eine nicht zu unterschätzende Aufgabe für den TGA-Fachplaner.
Karl-Heinz Ullrich: Richtig, daher ist es auch so wichtig, die Installationen möglichst einfach zu halten und idealerweise keine Abweichungen von den Verwendbarkeitsnachweisen der einzelnen Produkte einzuplanen. So kann die Thematik teilweise entzerrt werden. Allerdings muss kontrolliert werden, ob die Angaben im Plan auch mit der Realität auf der Baustelle übereinstimmen. Ist der Einbau der gewählten Abschottungsmaßnahme zulassungskonform, stellt sich die Frage, ob sie überhaupt praktisch möglich, also „einbaubar“, ist. Oft tauchen in der Praxis nicht vorhersehbare Probleme auf, die zulassungskonform zu lösen sind. Dann muss häufig mit dem Hersteller der Brandschutzmaßnahme ein kurzfristiger Termin vor Ort realisiert werden.
Weiterhin gilt es für Planer und Installateure, die Befestigung nicht zu vernachlässigen. Auch hier gibt es eine Reihen von Fragen, die Planer und/oder Installateur klären müssen: Wurden entsprechend der Vorgaben geprüfte Schienen, Rohrschellen und Dübel verwendet? Liegen die Verwendbarkeitsnachweise vor? Sind die vorgegebenen Abstände zwischen Installationen und Unterdecke in F…-Qualität möglich, also auch wirklich realisierbar? Ist ein hohlraumfreier Verschluss der Durchdringungen gewährleistet? Wer führt den Verschluss der Öffnungen durch? Ist der Baufortschritt durch mangelnde Koordination gefährdet? Müssen Bedenken angemeldet werden? Sie sehen: Die Anforderungen an Planer und Installateure sind in diesem Bereich in den letzten Jahren also deutlich gestiegen.
IKZ-FACHPLANER: Worin besteht eigentlich der Unterschied zwischen nationalen und europäischen Normen?
Karl-Heinz Ullrich: In Deutschland wird nach DIN 4102, europäisch nach EN 13501 geprüft. Ziel des in Deutschland im Jahr 2002 eingeführten europäischen Klassifizierungssystems zum Brandschutz ist es, durch einheitliche Anforderungen den freien Handel von Bauprodukten europaweit zu ermöglichen. Nach wie vor existieren in Deutschland nationale und europäische Normung nebeneinander. So ist die Klassifizierung des Brandverhaltens sowohl nach DIN 4102 als auch nach DIN EN 13501-1 möglich. Prüfungen nach DIN 4102 führen in Deutschland zum Beispiel zu allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ). Bei Kabel- und Rohrabschottungen gilt im nationalen Verfahren eine abZ und im europäischen Verfahren eine europäische technische Bewertung/Zulassung (ETA), so kann zum Beispiel für eine Kabelabschottung sowohl eine abZ als auch eine ETA als Verwendbarkeitsnachweis existieren. Doch Achtung! Zum aktuellen Zeitpunkt sind in der Musterbauordnung, dem Hauptbestandteil des Bauordnungsrechts in Deutschland, lediglich nationale Verwendbarkeitsnachweise wie abZ aufgeführt! Sie haben zudem den Vorteil, dass von ihnen im Einzelfall abgewichen werden kann. Eine Abweichung von einer ETA ist formell nicht möglich.

Infokasten „Unternehmer § 55 Musterbauordnung (MBO)“

(1) Jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. (2) Jeder Unternehmer hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der Anlage in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass er für diese Arbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.

 


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