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Nachrüstung ist Pflicht: Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen

Immer mehr Industrieanlagen, insbesondere aber Kälteanlagen, Klimaanlagen und Kaltwassersätze im Außenbereich, produzieren Rückstände wie Glykol oder Öl. Betriebliche Störfälle, Leckagen oder auch der ganz normale Betrieb bergen die Gefahr des Austretens dieser wassergefährdenden Stoffe. Diese gelangen über das Regenwasser in den Erdboden, von dort aus ins Grundwasser oder in die Gewässer und schädigen so den Wasserkreislauf. Letztendlich werden auch Fauna und Flora sowie wir Menschen gesundheitlich beeinträchtigt. Der Gesetzgeber hat deshalb auf nationaler und europäischer Ebene reagiert, um zukünftig Verunreinigungen von vornherein einen Riegel vorzuschieben.

Spezialisierte Firmen realisieren die Nachrüstung von Bestandsanlagen während des laufenden Betriebs. Hier die Situation vor der Installation des Wannensystems.

Nach der Montage ist das System bereit für die Abnahme durch die Behörde.

Detailansicht des Auffangsystems: Gummilippen sollen den sicheren Einlauf von Flüssigkeiten gewährleisten, zur Stabilisierung sind Vierkant­rohre unter den Wannen platziert worden.

Frank Greiser.

 

Dass wassergefährdende Stoffe nicht in das Grundwasser gelangen dürfen, ist in Deutschland nicht neu – dennoch sind viele Bestandsanlagen noch nicht gesichert. Seit einigen Monaten hat sich die Situation durch die vorangekündigte Bundes-Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe (VAwS, zukünftig, Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen VUmwS) komplett geändert. Die Verschärfungen der ab Anfang 2012 geltenden Gesetzgebung sind so gravierend für den Betreiber, dass dieser zwingend eine Nachrüstung seiner Bestandsanlagen durchführen muss.

Gesetze und Verordnungen
Auf europäischer Ebene legen die EU-Wasserrahmenrichtlinie und die EU-Tochterrichtlinie „Grundwasserschutz“ die Mindestanforderungen in den Mitgliedsstaaten fest und schreiben vor, dass jegliche Einleitung von wassergefährdenden Stoffen, ob direkt oder indirekt, untersagt ist (§3 Art. 4, Art. 11). Auf Bundesebene gelten derzeit das Wasserhaushaltsgesetz und das Umweltschadensgesetz sowie die Übergangsverordnung (Übergangs-VAwS). Das Wasserhaushaltsgesetz sagt, dass jede Person verpflichtet ist, bei Maßnahmen, denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachhaltige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden. Dieser Grundsatz beschreibt nichts anderes als eine „Null-Immission“ – sprich: Gewässer dürfen während des Betriebes und im Schadensfall nicht verunreinigt werden (WHG, §5). Weiter ist die Fertigung von Rückhaltevorrichtungen jeglicher Art durch ein WHG-zertifiziertes Unternehmen auszuführen, denn Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe, sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften ausgeschlossen ist (WHG, §62). Laut Übergangs-VAwS hat der Betreiber einer Anlage, die unter §62, WHG eingestuft ist, dafür Sorge zu tragen, dass diese nur durch einen WHG-zertifizierten Betrieb aufgestellt, instandgehalten oder gereinigt werden darf. Zusätzlich hat er die Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitssysteme ständig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann den Betreiber sogar dazu zwingen, einen Überwachungsvertrag mit einem WHG-zertifizierten Fachbetrieb abzuschließen. Des Weiteren muss der Betreiber einen Sachverständigen zurate ziehen, wenn die Anlage in Betrieb genommen wird, bei Wiederinbetriebnahme (min. ein Jahr Stillstand), wenn die Anlage stillgelegt wird oder aber im Intervall von maximal fünf Jahren (Übergangs-VAwS, §1). Der im WHG weggefallene Paragraf für Fachbetriebe nach Wasserhaushaltsgesetz wurde nun in die Übergangsverordnung integriert, bleibt aber sinngemäß unangetastet (Übergangs-VAwS, §3). Somit dürfen auch weiterhin keine Betriebe ein Auffang- und Rückhaltesystem herstellen, wenn sie dieser Zertifizierung nicht entsprechen.
Auf Länderebene stehen zwar 16 verschiedene VAwS zu Buche, die jedoch immer die gleichen Grundsatzanforderungen stellen. Der Gesetzgeber schreibt hier vor, dass eine Anlage immer sicher und standfest montiert werden muss und Leckagen oder Undichtigkeiten schnell und sicher erkennbar sein müssen. Somit sollen auch die austretenden Stoffe auf jeden Fall zurückgehalten werden. Sollten wassergefährdende Stoffe festgestellt werden, so ist man gezwungen, diese auch fachgerecht zu entsorgen (VAwS, §3).

