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Verschärfungen zum Schutze der Nutzer

Die Trinkwasserverordnung wurde zum nunmehr vierten Mal geändert – wir zeigen die wesentlichen Neuerungen auf

Bild: Arnd Bürschgens

Keine Checklisten mehr - Gefährdungsanalysen müssen inhaltlich zukünftig der neuen Definition nach § 3 Nr. 13 TrinkwV entsprechen. Konkrete Vorgaben, wie eine Gefährdungsanalyse aufgebaut sein muss und welche Bereiche mindestens geprüft werden müssen, sind der neuen Richtlichtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023-2 zu entnehmen. Bild: Arnd Bürschgens

Der Auftrag zur Probennahme in Trinkwasser-Installationen muss vom Unternehmer oder sonstigem Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (UsI) direkt an das zugelassene Labor beauftragt werden, um eine geschlossene Qualitätskette gewährleisten zu können. Bild: Arnd Bürschgens

Allgemeine Verbraucherinformationen, dass in einer Installation Legionellen gefunden wurden, sind nicht mehr ausreichend. Die Nutzer haben ein Anrecht darauf, auf Nachfrage auch Einzelergebnisse zu erfahren. Bild: Arnd Bürschgens

Handtuchheizkörper im Bad, die in die Zirkulationsleitung eingebunden sind, um die Wärme aus dem Trinkwasser zu nutzen, müssen innerhalb von zwei Jahren aus der Installation entfernt werden. Bild: Martin König

„Zu keinem Zeitpunkt darf von einer Trinkwasser-Installation auch nur die Besorgnis einer Gesundheitsgefährdung ausgehen“, so Arnd Bürschgens. Bild: Arnd Bürschgens

 

Nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 8. Januar dieses Jahres ist die vierte Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nunmehr in Kraft getreten. Die Novelle enthält u. a. Verbesserungen beim Verbraucherschutz durch schärfere Meldepflichten bei Legionellenbefunden, erweitert Verbraucherinformationsrechte zu Untersuchungsergebnissen und gibt Klarstellungen zur Praxis der Probennahme.

Mit der Verordnung setzt die Bundesregierung europäische Vorgaben zu Qualitätskontrollen und Analyseverfahren für Trinkwasser in deutsches Recht um. Verfahren und Häufigkeit von Probenentnahmen bei Wasserversorgungsunternehmen werden neu geregelt und hygienerechtliche Grundlagen für die Verwendung von Wasser zur Lebensmittelzubereitung.
Zunächst wurde jedoch der Name der Verordnung geändert, um Verwirrungen und Verwechslungen zu verhindern. Die Streichung der Jahreszahl „2001“ dient allein der Klarstellung. Die Bezeichnung mit dem Zusatz „2001“ führte immer wieder zu Verwirrung und Verwechslungen der Fassungen, da es für die Allgemeinheit nicht verständlich war, dass beispielsweise die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung von 2016 als „TrinkwV 2001“ bezeichnet wurde.

§ 3 Nr. 13 Gefährdungsanalyse
Ein neuer Begriff wurde klar definiert, der bislang nur über die allgemein anerkannten Regeln der Technik bekannt war: die „Gefährdungsanalyse“.
Der Begriff ist jetzt per Verordnung definiert als „die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung
a) der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
b) von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
c) von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
d) von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
e) von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.

Damit ist der Verordnungsgeber den Anforderungen gefolgt, die über die neue Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 „Gefährdungsanalyse“ aufgestellt wurden. Über die neu aufgenommene Definition der Gefährdungsanalyse in der TrinkwV ist nun endgültig geregelt, dass Checklisten und Mängellisten nicht die Anforderungen an eine Gefährdungsanalyse erfüllen. Die neue Richtlinie hat im Januar 2018 Gültigkeit als allgemein anerkannte Regel der Technik bekommen und regelt zukünftig verbindlich den Ablauf, den Aufbau und die Mindestinhalte einer Gefährdungsanalyse.

