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Einbau von Kundenmaterial

Ein Risiko für den Installateur, aber auch für den Kunden. Aufklärung und schriftliche Abrede sind zwingend erforderlich

Baumärkte, Supermärkte und Discounter führen eine Vielzahl von sanitären Ausstattungselementen wie Armaturen, Duschen oder WC-Elemente in ihrem Programm. Mitunter als Sonderware und von Herstellern unbekannter Herkunft. Baut der Installateur dieses beigestellte Material ohne eine klare vertragliche Abrede ein, setzt er sich Haftungsrisiken aus. Bild: IKZ-Haustechnik

 

Aus den Berichten der Gesellschaft für Konsumforschung ergibt sich, dass die höchsten Umsätze der deutschen Bau- und Heimwerkermärkte mit fast 2 Mrd. Euro jährlich im SHK-Sektor liegen. „Klimawandel, Energiewende und ein wachsendes Gesundheits- und Umweltbewusstsein haben für die Baumarktbranche an Bedeutung gewonnen“, liest man beim BHB – Handelsverband Heimwerken, Bauen und Garten e. V. Die über Baumärkte und Onlineplattformen direkt verkauften Produkte werden auch eingebaut – auf unterschiedlichen Wegen. Die Wenigsten wissen, dass es bei der überwiegenden Mehrheit der Produkte für Trinkwasser- und Heizungsanlagen für den Selbsteinbau im Wege von do-it-yourself keinerlei Rechtsrahmen gibt. Da scheint es so, als wäre das Ansinnen vieler Verbraucher, sich vom Installateur die selbstgekauften Produkte einbauen zu lassen das kleinere Übel. Hier allerdings lauern dann Gefahren für den Installateur.

Grundsätzlich steht der Installateur auch beim Einbau von Kundenmaterialien in der Rolle eines Werkunternehmers. Das bedeutet: Er hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Leistung, also die Verknüpfung seiner Arbeitsleistung mit sämtlichen von ihm verbauten Teilen und Produkten, zu dem vertraglich vereinbarten Werkerfolg führt, für den er nach den Regeln des BGB die Gewährleistung zu übernehmen hat. Inhalt der gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung ist die Zusicherung der Mangelfreiheit zum Abnahmezeitpunkt. Das betrifft allerdings nicht nur die Arbeitsleistung, sondern auch das verbaute Material. In Abhängigkeit davon, ob der Installateur im Rahmen eines „großen“ Werkvertrages (z. B. Errichtung eines neuen Bades) oder eines „kleinen“ Werkvertrages (kleinere Reparaturarbeiten, Auswechseln von defekten Teilen einer Bestandsanlage) tätig wird, ist er entweder 5 Jahre oder 2 Jahre in der Haftung dafür, dass sein Werk zum Abnahmezeitpunkt mangelfrei war.  
Inhalt der werkvertraglichen Gewährleistungsverpflichtung ist u. a. die Prüfung, ob mit den einzusetzenden Materialien der mangelfreie Werkerfolg erreicht werden kann. Hier eröffnet sich bei beigestellten Materialien ein erstes Risikofeld für den SHK-Unternehmer. Das Material kommt ja in diesem Fall nicht aus den dem Installateur zumeist vertrauten und sicheren Vertriebskanälen, sondern aus ungeprüfter Herkunft. Der Kunde bezieht das Material – aus welchen Quellen auch immer – im Rahmen eines Kaufvertrages. Auf dieses Geschäft hat der SHK-Unternehmer, der anschließend eine Einbauleistung im Zuge eines Werkvertrages vornehmen soll, keinen Einfluss. Der SHK-Unternehmer trägt demnach ein Haftungsrisiko für Sachen, die er nicht besorgt hat, deren Herkunft er demzufolge nicht einschätzen kann und für die etwaige Gewährleistungsrisiken nicht in die Preisbildung eingeflossen sind. In Kenntnis dieser zusätzlichen Haftungsrisiken ist der SHK-Unternehmer gut beraten, wenn er den Vertragsumfang sorgfältig dokumentiert, seinen Stundenlohn anhebt sowie umfassende und deutliche Hinweise im Zuge des Vertragsabschlusses erteilt.

