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Geberit: Installationssystem „Quattro“ integriert Lüftungsleitung

Bei Geberit können Lüftungsleitungen im Installationsschacht „Quattro“ ohne Trennsteg verlegt werden. Das hat positive Auswirkungen auf Planung, Montage, Abnahme.

Komfortable Situation: Bleibt der Sanitärprofi als verantwortlicher Errichter der Bauleistung innerhalb des Herstellersystems, erhält er für die Vorwandinstallation die notwendigen Zertifikate inklusive. Dies hat für die Nachweispflicht bei der Bauabnahme hohe Bedeutung.

Mit einem Herstellernachweis kann die Lüftungsleitung im System „Quattro“ I 30 und I 90 auf Nullabstand zu allen Geberit-Versorgungsleitungen gesetzt sein.

Die neue allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) macht es möglich: Im Schacht „ Quattro“ I 90 ist die Lüftung nach DIN 18017-3 enthalten – ohne Mehraufwand für eine separate Leitungsführung.

Mit Ü-Kennzeichnung vorgefertigt zur Baustelle geliefert: Sowohl der Installationsschacht mit Wandablauf für eine bodenebene Dusche, als auch ...

... die teilhohe Vorwand mit WC-Element und der Installation für einen Waschtisch minimieren die Arbeit vor Ort, wenn auf zahlreichen Grundrissen identische Installationen erfolgen sollen.

 

Vor Jahren war es bereits möglich, eine Lüftungsleitung ohne besondere Trennung neben Versorgungs- und Entwässerungsleitungen im Installationsschacht anzuordnen. Aktualisierte Zulassungen sorgen seit Sommer 2019 dafür, dass Planer und Installateure zu dieser vereinfachten Art der Installation zurückkehren können. Der zwischenzeitlich notwendige Trennsteg entfällt: In Kombination mit „Geberit Quattro“ passt eine Lüftungsleitung jetzt wieder ohne erhöhten Aufwand neben die übliche Gebäudetechnik im Installationsschacht.
Die Bauordnungen der Bundesländer setzen auf ein hohes Niveau. Dem Brandschutz gilt dabei besondere Aufmerksamkeit, um die Gefährdung von Menschen möglichst zu minimieren. Das hat natürlich Auswirkungen auf die Technik hinter der Wand. So dürfen nur geprüfte Anordnungen von Leitungen im Schacht auf Minimal- oder Nullabstand gesetzt werden. Verlässt sich der Sanitärprofi auf solche Systeme, die über allgemeine Anwendbarkeitsnachweise1) verfügen, erleichtert dies das Prozedere bei der Bauabnahme und die damit verbundene Dokumentation gegenüber dem Bauherrn enorm.

Besonderes Augenmerk auf Lüftung
In den letzten Jahren war es nicht mehr zulässig, Lüftungsleitungen nach DIN 18017 Teil 3 neben Trinkwasser- und Abwasserleitungen innerhalb des geprüften Installationsschachtes zu führen. Infolgedessen musste ein Trennsteg für die separate Führung der Lüftungsleitung sorgen. Davon betroffen waren alle Komponenten, z.B. Absperrvorrichtung, Lüfter und Anschlussleitung. Für die Kalkulation und Durchführung dieser Baumaßnahmen bedeutete das einen zusätzlichen Aufwand.
Im Zulassungsverfahren für eine vereinfachte Installation der Lüftungsleitung – ohne Trennsteg – konnte Geberit mittels Brandprüfungen nachweisen, dass die integrierte Lüftungsleitung im System „Quattro I 30“ und „Quattro I 90“ auf Nullabstand zu allen Geberit-Versorgungsleitungen und Elektroleitungen und mit 20 mm Abstand zu allen Geberit-Entwässerungsleitungen gesetzt sein kann.

Neue Zulassungen liegen vor
Die Novellierung des Bauordnungsrechts hat dazu geführt, dass jetzt strikt zwischen Bauprodukten und Bauarten unterschieden wird und sich dies auch auf die jeweiligen Zulassungsnachweise auswirkt. Für „Quattro“-Installationsschächte mit integrierter Lüftung ohne Trennsteg hat Geberit im Sommer 2019 vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) folgende zwei allgemeine Bauartgenehmigungen (aBG) erhalten:

  • Bauart zum Errichten von Installationsbauteilen vom Typ „Geberit Quattro 30“ für eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten (aBG-Nummer Z-19.30-2206),
  • Bauart zum Errichten von Installationsbauteilen vom Typ „Geberit Quattro 90“ für eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten (aBG-Nummer Z-19.30-2207).


Die wesentlichen Bauprodukte der „Quattro“-Installationsschächte wie „GIS“, „Duofix“-Systemwand, das Deckenverschlusssystem „FSH90“, das Schachtschott Typ „Quattro“ und vorgefertigte Installationsschächte haben als Grundlage für ihre Verwendung eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erhalten. Der Zulassungsgegenstand heißt: Bauprodukte für feuerwiderstandsfähige Installationsbauteile „Geberit Quattro…“ mit der abZ-Nummer Z-41.90-708.

Möglichst einfache Installation
Ob es sich um eine kleine Lüftungsanlage handelt oder um die Sanierung eines kompletten Mehrfamilienhauses: Stets kann der Installateur mit den gleichen routinierten Handgriffen die dafür erforderliche zugelassene Technik anordnen.
Da die Bauteile bei „Quattro“ mit allen dafür bestimmten Komponenten im System geprüft sind, lassen sich alle Geberit-Versorgungsleitungen und Elektroleitungen/Kabelbündel mit Nullabstand und mit 20 mm Abstand zu Geberit-Abwasserleitungen installieren. Auch Bündel von Elektroleitungen bis zum Querschnitt von 50 cm2 plus Schutzrohre bis max. DN 100 lassen sich – ohne klassifizierte Kabelabschottung S 90 – mit in die Stockwerksdurchdringung integrieren.