§ 9 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung
Bereits in der Vergangenheit hatte das Gesundheitsamt nach Absatz 4 bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der festgelegten Grenzwerte und Anforderungen unverzüglich anzuordnen, dass die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden. Neu ist nun, dass in einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu installierten Trinkwasser-Installation, wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel, keine Maßnahmen zu treffen sind, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes ist. Die Begründung für diesen Passus ist, dass in den ersten 4 Monaten nach der Erstbefüllung einer Trinkwasser-Installation aus metallenen Werkstoffen grundsätzlich eine Grenzwertüberschreitung zu befürchten ist, weil sich die schützenden Deckschichten auf den metallenen Oberflächen noch nicht vollends ausgebildet haben.

§ 14b Untersuchungspflichten auf Legionellen
Eine herausragende Stellung in der Novelle haben die Untersuchungen auf Legionellen erhalten. Man hat ihnen sogar einen eigenen Paragrafen gewidmet. Der Betreiber einer Trinkwasser-Installation hat demnach wie bisher das Trinkwasser auf den Parameter Legionella spec. durch sys­temische Untersuchungen untersuchen zu lassen, wenn

  1. aus der Installation Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
  2. sich in der Installation eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und
  3. die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.


Wesentlich hierbei ist aber, dass der Betreiber diese Untersuchungen durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen hat, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist (akkreditiertes und zugelassenes Labor) und dass sich ein Untersuchungsauftrag dabei auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken muss. Damit ist die anhaltende Diskussion, ob eine Probennahme separat bei einem Dienstleister beauftragt werden darf, klar mit einem „Nein“ geregelt. Der Betreiber hat die Probennahme stets bei der Untersuchungsstelle zu beauftragen.
Neu geregelt wurde auch, dass die erste Untersuchung auf Legionellen in einer neu in Betrieb genommenen Trinkwasser-Installation frühestens innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen ist. Die Begründung: Bei einer Neu-Installation braucht es eine gewisse Zeit, bis durch einen technischen Mangel an der Anlage eine Kontamination mit Legionellen entsteht.

§ 15 Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen
Deutlich wird das bisherige Verfahren der Probennahme durch Dienstleister auch im geänderten § 15 Abs. 4 nochmals ausgeschlossen. Konkret heißt es dazu: „Die nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden“.
Es ist klar, dass ein Labor eine Untersuchungsstelle ist, es ist aber genauso klar, dass ein Dienstleister das eben nicht ist, selbst wenn er zertifizierter Probennehmer ist. Das schließt natürlich die Probennahme durch externe Probennehmer nicht generell aus, solange die Probennehmer im Auftrag des Labors entsandt werden und nicht auf eigene Rechnung arbeiten. Wichtig im Sinne einer durchgehenden Qualitätskette ist, dass die Verantwortung immer beim Labor liegt, d. h. der Auftrag zur Untersuchung inklusive der Probennahme muss an das Labor erteilt werden. Dieses Labor kann dann wie bisher seine fest angestellten oder externen Probennehmer beauftragen, die Probennahme durchzuführen. Nur den Auftrag zur Probennahme darf der Dienstleis­ter eben nicht mehr annehmen. Natürlich darf sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Auftragserteilung an das Labor durch Dritte vertreten lassen, z. B. die Hausverwaltung. Es kann aber nicht mehr länger akzeptiert werden, dass Installationsunternehmen, Messdienstleister oder andere Service-Unternehmen von Hausverwaltungen oder Eigentümern mit der Untersuchung beauftragt werden, die die Proben dann nur an ein Labor weiterreichen.
Das Ministerium für Verbraucherschutz Baden-Württemberg schrieb beispielsweise zur Einbeziehung von Dienstleistern oder externen Probennehmern bei der Beprobung von Trinkwasser-Installationen bereits im Mai 2017: „Insbesondere im Zusammenhang mit der Pflicht zur Untersuchung auf Legionellen hat sich ein Betätigungsfeld entwickelt, in dem Unternehmen verschiedenster Art Dienstleistungen zum Thema Trinkwasser und Trinkwasseruntersuchungen anbieten. In vielen Fällen kommt es bei der Beprobung der Wasserversorgungsanlagen und Beauftragung der Untersuchungen aber zu Konstellationen, die wir nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung sehen. Eine Erfüllung der Untersuchungspflichten nach TrinkwV halten wir dann nicht für möglich. (…) Zahlreiche Dienstleistungsunternehmen, z. B. selbstständige Unternehmen, Installationsbetriebe, Firmen für Heizungsablesung u. a., bieten an (häufig im Rahmen eines kompletten Servicepakets), die Beprobung der Trinkwasser-Installation zu übernehmen und dann ein Labor für die Trinkwasseruntersuchungen zu beauftragen. Dieser Weg ist für Inhaber oder verantwortliche Betreiber der Trinkwasser-Installation, z. B. Hausverwaltungen, bequem, entspricht aber aus verschiedenen Gründen nicht den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung.“

