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Neue Regeln für Gasinstallation

Marktübersicht: Rohrsysteme und Rohrverbindungstechniken für Gas-Innenleitungen

Bild: Project Photos

Tabelle 1: Zulässige Kupferrohrabmessungen nach DVGW-Arbeitsblatt GW 392 (Ausgabe 2009) für die Gasinstallation Quelle: Wieland-Werke

Bei längskraftschlüssigen Verbindungen, wie z. B. bei Kupferpressfittings, dürfen zur Befestigung der Rohrleitungen Dübel aus brennbarem Material eingesetzt werden. Bei nicht zug- und schubfesten (gelöteten) Verbindungen sind Stahldübel zu verwenden.

Für Gasinstallationen zugelassene Rohre von der Rolle, z.B. weiche Kupferrohre oder Mehrschichtverbundrohre, ermöglichen die Verlegung über längere Distanzen ohne Verbindungsstellen. Damit ist zum Beispiel die Verlegung in Installationsschächten und Hohlräumen ohne Belüftung oder dichte Verfüllung möglich.

 

Die Ausführung von Gasinstallationen innerhalb von Gebäuden stellt hohe Sicherheitsanforderungen. Ein Teil der in den Technischen Regeln für Gasinstallationen (DVGW-TRGI) gestellten Schutzziele wird durch Sicherheitseinrichtungen erfüllt, die im Brandfall sowie bei unbefugten Eingriffen die Gaszufuhr unterbrechen. Nicht weniger entscheidend ist auch der Einsatz von zugelassenen und für den jeweiligen Einsatzbereich geeigneten Rohrmaterialien und -systemen. Installationsunternehmen haben hierbei die Auswahl an unterschiedlichen Werkstoffen und Verbindungstechniken.

Bei Rohrleitungssystemen für Gas-Innenleitungen sind nach wie vor Rohre aus Metall die erste Wahl, die 2008 eingeführten Kunststoffrohre verlieren mit Neufassung der TRGI 2018 ihre Zulassung. Die Verlegung von Gasleitungen aus Metallverbundrohr oder Kupferrohr von der Rolle bietet je nach Verlegesituation installationstechnische Vorteile; der Marktanteil von Metallverbundrohren hat allerdings noch Spielraum nach oben.

Gasleitungen mit Kunststoffrohren
Das Regelwerk „Technische Regeln für Gasinstallationen“ (DVGW-TRGI) lässt künftig unter der Rohrwerkstoff-Bezeichnung Kunststoff nur noch einen Rohrtyp zu. Mehrschichtverbundrohre nach DVGW  G5628, die innerhalb von Gebäuden für Leitungen mit einem maximalen Betriebsdruck von 100 mbar eingesetzt werden können. Reine Kunststoffrohre sind spätes­tens mit Erscheinen der neuen TRGI 2018 nicht mehr für die Verlegung in Gebäuden zugelassen. Mehrschichtverbundrohre bestehen – wie die für Trinkwasser- und Heizungsinstallationen verfügbaren Rohre – aus einem mehrlagigen Aufbau mit Kunststoff-Innenrohr, Aluminiummantel und Kunststoff-Hüllrohr. Bei Mehrschichtverbundrohren ist diese Sperrschicht bei einer diffusionsdichten Zwischenschicht (d. h. ohne Perforationen) aus Aluminium gegeben.

Gasleitungen aus metallenen Rohrwerkstoffen
Leitungsanlagen für die Gasversorgung innerhalb von Gebäuden werden vorwiegend in Rohrwerkstoffen aus Metall ausgeführt. Diese zeichnen sich durch eine konstante Fes­tigkeit und stabile mechanische Eigenschaften aus. Äußere Einwirkungen wie wechselnde Temperaturen oder bei freier Verlegung in Industriehallen haben unter normalen Einsatzbedingungen keinen Einfluss auf die Beständigkeit des Werkstoffs. Die Ausführung von Gasinstallationen in nicht brennbaren Rohrwerkstoffen stellt zudem eine wirksame Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes dar.
Zu den bevorzugten Verbindungsarten für metallene Rohrleitungen zählt die Presstechnik. Rohrsysteme aus Kupfer und Edelstahl sind dementsprechend die Wahl für den Verarbeiter, der diese Verbindungstechnik auch bei der Installation von Trinkwasser- und Heizungsleitungen anwendet. Zu beachten ist hierbei vor allem, dass nur Pressfittings eingesetzt werden dürfen, die zur Verwendung für Gasleitungen zugelassen und gekennzeichnet sind.
Kupferrohre für die Gasinstallation müssen die Anforderungen der DIN EN 1057 sowie des DVGW-Arbeitsblattes GW 392 erfüllen. Die für Gasinstallationen zulässigen Abmessungen sind in Tabelle 1 dargestellt.

