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In kleinen Schritten zur Energiewende – Bundesregierung verabschiedet neue Energieeinsparverordnung

Am 16. Oktober hat die Bundesregierung die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Eine Woche zuvor hatte der Bundesrat nach monatelangem Tauziehen der neuen Verordnung mit Auflagen zugestimmt. Die wichtigste Neuerung: Ab 2016 erhöhen sich die energetischen Anforderungen für Neubauten um durchschnittlich 25%. Außerdem sollen Gebäude in Zukunft entsprechend ihrer Energieeffizienz in Klassen von A+ bis H eingeteilt werden. Für die Sanierung bestehender Gebäude ist keine Verschärfung vorgesehen. Und die Austauschpflicht alter Wärmeerzeuger wird um Konstanttemperatur-Heizkessel ab dem Jahr 2015 erweitert, die 30 Jahre und älter sind.

Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Dr. Peter Ramsauer, verkündete Mitte Oktober den Beschluss der Bundesregierung zur Novelle der EnEV. Bild: BMVBS

Neben einer verschärften Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern soll der Ausweis zukünftig unabhängigen Stichprobenkontrollen durch die Länder unterzogen werden. Bild: dena

Am 11. Oktober dieses Jahres hatte der Bundesrat die Energieeinsparverordnung 2014 mit 30 Änderungsanträgen, die z. T. aus weiteren Unterpunkten bestehen, an die Bundesregierung zurückgeschickt. Bereits nach fünf Tagen kam deren Zustimmung: Allen inhaltlichen Korrekturwünschen wurde entsprochen. Bild: Nichtamtliche Fassung der Änderungsverordnung, BMVBS

Entwurf des Bandtachometers, der mit Inkrafttreten der EnEV 2014 um die Energieeffizienzklassen A+ bis H ergänzt wird. Bild: BMVBS

 

 

Dr. Peter Ramsauer, Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), verkündete Mitte Oktober den Beschluss der Bundesregierung zur Novelle der EnEV mit den vom Bundesrat vorgesehenen Änderungen. Die novellierte Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, das heißt voraussichtlich im Frühsommer 2014. Zu den wesentlichen Änderungen zählt, dass die energetischen Anforderungen für Neubauten ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25% des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20% bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle (dem zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten) angehoben werden. Die Anhebung sei ein wichtiger Zwischenschritt hin zum EU-Niedrigstenergiegebäudestandard, der spätestens ab dem Jahr 2021 gelten soll, wie es vonseiten des BMVBS heißt. Für Neubauten von Behördengebäuden gilt dies bereits ab 2019. Die konkreten Vorgaben an die energetische Mindestqualität von Niedrigstenergiegebäuden sollen bis Ende 2016 für Behördengebäude bzw. bis Ende 2018 für alle Neubauten festgelegt werden.
Bei der Sanierung bestehender Gebäude sieht die neue EnEV keine Verschärfung vor. Dazu erklärt das BMVBS: "Die Anforderungen bei der Modernisierung von Außenbauteilen sind bereits sehr anspruchsvoll. Und das hier zu erwartende Energieeinsparpotenzial wäre bei einer zusätzlichen Verschärfung im Vergleich zur EnEV 2009 nur gering."

Austausch alter Heizkessel

Auf Wunsch des Bundesrates wurde die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Einbau vor 1985 bzw. älter als 30 Jahre) erweitert. Bisher galt diese Regelung für Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel. Erfasst werden demnach nur Konstanttemperaturheizkessel (Standard-Heizkessel).
Der Anwendungsbereich der Pflicht ist also begrenzt. In der Praxis werden die Kessel ohnehin im Durchschnitt nach 24 Jahren ausgetauscht. Außerdem sind selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser von der Pflicht ausgenommen. Hier gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung fort, nach der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Austauschpflicht ausgenommen sind. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Austauschpflicht vom neuen Eigentümer jedoch innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.

Vorgaben für Energieausweise

Bei Verkauf und Vermietung besteht mit der neuen EnEV die Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen. Auf Wunsch des Bundesrates ist Teil dieser Pflicht nun auch die Angabe von Energieeffizienzklassen. Diese umfasst die Klassen A+ bis H. Die Regelung betrifft allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden. Das heißt: Liegt für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht vor, besteht keine Pflicht zur Angabe der Klasse.Unter anderem wurde die bestehende Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern präzisiert: Bisher war vorgeschrieben, dass Energieausweise "zugänglich" gemacht werden müssen. Nun wird festgelegt, dass dies zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts geschehen muss. Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden (Kopie oder Original).
Für die Überprüfung von Energieausweisen und Berichten über die Inspektion von Klimaanlagen sollen unabhängige Stichprobenkontrollen durch die Länder eingeführt werden.

Unterschiedliche Reaktionen

Für die Auflösung des Sanierungsstaus in deutschen Heizungskellern hält nach Einschätzung des Bundesverbandes Solarwirtschaft e.V. (BSW-Solar) die anstehende EnEV nicht viel Neues bereit. So erklärt Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des BSW-Solar: "Ernstgemeinter Verbraucher- und Klimaschutz sieht anders aus. Statt die Energiewende im Wärmesektor endlich einzuleiten, werden die Deutschen weiterhin große Teile ihres Einkommens verheizen."
Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) begrüßt einerseits die Fortschreibung von Austauschfristen alter Heizkessel, kritisiert aber zugleich, dass vor allem für selbstgenutzte Wohnimmobilien immer noch verlässliche Rahmenbedingungen sowie ausreichende Anreize fehlen, die für Investitions- und Planungssicherheit sorgen. Mit Blick über den Tellerrand ergänzt der ZVSHK: "Das Scheitern der steuerlichen Förderung, die unstete Ausstattung der CO2-Gebäudesanierungsprogramme und die zunehmende Komplexität und Bürokratisierung der KfW-Förderprogramme haben für die wachsende Verunsicherung der Immobilienbesitzer und in der Folge für die Stagnation der Sanierungsquote gesorgt." Nach Auffassung des ZVSHK müssen Sanierungsmaßnahmen flexibel einsetzbar sein, um den Eigentümern Entscheidungsspielräume unter Abwägung der wirtschaftlichen, finanziellen, demografischen und lebenswirklichen Bedingungen zu ermöglichen.
Die Verabschiedung der EnEV ist für die Deutsche Energie-Agentur (dena) zwar ein wichtiger Baustein zu mehr Energieeffizienz im Gebäudebereich, aber nur ein erster Schritt. So müssen nach Ansicht der dena auch weitere folgen, u.a. zu der bereits angesprochenen steuerlichen Förderung: "Es gilt, die längst überfällige steuerliche Abschreibung für energetische Sanierungen einzuführen, außerdem müssen die Fördermittel erhöht und verstetigt werden. Nur so lässt sich die Energiewende im Gebäudebereich erfolgreich gestalten", sagt Stephan Kohler, Vorsitzender der dena-Geschäftsführung.

 


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