§ 15 a Anzeigepflicht für Untersuchungsstellen
Eine wesentliche Verschärfung bringt der neu eingefügte § 15a, der zukünftig die Labore dazu verpflichtet, von ihr festgestellte Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes unverzüglich (unter Umgehung des Auftraggebers) dem für die Installation zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Eine Unterschlagung positiver Befunde, die in der Vergangenheit von den Betreibern „unter den Teppich gekehrt“ wurden, soll damit ausgeschlossen werden. In Zukunft wird damit jede technisch mangelhafte Anlage und damit auch jede Gesundheitsgefährdung für die Nutzer auffallen. Der technische Maßnahmenwert von 100 KBE (Kolonie bildende Einheiten) pro 100 ml trägt sowohl dem Aspekt Rechnung, dass nicht jede Besiedlung mit Legionellen zwangsläufig auch zu Erkrankungen führt, dennoch aber die relevanten Systeme der Trinkwasser-Installation systemisch untersucht werden müssen, um mögliche Gefährdungen für die Nutzer zu beseitigen. Auch bei niedrigeren Konzentrationen von Legionellen kann nämlich eine mögliche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden.

§ 16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten
Trotz verschiedener Anträge von einzelnen Bundesländern wurden die Regelungen des § 16 nicht geändert. Geplant war, dass die Landesbehörden ermäch­tigt werden, Anordnungen zu treffen, nach denen die Gesundheitsämter sich die Gefährdungsanalysen vorlegen lassen müssen. Dieser Vorschlag fand leider keine Mehrheit, sodass es auch zukünftig dabei bleibt, dass Gesundheitsämter sich die Gefährdungsanalysen vorlegen lassen können, dazu aber nicht verpflichtet sind.
Die anderen Festlegungen, dass Betreiber unverzüglich bei der Überschreitung des technischen Maßnahmewerts eine Ortsbesichtigung durchführen zu lassen haben, aus der dann ein Gutachten zur Gefährdungsanalyse erstellt werden muss, sind unverändert geblieben. Diese Gefährdungsanalyse muss nun inhaltlich der neuen Definition des § 3 Nr. 13 entsprechen.

§ 17 Anforderungen an Anlagen
Neu hinzugekommen ist auch ein 7. Absatz zum bisherigen § 17. Hier heißt es heute, dass bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur Gegenstände im Kontakt mit dem Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden dürfen, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen innerhalb von zwei Jahre nach Inkrafttreten der 4. Änderungsverordnung aus dem Trinkwasser entfernt werden. Das gilt entsprechend übrigens auch für heute bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.
In der Begründung zu dieser Änderung heißt dazu: „Der neue Absatz 7 stellt klar, dass neben den in § 11 bereits geregelten Wasseraufbereitungsstoffen keine anderen Stoffe oder Gegenstände in das Trinkwasser eingebracht werden dürfen. Außerdem dürfen auch keine Verfahren angewandt werden, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen. Jegliche unnötige Kontamination soll dadurch vermieden werden. Ein hygienisches Risiko, sei es noch so gering, ist nicht hinnehmbar, wenn es einem Umstand geschuldet ist, der in keinem Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung steht. Dies entspricht auch dem Minimierungsgebot aus Artikel 10 der EG-Trinkwasserrichtlinie. Das Verbot gilt beispielsweise für (…) Leitungen, die kein Trinkwasser führen oder Wärmetauscheranlagen etc. Sollte es bereits derartige unerwünschte Nutzungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung geben, wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren gewährt, um den in diesem Absatz geforderten Zustand herzustellen.“ Ein Verstoß gegen den neuen Abs. 7 stellt zukünftig mindes­tens eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 TrinkwV dar. Hat also heute noch jemand zum Beispiel den Handtuchheizkörper im Bad in die Zirkulationsleitung eingebunden, um die Wärme aus dem Trinkwasser zu nutzen, muss eine solche Installation innerhalb von zwei Jahren entfernt werden.