Vertragsinhalt (schriftlich) definieren
Mehr noch, als im Werkvertragsrecht ganz allgemein, kommt es gerade beim Einbau von beigestellten Materialien auf eine klare vertragliche Abrede und (die dringend angeratene) schriftliche Fixierung der beabsichtigten vertraglichen Inhalte an. Ausgehend von den Hauptpflichten ist es ein Gebot der Vertragsklarheit und Haftungsbegrenzung, Leistungsumfang und ggf. Schnittstellen zu bestimmen und zwar schriftlich. Das beginnt mit dem präzisen Hinweis, dass bezogen auf die beigestellten Materialien nur der Einbau geschuldet ist. Zur Abgrenzung der Verantwortung ist das vom Kunden beigestellte Material nach Position, Art, Menge, usw. genau zu bezeichnen. Vorausschauend handelt der Unternehmer, wenn er mit dem Kunden Absprachen zur Prüfung der Materialien schriftlich festhält und über Transport- oder Baustellenrisiken spricht. Natürlich hat er mit den beigestellten Materialien sorgsam umzugehen und ggf. schuldhaft verursachte Schäden zu begleichen. Konflikte entstehen aber, weil dies gerade im Fall von beigestellten Materialien oft nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. War die Ecke des Waschbeckens bereits abgebrochen, als der Unternehmer die Verpackung öffnete, oder ist es ihm bei der Montage passiert? Der Kunde ist in diesem Moment in der Regel nicht vor Ort. Dieses Vertragsproblem ist eng mit dem Einbau beigestellter Materialien verbunden und sollte bereits bei der Vertragsvereinbarung berücksichtigt werden. Das kann man tun, indem das beigestellte Material gemeinsam geprüft wird und man sich zu den Modalitäten einer Mangelanzeige zu den beigestellten Materialien einigt. Als vertraglich vereinbart gilt nur das, worüber Willensübereinkunft zwischen den Parteien erzielt wurde. Beschränkt sich der Unternehmer allein auf mündliche Hinweise und Verabredungen, muss ihm klar sein, wie er das später gegebenenfalls beweisen kann. Ergeben sich aus dem Verlangen des Auftraggebers zur Verwendung beigestellter Materialien Gefahren für Leib und Leben, sollte der Unternehmer dazu keinen Vertrag abschließen, bzw. einen bestehenden Vertrag kündigen. In diesem Fall würde auch eine deutliche Bedenkenanmeldung nicht vor einer Haftung schützen.

Diverse Hinweisthemen
Die Prüf- und Hinweispflicht des SHK-Unternehmers ist bei beigestellten Materialien besonders breit gefächert. Die Rechtsprechung verlangt vom Unternehmer, dass er den unerfahrenen Auftraggeber über eine für dessen Bedürfnisse zweckmäßige Gestaltung der Werkleistung aufzuklären und ihn bei Reparaturen über die optimalen Realisierungsmöglichkeiten zu informieren hat. Er muss den Auftraggeber darauf hinweisen, wenn zu befürchten ist, dass die Materialien nicht geeignet sind oder sich aus ihrer Verwendung für den Auftraggeber besondere Risiken ergeben.

Erkennbar sind drei Themenkreise für Hinweise:
a) die Information zu den kaufvertraglichen Gewährleistungsrechten, die der Kunde als Käufer gegenüber dem Verkäufer der Materialien hat,
b) die Ablehnung der Prüf- und Gewährleistungsverpflichtung hinsichtlich der beigestellten Materialien durch den SHK-Unternehmer,
c) die Frage des Versicherungsschutzes.

Die Hinweise sollte der Unternehmer erteilen, sobald er von den beizustellenden Materialien Kenntnis nehmen kann, also entweder bereits bei den Vertragsverhandlungen oder spätestens bei Übergabe der Materialien. Die Rechtsprechung zu den Aufklärungs- und Hinweispflichten ist umfangreich. Die Tendenz aus diesen Entscheidungen lässt erkennen, dass die Ansprüche an die Erfüllung dieser Pflicht immer höher gesetzt werden. Es gilt der Grundsatz: Je mehr desto besser; oder: Wer schreibt, der bleibt.

a) Aufklärung zur Gewährleistungskonstellation im Kaufrecht
Um sich vor einer eigenen Inanspruchnahme im Falle von Materialmängeln zu schützen, sollte der SHK-Unternehmer über Grundkenntnisse im Kaufrecht verfügen und den Kunden über die Tatsache aufklären, dass dieser aus dem Materialbezug ja etwaige Rechte gegenüber dem Materialverkäufer geltend machen kann. Dem Kunden, als Käufer von neuen Materialien, die später im Rahmen eines großen Werkvertrages verbaut werden, steht gegenüber dem Verkäufer des Materials eine 5-jährige Gewährleistungsfrist für etwaige Gewährleistungsmängel zur Seite. Das legt der § 438, Abs. 1 Nr. 2 b BGB fest. Ist der Kunde auch noch Verbraucher, haben Baumärkte und Onlineplattformen ein weiteres Problem: zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. So steht es in § 476 BGB zur Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf. Darüber hinaus ist dem Verkäufer von Materialien in Verbrauchergeschäften verwehrt, dass er vom gesetzlichen Leitbild abweichende Gewährleistungsfestlegungen in den AGB vornimmt. Schließlich hat der EuGH schon im Sommer 2011 die Verbraucherrechte gestärkt,
indem im Falle von mangelhaften Materiallieferungen der Verbraucher vom Verkäufer auch die notwendigen Aus- und Einbaukosten ersetzt bekam. Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages zum Einbau beigestellter Materialien könnte der SHK-Unternehmer den Kunden demnach wie folgt aufklären:
„Wir weisen Sie darauf hin, dass wir für die von Ihnen beigestellten Materialien aus unserem Vertragsverhältnis nicht haften, sondern Ihnen als Verbraucher gegenüber dem Verkäufer der Materialien im Falle deren Mangelhaftigkeit, Rechte aus dem Verbrauchsgüterkauf gemäß §§ 474 ff BGB zustehen…“ (ein entsprechendes Formular ist für Innungsmitglieder auf der Onlineplattform des ZVSHK www.shk-musterschreiben.de verfügbar).

