Aus der betrieblichen Beratungspraxis
Teil 2: Aufklärungs-, Prüfungs-, Beratungspflichten des Installateurs
In der sechsteiligen Artikelserie „Aus der Beratungspraxis“ beantworten technische, betriebswirtschaftliche und juristische Referenten des Fachverbandes Sanitär Heizung Klima NRW Fragen aus der betrieblichen Praxis, die ihnen wiederkehrend im Rahmen ihrer Beratung gestellt werden. Dieser Artikel zum Thema „Hinweispflichten“ entstammt der Feder von Felicitas Flossdorf, Rechtsanwältin beim Fachverband SHK NRW. Sie berät Innungsbetriebe hinsichtlich Vertragsrecht, VOB insb. TrinkwV, Wettbewerbs- und Handwerksrecht sowie Personalentwicklung und Kundendienst.
Bislang erschienen:
Teil 1: Heizungsfülleinrichtung nach aktueller Norm – auch für den Bestand (Heft 22/2016).
Handwerker sind verpflichtet, ein funktionsfähiges Werk herzustellen. Dies bedeutet, sie haben eine Leistung zu erbringen, die den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen und technischen Normen entspricht. Gerade weil sie Fachleute sind, müssen sie noch weitere Pflichten erfüllen, auch wenn dies weder im Gesetz noch im Vertrag ausdrücklich geregelt ist. Solche Pflichten sind beispielsweise Aufklärungs-, Prüfungs- und Beratungspflichten, auch Hinweispflichten genannt. Die Verletzung solcher Pflichten kann zu Nachbesserungs- und Schadensersatzansprüchen führen. Daher sollte man diese Pflichten immer im Blick haben.
Die Aufklärungspflicht beinhaltet, dass der Handwerker Anweisungen, Vorgaben und Wünsche des Kunden nicht einfach (blind) befolgen darf, sondern den Kunden bei Bedenken gegen die Ausführungswünsche informieren muss. Prüfungspflichten kommen immer dann zum Tragen, wenn der Kunde Material stellt oder der Handwerker auf Arbeiten eines anderen Betriebs aufbauen soll/muss. Hier muss er prüfen, ob sich das Material bzw. die Vorleistungen eignen, um ein funktionierendes und regelkonformes Werk zu erstellen. Eine Pflicht zur Beratung besteht dann, wenn der Kunde um bestimmte Umstände nicht weiß, diese aber bei seiner Entscheidung beispielsweise für eine Reparatur von Bedeutung sind. Einige anschauliche Beispielsfälle aus der Praxis werden nachfolgend vorgestellt.
Beispiele aus der SHK-Praxis
Kunde verlangt vom Handwerker eine Arbeit, die sich nicht lohnt
Der Kunde wünscht die Reparatur eines alten Durchlauferhitzers. Der Einbau eines neuen Durchlauferhitzers wäre günstiger, als die Reparatur des alten. Der Handwerker muss den Kunden auf die wirtschaftliche Unsinnigkeit dieses Reparaturauftrages hinweisen. Unterlässt er den Hinweis, so kommen Schadensersatzansprüche unter dem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht, dass eine Aufklärungspflicht über Umstände besteht, welche der Kunde nicht kennt, deren Kenntnis aber für seinen Willensentschluss von Bedeutung ist. Zu Beweiszwecken sollte der Hinweis schriftlich erfolgen. Besteht der Kunde trotz des Hinweises auf der Reparatur des alten Durchlauferhitzers, kann der Handwerker diese natürlich durchführen, also:
- Hinweis erteilen (zu Beweiszwecken schriftlich).
- Wünscht der Kunde trotzdem die wirtschaftlich unsinnige Reparatur, kann sie durchgeführt werden.
Kunde verlangt vom Handwerker eine Arbeit, die den gewünschten Erfolg nicht bringen wird, da sich das Material nicht eignet
Der Kunde wünscht die Installation einer von ihm erworbenen Dunstabzugshaube in einem Restaurant. Mit dieser Dunstabzugshaube kann die hier anfallende Küchenabluft nicht abgeführt werden, da das Gerät nicht über die erforderliche Leistung verfügt. Will der Kunde trotzdem nur diese Dunstabzugshaube, dann kann diese montiert werden. Der Ablauf ist also der gleiche wie oben:
- Hinweis erteilen (zu Beweiszwecken schriftlich).
- Wünscht der Kunde trotzdem die Installation der Dunstabzugshaube, kann sie montiert werden.
Es gibt aber auch Fälle, in denen der Handwerker den Wünschen des Kunden nicht Folge leisten und die Arbeiten nicht ausführen darf. Dies betrifft vor allem die Bereiche, die durch Verordnungen geregelt sind (z. B. Energieeinsparverordnung, Trinkwasserverordnung). Außerdem darf der Handwerker natürlich nichts machen, was Menschen gefährden könnte.