§ 21 Information der Verbraucher
Schlussendlich wurde auch § 21 gänzlich neu formuliert, sodass nun jeder Nutzer einer Trinkwasser-Installation das Recht darauf hat, auch konkret im Einzelfall über Trinkwasser-Analyseergebnisse informiert zu werden. Aushänge mit „in diesem Gebäude wurden Legionellen gefunden“ sind damit nicht mehr ausreichend, da der Mieter ganz konkret Anrecht hat auf die Information, an welcher Stelle im Gebäude und in welcher Höhe welche Parameter im Trinkwasser analysiert wurden.
Der Betreiber einer gewerblich oder öffentlich betriebenen Trinkwasser-Installation hat den betroffenen Verbrauchern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers zu übermitteln. Grundlage des Informationsmaterials sind z. B. die Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen, Angaben über verwendete Aufbereitungsstoffe und vor allem sind den betroffenen Verbrauchern auf Nachfrage auch Einzelergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen zugänglich zu machen, selbst wenn ihnen bereits Zusammenfassungen oder Jahresübersichten übermittelt wurden.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation haben die betroffenen Verbraucher auch zu informieren, wenn Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei in der von ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald sie entweder hiervon Kenntnis erlangen oder ein entsprechender Verdacht besteht, insbesondere aufgrund vorliegender Trinkwasseranalysendaten. Aber auch wenn ein Fachinstallateur in einer Trinkwasser-Installation noch Leitungen aus Blei entdeckt, muss er den Betreiber hierüber informieren, der dann von sich aus seine Nutzer darüber in Kenntnis setzen muss. Betreiber haben dann diese Informationen unverzüglich allen betroffenen Verbrauchern schriftlich oder durch Aushang bekannt zu machen.

Literatur:
[1]    Vierte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung, Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 8. Januar 2018
[2]    VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Gefährdungsanalyse, Januar 2018

Autor: Arnd Bürschgens, ö. b. u. v. Sachverständiger für Trinkwasserhygiene im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk sowie stv. Leiter einer akkreditierten technischen Inspektionsstelle für Trinkwasserhygiene. Bürschgens ist u. a. Mitglied im Fachausschuss Sanitär des VDI und Mitglied im DIN/DVGW Gemeinschaftsausschuss „Wasser“. Kontakt: arnd.buerschgens@sv-buerschgens.de