Zulassungen und Kennzeichnungen
Gemäß AVBGasV §12 dürfen Gasinstallationen sowie Arbeiten an Gasanlagen im Sinne der TRGI in Deutschland nur von Installationsunternehmen ausgeführt werden, die im Installateurverzeichnis des jeweils zuständigen Gasversorgungsunternehmens (GVU) eingetragen sind. Bei der Ausführung von Gasinstallationen sind Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) verpflichtet, ausschließlich zugelassene und entsprechend gekennzeichnete Produkte zu verwenden.
Bei der Verarbeitung von Rohrsystemen, die über eine DVGW-Zertifizierung verfügen und die als System zugelassen wurden, dürfen keine systemfremden Bauteile verwendet werden. Die Zertifizierung ist dann grundsätzlich auf das Rohrsystem bezogen, das aus einem bestimmten Rohr und dafür vom Hersteller freigegebenen Rohrverbindungsteilen besteht. Konkret bedeutet dies, dass das für Gasinstallationen zugelassene Rohr eines bestimmten Anbieters nicht beliebig mit Fittings kombiniert werden darf, die nicht zum System gehören. Beispiele sind Gas-Rohrsysteme aus Edelstahl oder Mehrschichtverbundrohr, bei denen die Fittings Bestandteil der Systemzulassung sind. Eine Ausnahme bilden Kupferrohre: Für Gas zugelassene Rohre und Fittings aus Kupfer dürfen beliebig kombiniert werden.

Verwechslungsgefahr bei Fittings und verlegten Leitungen ausschließen
Die Kennzeichnungsvorgaben für Bauteile sind in den jeweiligen produktbezogenen DVGW-Arbeitsblättern oder EN-Normen geregelt. (Anmerkung: vggl. TRGI Abschnitt Leitungsanlage / 5.1 Allgemeines und 5.2 Anforderungen: Kennzeichen einer akkreditierten Stelle etc.) Besteht die Zulassung auch für den Einsatz in Trinkwasserinstallationen, muss auf Rohren die Kennzeichnung „GW/G 100“ und auf Fittings „W/G 100“ angebracht sein.
Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen, so dass sich der SHK-Fachmann nicht unbedingt auf die Kennzeichnungspflicht verlassen kann. So gilt sie beispielsweise nicht für Edelstahl- und Kupferrohre, ebensowenig für Löt- und Gewindefittings.
Die meisten der für Gasinstallationen zuge­lassenen Pressfittings sind mit einer gelben Kennzeichnung versehen, durch die das Risiko der Verwechslung minimiert werden soll.
Sichtbar verlegte Gasleitungen sollten sich optisch von anderen Rohrleitungen unterscheiden. In kleineren Anlagen sind Hinweisschilder oder Kennzeichnungen nach DIN 2403 ausreichend. Werden Kunststoff- bzw. Metallverbundrohre für Gas eingesetzt, ist die Gasleitung an der gelben Farbe des Rohres erkennbar. Für größere Anlagen mit einer großen Anzahl an Rohrleitungen empfiehlt sich eine Farbkennzeichnung; Rohrleitungen aus Metall werden hierbei mit einem gelben Anstrich (RAL 1021) versehen.