Beispiel: Der Kunde ist Eigentümer eines Einfamilienhauses. Aus dem Urlaub hat er sich eine Armatur mitgebracht, die der Monteur nun einbauen soll. Die Armatur verfügt über keine Zertifizierung eines akkreditierten Branchenzertifizierers und auch sonst hat der Kunde keine Herstellernachweise, aus denen sich ergibt, dass diese Armatur im Kontakt mit Trinkwasser keine überhöhten Stoffkonzentrationen abgibt. Es bestehen daher ernsthafte Zweifel, dass das Produkt die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Anforderungen der Trinkwasserverordnung erfüllt. Dies muss der Handwerker dem Kunden (schriftlich) mitteilen. Hält der Kunde an dem Wunsch, die Armatur zu installieren fest, muss der Monteur hier sogar die Ausführung des Auftrags ablehnen, weil die Trinkwasserverordnung eine Verordnung ist, von der auch mit Zustimmung des Kunden nicht abgewichen werden darf; also:
- Hinweis erteilen (zu Beweiszwecken schriftlich).
- Wenn der Kunde stur bleibt, sollte der Auftrag abgelehnt werden, denn gegen eine Verordnung darf der Betrieb auch mit Einverständnis des Kunden nicht verstoßen.
Ebenso verhält es sich, wenn der Kunde von der Energieeinsparverordnung abweichen will. Beispiel: Kunde wünscht eine unzureichende Dämmung. Anstatt der durch die EnEV vorgegebenen 100 % will er aus Kostengründen nur eine 50 %ige Dämmung ausführen lassen. Er verspricht dem Handwerker auch, ihm dies schriftlich zu geben. Hierauf darf der Handwerker sich nicht einlassen. Auch ein Hinweis auf den Verordnungsverstoß befreit den Handwerker nicht von der Haftung, denn von öffentlich-rechtlichen Verordnungen können Kunde und Handwerker auch einvernehmlich nicht einfach abweichen.
… die gewünschte Ausführung nicht zum gewünschten Ziel führt
Beispiel: Kunde wünscht sich die Installation einer Wärmepumpe und erhofft sich davon eine enorme Kostenersparnis. Tatsächlich eignet sich eine Wärmepumpe in dem Objekt mit den vorhandenen Parametern nicht: Denn das Gebäude hat einen schlechten energetischen Gebäudestandard. Außerdem befindet sich auf dem Grundstück ein großer Außenpool. Aus diesen Gegebenheiten resultieren hohe Systemtemperaturen und ein großer Anteil an Trinkwarmwasserbereitung. Hohe Systemtemperaturen führen bei Wärmepumpen zu einer Verschlechterung des Wirkungsgrades, da in diesem Fall durch einen Heizstab unverhältnismäßig viel Energie zugeführt werden muss.
Hier hat ein entsprechender Hinweis zu erfolgen.
- Hinweis erteilen (zu Beweiszwecken schriftlich).
- Wünscht der Kunde trotzdem die Installation der Wärmepumpe, können die Arbeiten durchgeführt werden.
… die gewünschte Ausführung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht
Beispiel: Kunde baut ein Einfamilienhaus. Hierbei sind für Gäste-WC und Flur keine getrennten Heizkreise vorgesehen. Dies entspricht nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, denn die Räume haben unterschiedliche spezifische Heizlasten und unterschiedliche Norminnentemperaturen, weshalb eigene Heizkreise erforderlich sind. Auch wenn diese Vorgabe von einem Planer stammt, darf der Handwerker die regelwidrige Ausführung nicht einfach umsetzen. Er muss deutlich darauf hinweisen, dass hier von allgemein anerkannten Regeln der Technik (negativ) abgewichen wird, und muss über die Folgen einer solchen Bauweise aufklären. Wenn der Kunde trotz der ausführlichen Aufklärung auf seine Ausführungsart besteht, kann – sofern keine Gesetze oder Verordnungen verletzt werden – nach den Wünschen des Kunden ausgeführt werden.
- Hinweis erteilen (zu Beweiszwecken schriftlich).
- Wünscht der Kunde trotzdem die Ausführung mit nur einem Heizkreis, können die Arbeiten durchgeführt werden.
Achtung: Wie bereits dargestellt, dürfen die Wünsche und Anordnungen des Kunden nicht ausgeführt werden, wenn dadurch Verordnungen verletzt werden.