Nachgefragt

IKZ-HAUSTECHNIK: Mit Zirkulationswasser durchströmte Handtuchheizkörper bergen auf den ersten Blick ein hygienisches Risiko und sie gehören natürlich bestimmungsgemäß nicht zur Trinkwasserinstallation. Was aber ist mit vergammelten Manometern an Druckminderern, Filtern mit Algenbewuchs, ungenutzten Enthärtern oder auch Umgehungs- oder Totleitungen? Sie gehören bestimmungsgemäß zwar zur Trinkwasseranlage, bergen aber hygienische Risiken.
Arnd Bürschgens: Das ist absolut richtig und all diese Dinge und noch viele mehr, wie beispielsweise unmittelbar angeschlossene Feuerlöschanlagen, müssen zwingend instandgesetzt werden. Der Unternehmer oder sonstige Inhaber (also umgangssprachlich UsI oder schlicht „der Betreiber“) sind nach TrinkwV verpflichtet, die Grenz- und Maßnahmenwerte sowie die Indikatorparameter nach den §§ 5 bis 7a einzuhalten und die Anlage insgesamt mindestens soweit in Schuss zu halten, dass sie den aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dieses „und“ im § 4 TrinkwV bedeutet, dass es eben heute für den Betreiber nicht mehr ausreicht, dass in den Trinkwasser-Analysen nichts gefunden wird. Auch wenn alle Grenzwerte eingehalten sind, muss die Anlage trotzdem einen technischen Mindeststandard nach den a. a. R. d. T. erfüllen. Das ist einer der Gründe dafür, warum in Trinkwasser-Installationen niemals Bestandsschutz angemeldet werden kann, weil das ein klarer Verstoß gegen die Trinkwasserverordnung wäre.

IKZ-HAUSTECHNIK: Ein anderes hygienisches Risiko lauert in der Heizungsfülleinrichtung alter Art mit Rückflussverhinderer und Absperrventil, gibt es eine Verpflichtung zur Nachrüstung eines Rohr- oder Systemtrenners bei Altanlagen? Bringt die Novelle der Trinkwasserverordnung in diesem Punkt etwas Klarheit?
Arnd Bürschgens: Diese Nachrüstpflicht gibt es sehr wohl bereits seit vielen Jahren. § 17 Abs. 1 TrinkwV verpflichtet jeden Betreiber einer Trinkwasser-Installation, seine Anlage bestimmungsgemäß und mindesten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik planen und bauen zu lassen und auch demgemäß zu betreiben. Nach VDI/DVGW 6023 ist grundsätzlich die sachkundige Instandhaltung einer Trinkwasser-Installation eine Voraussetzung für den geforderten hygienisch unbedenklichen, bestimmungsgemäßen Betrieb. Eine ordnungsgemäße Instandhaltung als Grundlage für die Anforderung der TrinkwV umfasst dabei aber eben nicht nur eine regelmäßige Inspektion der Anlage, die fachgerechte Instandsetzung von mangelhaften Bauteilen oder die vorausschauende Wartung von Sicherheitsrelevanten Einrichtungen wie z. B. Systemtrennern, sondern eben auch die technische Verbesserung einer Anlage, wenn sich der in den Regelwerken niedergelegte Wissenstand weiterentwickelt hat.
Gleichzeitig stellt die TrinkwV unter Abs. 6 des § 17 auch die Anforderung, dass niemals, also auch nicht kurzzeitig oder in Ausnahmefällen, Trinkwasser-Installationen ohne eine jeweils nach den a. a. R. d. T. geeignete Sicherungseinrichtung mit Nicht-Trinkwasser verbunden werden darf. Hierfür kann auch kein Bestandsschutz gelten gemacht werden, da es sich bei dieser Verbindung eben um ein hygienisches Risiko handelt. Es muss also heute eine nach den geltenden a. a. R. d. T. geeignete Sicherungseinrichtung vorhanden sein, was – gegenüber dem früher gebräuchlichen Rückflussverhinderer – eben eine technische Verbesserung bedeutet. Diese Nachrüstung ist Pflicht und ein Verstoß gegen den § 17 TrinkwV ist mindestens als Ordnungswidrigkeit zu bestrafen.