Vorgaben für den Deckendurchbruch
Passend zum System ist der Deckendurchbruch mit dem Deckenverschlusssystem „FSH 90“ zu verschließen. Abweichend davon dürfen die verbleibenden Restöffnungen mit handelsüblichen, formbeständigen und nichtbrennbaren Baustoffen vergossen werden. Lediglich im feuerbeständigen „Quattro“-Installationsschacht (I 90) am brennbaren Abwassersystem „Silent-db20“ und/oder „Silent-PP“ sowie „Silent-Pro“ muss der Installateur im Bereich der Durchdringung das „Schachtschott Typ Quattro“ (selbstklebende Folie mit Spezialmasse gefüllt) am Rohr anbringen. Es ist Bestandteil des Komplettsystems „Quattro“ und keine klassifizierte Rohrabschottung R 90. Deshalb benötigt es auch kein Kennzeichnungsschild und keine separate Übereinstimmungserklärung.
Kommt zu den Versorgungs- und Entwässerungsleitungen eine Lüftungsleitung hinzu, die im „Quattro“-Schacht durch einen Brandabschnitt geführt werden soll, lässt sich dies in Kombination mit dem Deckenschott „AVR“ von Hersteller Bartholomäus bis zur Dimension DN 200 realisieren. Dabei ist im Rahmen der aBG (allgemeine Bauartgenehmigung) die Installation unterhalb, auf der Decke oder in der Decke möglich. Das wichtige Schutzziel: Für eine Lüftungsleitung gilt im gleichen Maß wie für Versorgungs- und Entwässerungsleitungen, dass durch Abschottung weder Rauch, noch Flamme oder erhöhte Temperaturen in einen anderen Brandabschnitt gelangen dürfen.
Was von besonderem Vorteil ist: Im Hinblick auf die Bauabnahme muss der Fachbetrieb keine Nachweise über die Eignung einzelner Produkte erbringen. Würden sich dagegen Planer und ausführender Fachbetrieb beispielsweise für einzelne, systemfremde Abschottungen entscheiden, müsste für jede feuerwiderstandsfähige Durchdringung eine gesonderte Übereinstimmungserklärung abgegeben und diese Bauarten entsprechend gekennzeichnet werden.
Bleibt der Sanitärprofi als verantwortlicher Errichter der Bauleistung jedoch innerhalb des Herstellersystems, ergibt sich für ihn eine komfortable Situation: Erstellt er beispielsweise die komplette Badinstallation mit den Geberit-Systemen, erhält er die notwendigen Zertifikate inklusive. Erfüllt sind damit die Anforderungen

  • zum Brandschutz (wahlweise gemäß aBG I 30 oder I 90),
  • zum Schallschutz (Nachweise für Standardanforderung nach DIN 4109, erhöhte Anforderungen nach DIN 4102, Beiblatt 2, sowie VDI 4100),
  • zur Standsicherheit (Statik) sowie
  • zum Feuchteschutz.

Für die Bauüberwachung bzw. zur Abnahme des Gewerkes braucht der SHK-Betrieb lediglich die Bestätigung zur bestehenden Übereinstimmung des kompletten Systems vorzulegen.
Vorgefertigte Systemtechnik
Beim System „Quattro“ kann der SHK-Betrieb eine interessante Option in Anspruch nehmen: Wenn z.B. eine Sanierung von Bad und WC in Hotels oder Wohnheimen mit etlichen identischen Grundrissen ansteht, bietet sich die industrielle Vorfertigung an. Das Bauordnungsrecht sieht dafür besondere Bestimmungen vor.
Der Vorteil dieser Systemtechnik: Durch die Anwendbarkeitsnachweise (aBG/abZ) von „Quattro“ sind auch die besonderen Anforderungen für die werksseitige Vorfertigung von feuerwiderstandsfähigen Installationsschächten abgedeckt. Dies wird mit der nötigen Ü-Kennzeichnung auf den vorgefertigten Installationsbauteilen dokumentiert.

Fazit
Bei der Bauabnahme zeichnet der Handwerksunternehmer verantwortlich für die ordnungsgemäße Ausführung eines mängelfreien Werkes. Gefordert ist auch, dass die baurechtlichen Schutzziele eingehalten werden und für die entsprechenden Lösungen die jeweiligen Anwendbarkeits- und Verwendbarkeitsnachweise vorhanden sind. Nach novelliertem Bauordnungsrecht wird nun deutlicher zwischen Bauarten (Musterbauordnung § 16 a) und Bauprodukten (MBO §§ 16 b bis 25) unterschieden. Daher erteilt das DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) nur noch für Bauprodukte allgemein bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) und neu für Bauarten allgemeine Bauartgenehmigungen (aBG).
Um sich mühsame und kostenintensive Wege für Einzelnachweise zu ersparen, ist der Handwerksunternehmer gut beraten, wenn er sich für die Gebäudetechnik einer geprüften Systemtechnik bedient, für die der Hersteller bereits alle relevanten Nachweise erbracht hat.

Autor: Mario Eschrich, Produktmanager Sanitärsysteme, Geberit Vertriebs GmbH

Bilder: Geberit

www.geberit.de


1) Ein Anwendbarkeitsnachweis kann erbracht werden mit einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP), einer allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) oder einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (vBG)

 


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