… die gewünschte Ausführung zu Nachteilen für den Kunden führt
Beispiel: Der Kunde baut ein Mehrfamilienhaus nach den Vorgaben der Energieeinsparverordnung, die für Gebäude eine annähernd luftdichte Gebäudehülle vorsieht. Die Planung sieht keine mechanische Lüftungsanlage vor. Nach dem Lüftungskonzept gem. DIN 1946-6 wäre eine solche aber sinnvoll, da der erforderliche Luftwechsel zur Abführung der Feuchtigkeit in Bad und Küche insbesondere bei vermietetem Wohnraum nur schwer durch eine konventionelle Fensterlüftung sichergestellt werden kann. Hinzu kommt, dass durch die konventionelle Fensterlüftung unnötig viel (Heiz-)Wärme verloren geht. Diese Informationen muss der Handwerker dem Kunden geben. Hierbei sollte auch mitgeteilt werden, dass ein unzureichender Luftwechsel im Gebäude nicht nur zu Schäden am Bauwerk (Feuchtigkeit), sondern auch zu gesundheitlichen Schäden (etwa durch Schimmelpilzbildung) bei den Bewohnern führen kann. Erklärt der Kunde, dass er dafür Sorge tragen wird, dass die Räumlichkeiten ausreichend belüftet werden, können die Arbeiten auch ohne mechanische Lüftungsanlage ausgeführt werden.
Hinweis erteilen (zu Beweiszwecken schriftlich).
Handwerker soll auf eine vorhandene Leistung eines Vorunternehmers aufbauen
Beispiel: Der Handwerker erhält vom Kunden den Auftrag, eine Hausleitung an eine Grundleitung anzuschließen, die von einem anderen Unternehmen erstellt wurde. Die von dem anderen Unternehmen erstellte Leitung hat keine Rückstausicherung, was der Handwerker natürlich nicht sofort sehen kann. In diesem Fall hat der Handwerker aber eine Prüfungspflicht. Er muss sich erkundigen, ob die Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für das Werk bieten. Unterlässt er dies, so muss er für etwaige Schäden, die sich daraus ergeben, ebenfalls geradestehen. Das heißt, immer dann, wenn Handwerker auf eine Leistung eines anderen Unternehmers aufbauen, müssen sie prüfen, ob diese Vorleistung sich eignet, um selbst ein mangelfreies Werk zu erstellen.
- Vorleistung prüfen. Bei Bedenken muss ein Hinweis erfolgen (zu Beweiszwecken schriftlich).
… findet eine nicht fachgerechte Installation vor
Beispiel: Handwerker ist mit der Wartung des Trinkwasserfilters beauftragt. Im Hausanschlussraum findet er eine Umgehungsleitung zur möglichen Überbrückung des Wasserzählers vor.
- Der Kunde muss auf diese nicht fachgerechte Installation (schriftlich) hingewiesen werden.
Wie weit gehen diese Pflichten?
Insbesondere in den Fällen, in denen man eine kleine Reparaturarbeit ausführen soll, stellt sich immer wieder die Frage, auf was man alles achten soll. Muss ich durchs ganze Haus gehen, obwohl ich eigentlich nur mit dem Austausch der Armatur beauftragt bin? Sofern es keine konkreten Anhaltspunkte für Sicherheitsmängel gibt, bestehen die dargestellten Pflichten nur hinsichtlich des in Auftrag gegebenen Werks und damit zusammenhängender Umstände. Also: Wenn der Monteur mit dem Austausch der Badewannenarmatur beauftragt ist, muss er nur auf alle in diesem Zusammenhang auffallenden Probleme hinweisen.
Ausnahmsweise muss er aber auch auf sonst erkennbare Sicherheitsmängel hinweisen. Beispiel: Handwerker kommt zum Kunden, um die Badewannenarmatur zu tauschen. Im Badezimmer befindet sich ein Gasgerät. Als er zum Badezimmer kommt, fällt ihm auf, dass die Lüftungsschlitze der Badezimmertür abgeklebt sind. Hier besteht eine Gefahr für Leib und Leben. Auf keinen Fall kann sich der Handwerker im Schadensfall darauf zurückziehen, er sei ja nur mit dem Austausch der Armatur beauftragt gewesen. Der Handwerker sollte sogar sicherstellen, dass die Klebestreifen sofort von den Lüftungsschlitzen entfernt werden.
Der Rahmen und die Grenzen für die Pflichten ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellen. Im Zweifel sollten Handwerker auf „Nummer sicher“ und mit offenen Augen durchs Haus gehen. Fällt also beispielsweise ein verschmutzter Trinkwasserfilter bei Wartungsarbeiten an der Heizungsanlage auf, empfiehlt es sich, hierauf hinzuweisen, auch wenn die Trinkwasser-Installation nicht im Zusammenhang mit den geleisteten Arbeiten steht.
Autorin: RA Felicitas Flossdorf