IKZ-HAUSTECHNIK: Gehen wir davon aus, es gäbe in einer Trinkwasserinstallation die Notwendigkeit einer baulichen Anpassung, um hygienische Risiken zu minimieren. Wäre ein solcher Anspruch einklagbar, etwa vom Mieter gegenüber seinem Vermieter?
Arnd Bürschgens: Selbstverständlich ist dieser Anspruch durchsetzbar. Eine Trinkwasser-Installation in einem Gebäude unterliegt generell der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB neben den Verpflichtungen aus der TrinkwV, d. h. zu keinem Zeitpunkt darf von einer Trinkwasser-Installation auch nur die Besorgnis einer Gesundheitsgefährdung ausgehen. Nach einer Entscheidung des BGH zählt Hygiene zu den voll beherrschbaren Risiken und Verstöße gegen Hygiene oder Infektionsschutz sind im Schadensfall immer haftungsrelevante Pflichtverletzungen. Das bedeutet, dass der Vermieter verpflichtet ist, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen – z. B. Instandhaltung –, um eine Schädigung anderer auszuschließen. Wie gerade erklärt, gibt es ja die klare Pflicht zum bestimmungsgemäßen Betrieb inklusive der notwendigen Probennahme und einer fachgerechten Instandhaltung mit technischer Verbesserung. Das Landgericht Saarbrücken hat 2009 bereits festgestellt, dass dem Vermieter die vertragliche Nebenpflicht obliegt, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt sich auf alle Teile des Gebäudes, damit auch auf die Trinkwasser-Installation. Oder nehmen wir das Urteil des Amtsgerichts Dresden aus 2013, in dem klar ausgesagt wird, dass Legionellen in einer Trinkwasser-Installation einen Mangel darstellen, der zu einer erheblichen Tauglichkeitsminderung der Wohnung führt. Das AG Dresden hielt seinerzeit eine Mietminderung von 25 % für durchaus angemessen. Das Amtsgericht Leipzig geht 2016 sogar so weit festzustellen, dass ein Mietmangel nach § 536 BGB nicht nur dann vorliegt, wenn tatsächlich Legionellen in der Installation nachgewiesen wurden, sondern der Mangel liegt bereits vor, wenn die Wohnung nur in der Befürchtung einer Gefahr genutzt werden kann. Auch nur die Befürchtung einer Gefahr beeinträchtigt den ungestörten Gebrauch der Mietsache…

IKZ-HAUSTECHNIK: Nach wie vor gibt es in der Trinkwasserverordnung umfangreiche Untersuchungspflichten für den Nachweis auf Legionellen. Wie aber schaut es mit anderen Erregern aus, etwa Pseudomonaden?
Arnd Bürschgens: Insbesondere zu Pseudomonas aeruginosa gibt seit Kurzem eine Empfehlung des Umweltbundesamts. Erfahrungen zeigen, dass insbesondere im Zusammenhang mit Baumaßnahmen – Neubau und bauliche Veränderungen – im Leitungsnetz der öffentlichen Trinkwasserversorgung und auch in der Trinkwasser-Installation P. aeruginosa eingetragen werden kann und daher eine Untersuchung des Trinkwassers auf P. aeruginosa einen wichtigen Beitrag zur hygienischen Sicherheit leistet. Das zuständige Gesundheitsamt kann nach § 20 TrinkwV eine anlassbezogene Untersuchung auf P. aeruginosa jederzeit anordnen um festzustellen, ob die Anforderungen des § 5 Abs. 1 TrinkwV erfüllt sind (mikrobiologische Qualität des Trinkwassers). Eine solche Anordnung erfordert aber eine auf die konkrete Situation angepasste Begründung zur Durchführung dieser Untersuchungen.
Jährlich sollen dagegen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (Altenpflegeheime, Pflegeheime), Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen zur Rehabilitation sowie Kindertagesstätten untersucht werden. Also alles Einrichtungen, in denen erhöhte Anforderungen an die Hygiene gestellt werden. Nach Risikoeinschätzung durch das Gesundheitsamt können aber auch Schulen,  Hotels, Jugendherbergen, Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager, Sportstätten u. ä. Einrichtungen untersucht werden. Auch Gemeinschaftsunterkünfte, Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber oder sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten sollten nach der UBA-Empfehlung regelmäßig auf P. aeruginosa untersucht werden.
Die Empfehlung gibt auch eine hygienisch-medizinische Bewertung, wonach Pseudomonas aeruginosa in 100 ml nicht nachweisbar sein (< 1 KBE/100 ml) soll. Ob P. aeruginosa aber jemals als Grenz- oder Maßnahmewert Einzug in die TrinkwV findet, ist derzeit noch ungewiss.

 


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