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Ohne Pflichtangaben kein Vorsteuerabzug - Angabe des Lieferzeitpunkts in einer Rechnung für Umsatzsteuer zwingend erforderlich

In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung für Umsatzsteuerzwecke auch dann anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. (BFH AZ.: XI R 62/07). Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau* unter Hinweis auf ein am 4. März 2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH).

 

In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung für Umsatzsteuerzwecke auch dann anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. (BFH AZ.: XI R 62/07). Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau* unter Hinweis auf ein am 4. März 2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH).

In dem ausgeurteilten Fall reichte die Klägerin, eine Fleischerei, eine Umsatzsteuervoranmeldung ein, in der Vorsteuern in Höhe von 4636,46 Euro aus einer Rechnung der Firma X über netto 28977,90 Euro enthalten waren. Die Rechnung betraf die Lieferung einer Kochstrecke inklusive Montage.

www.duv-verband.de

 


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