b) Bedenken mitteilen und Prüfungs- und Gewährleistungsverpflichtung ausschließen
Die Anmeldung von Bedenken des SHK-Unternehmers bei beigestellten Materialien ist Voraussetzung für eine Haftungsbefreiung. Mit den Bedenken wird dem Auftraggeber unmissverständlich mitgeteilt, dass mit den beigestellten Materialien sich möglicherweise der beabsichtigte Erfolg nicht einstellt. Dazu genügt bereits die begründete Vermutung. Eine solche Mitteilung muss inhaltlich eindeutig, zutreffend, umfassend, klar und verständlich sein. Reagiert der Auftraggeber darauf nicht oder ablehnend, sollte der SHK-Unternehmer nochmals seine Bedenken anmelden.
Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung sind hinreichend konkret zu fassen. Was dabei im Einzelfall erforderlich ist, hängt auch davon ab, ob der Auftraggeber selbst sachkundig ist. Ist er nicht sachkundig, muss der Unternehmer intensiver aufklären. Der Unternehmer muss auch ein eigenes vitales Interesse an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Prüfpflicht haben, denn schließlich hängt die Erfüllung seines Werkvertrages daran. Allein wegen Verletzung der Prüfpflicht können auf den Unternehmer Schadenersatzansprüche zukommen, wenn aus dieser Verletzung Mängel entstehen. Die erforderlichen Schreiben dazu sind auf der Internetplattform des ZVSHK „Mus­terschreiben für den Baurechtsverkehr“ (www.shk-mus­terschreiben.de) mit entsprechenden Verwendungshinweisen für Innungsmitglieder verfügbar. Vor einer Prüfpflicht kann sich der SHK-Unternehmer allenfalls durch eine individuelle ausdrückliche vertragliche Verabredung befreien.
Beim Ausschluss der Gewährleistungsverpflichtung kann sich der SHK-Unternehmer auch auf die Rechtsprechung stützen. Das OLG Düsseldorf hat Folgendes herausgearbeitet: Der Bauherr geht – für ihn ohne Weiteres erkennbar – von vornherein ein mögliches Risiko ein, wenn er – insbesondere aus Kostengründen – davon Abstand nimmt, ein Fachunternehmen mit der Auswahl, Beschaffung und Montage der Baustoffe zu beauftragen und sich insoweit auf eine einheitliche werkvertragliche Erfolgshaftung des Fachunternehmens stützen zu können, sondern stattdessen Werkleistungen mit von ihm selbst zusammengestellten und beschafften Baustoffen ausführen lässt und damit für die fachgerechte Auswahl, Eignung und Kompatibilität der Baustoffe grundsätzlich selbst verantwortlich ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2013 – 22 U 27/13).

c) Versicherungsfragen
Es ist denkbar, dass es bei der Verwendung beigestellter Materialien für den Kunden auch Versicherungsprobleme gibt. Wenn sich ein Kunde entgegen der fachlichen Hinweise und nach ausdrücklichem Haftungsausschluss seitens des Installateurs für eine risikobelastete Ausführungsvariante entscheidet, könnte der Versicherer in einem Schadenfall leistungsbefreit sein. Ähnlich wie in Do-it-yourself-Fällen müsste der Auftraggeber selbst einstehen und würde gegebenenfalls den Schutz der Versicherung verlieren. Auch einen solchen Hinweis sollte der SHK-Unternehmer erteilen.

Wichtig: Hinweise vor Einbau erteilen
Eine wirksame Risikobegrenzung wird ein SHK-Unternehmer bei beigestellten Materialien nur dann erreichen, wenn er die Hinweise vor Auftragsausführung erteilt und sich vom Auftraggeber von der Pflicht der Prüfung des Materials und der Gewährleistungsübernahme entbinden lässt. In den Fällen, in denen der Installateur im Verlaufe der Abwicklung von Bauverträgen plötzlich mit dem Wunsch konfrontiert wird, beigestellte Materialien einzubauen, muss er unverzüglich nach Kenntnisnahme reagieren. Ein Nachschieben von Bedenken verfehlt die rechtliche Wirkung.

Autor: Dr. jur. Hans-Michael Dimanski, Magdeburg

www.ra-dp.de

 


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