Gasleitungen in Fußbodenkonstruktionen und Hohlräumen
Für die Versorgung von Gasfeuerstätten wie Wandheizgeräten oder Gasherden erlauben die baulichen Gegebenheiten in vielen Fällen nur die Leitungsführung über dem Fußboden. Die Rohrleitungen dürfen aber auch unterm Estrich innerhalb einer Ausgleichs- oder Trittschalldämmung oder in einer Bodenaussparung verlegt werden. Zwingend notwendig ist für diese Verlegesituation der äußere Schutz der Rohrleitungen gegen Korrosion mit den durch die TRGI vorgegebenen Maßnahmen. Empfehlenswert ist bei der Verlegung in Fußbodenkonstruktionen, Verbindungsstellen möglichst zu vermeiden – jede Rohrverbindung weniger verringert auch das Risiko potenzieller Undichtheiten. Zudem erfordern die Verbindungsstellen die sorgfältige Herstellung eines Korrosionsschutzes, etwa durch Umwickeln mit dafür geeigneten Korrosionsschutzbändern aus PE-Butylkautschuk nach DIN 30672. Vorteilhaft ist deshalb der Einsatz von Rohrmaterial in der Lieferform als Rollenware. Die für Gasinstallationen verfügbaren Kunststoffrohre ermöglichen es in diesem Fall, vom Gaszähler oder Gasverteiler im Keller die Verbrauchsleitung oder Geräteanschlussleitung über den Fußboden im Erdgeschoss ohne Verbindungsstellen zu verlegen. Bei Verwendung von Kupferrohren empfiehlt sich die Verwendung von Rohren mit werkseitig aufgebrachter Ummantelung (Wicu-Rohr).
Bei Verlegung ohne Verbindungsstellen erlaubt die DVGW-TRGI 2008 auch, dass Gasleitungen ohne weitere Schutzmaßnahmen durch unbelüftete Hohlräume verlegt werden dürfen. In Installationsschächten oder abgehängten Decken erspart dies beispielsweise den Einbau von Belüftungsgittern. Erspart bleiben dadurch auch die Verwendung von Mantelrohren sowie der bauliche Aufwand für das dichte Verfüllen des Hohlraums – dies jedoch unter der Voraussetzung, dass die Gasleitung dabei keine Brandabschnitte durchdringt.

Schutzziele für Gasinstallationen
Für die notwendige Sicherheit im Brandfall fordert das DVGW-Arbeitsblatt G 600 (TRGI), dass Gasinstallationen über den Zeitraum von 30 Minuten einer thermischen Beanspruchung von bis zu 650 °C standhalten müssen. Darüber hinaus sind seit Dezember 2003 aktive Maßnahmen zum Schutz vor Manipulation vorzusehen, zum Beispiel gegen mutwillige Beschädigung. Zu den aktiven Schutzmaßnahmen zählt der Einbau von Gasströmungswächtern (GS). Diese Sicherheitseinrichtung schließt die Gaszufuhr durch einen selbsttätigen Verschlussmechanismus, sobald der Nennvolumenstrom überschritten wird. Ein Gasströmungswächter ist generell nach der Hauptabsperreinrichtung (HAE) anzuordnen. Sofern ein Gas-Druckregelgerät unmittelbar an die HAE angeschlossen ist, wird der GS am Austritt bzw. vor dem Übergang des Druckreglers zur Rohrleitung eingesetzt. Beim Einsatz von Gasverteilern für Kunststoff-Gasleitungen muss jede Leitung einzeln durch einen Gasströmungswächter abgesichert sein.
Mit der regelwerkskonformen Anwendung von Sicherheitseinrichtungen wie Gas-Strömungswächtern (GS) und thermisch auslösenden Absperreinrichtungen (TAE) sind die Vorgaben der Technischen Regeln für Gasinstallationen (TRGI) in Bezug auf den Brand- und Explosionsschutz sowie dem Schutz vor Eingriffen durch Unbefugte erfüllt.
Einschränkungen bei der Werkstoffwahl bestehen nach TRGI bei der Verlegung in Treppenräumen einschließlich der Ausgänge ins Freie sowie in allgemein zugänglichen Fluren (z. B. in Mehrfamilienhäusern), die als Rettungswege dienen. Hier dürfen nur Rohrwerkstoffe aus nichtbrennbarem Material eingesetzt werden. In diesen Bereichen ist eine Aufputzinstallation bzw. freie Verlegung nicht zulässig; ausgenommen sind Wohngebäude mit geringer Höhe und nicht mehr als zwei Wohnungen. Ansonsten sind Regelungen mit der neuen TRGI 2018 in Sicht, die das Vorgehen bei Wiederinbetriebnahme nach kleinen baulichen Änderungen deutlich vereinfachen.

 


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