Hilfe bei der Planung und Durchführung
Einige Unternehmen haben sich auf die Nachrüstung von Bestandsanlagen spezialisiert und bieten Planung, Beratung und die Umsetzung von Projekten aus einer Hand an. Dank des umfassenden Know-hows muss dafür in der Regel nicht einmal die Anlage stillgelegt oder gar demontiert werden. Die GS Gesellschaft für Umweltschutz mbH aus Nordhorn hat eigens eine Abteilung ins Leben gerufen, die ausschließlich solche Projekte betreut. Die Abteilung besteht aus technischen Zeichnern, Statikern und Kälte-Klima-Technikern, die projektbezogene, individuelle Lösungen erarbeiten. Von der Planung bis zur Ausführung laufen alle Fäden in dieser Abteilung zusammen. Die Fertigung der Auffang- und Rückhaltesys­teme wird so durchgeführt, dass sich die einzelnen Elemente auf der Baustelle nahtlos ineinanderfügen. So ist eine Abnahme durch die Behörde gewährleistet.

Autor: Frank Greiser

Bilder: GS Gesellschaft für Umweltschutz mbH, Nordhorn

www.aurü.de


Nachgefragt
IKZ-FACHPLANER: Sie beschreiben, dass von der Planung bis zur Ausführung alles in Ihrer Abteilung zusammenfließt. Wie hat man sich das vorzustellen, wie läuft eine solche Nachrüstung z.B. an einer Kälteanlage ab?

Frank Greiser: Eine Nachrüstung ist nun mal ein Thema für sich – bestehende Anlagen sollen möglichst nicht aus dem Betrieb genommen oder angehoben werden, um ein Auffang- und Rückhaltesystem darunter zu platzieren. Um dieses zu vermeiden versuchen wir immer, das System millimetergenau auf die Anlagen und die Gegebenheiten vor Ort abzustimmen. Es bietet sich also an, ein Team extra für diesen Bereich aufzustellen. Unter anderem wird eine Vor-Ort-Aufnahme der Situation durchgeführt, bei der Fotos gemacht und Maße genommen werden. Diese werden dann zu einer komplexen Zeichnung zusammengefasst, aus der sich schlussendlich die Wannenzusammensetzung ergibt. Diese wird dann von unseren Monteuren auf der Baustelle unter die Anlage gesetzt.

IKZ-FACHPLANER: In dem Beitrag ist die Rede von einer „Null-Immission“, sprich: Gewässer dürfen im Schadensfall nicht verunreinigt werden. Wie wird diese Anforderung von Ihrem System gewährleistet?

Frank Greiser: Dieser Grundsatz ist Bestandteil des Wasserhaushaltsgesetzes und der Anlagenverordnung. Bei der Umsetzung dieser Anforderungen muss man zwischen wasserlöslichen Stoffen und Leichtflüssigkeiten unterscheiden. Unter das Letztere fällt Öl, das auf dem Wasser schwimmt und durch das von uns eingesetzte Gegenstromsystem abgeschieden wird. Der Gesetzgeber weiß, dass es kein Abscheidesys­tem gibt, das Medien zu 100% abscheiden kann. Unser System unterschreitet jedoch die vorgegebenen Werte um ein Vielfaches. Bei wasserlöslichen Stoffen, worunter beispielsweise das Glykol fällt, wird ein Spezialventil eingesetzt, das bei einer Leckage im Glykol-Wasser-Kreislauf automatisch geschlossen wird. Gleichzeitig wird ein Alarm an die Gebäudeleittechnik herausgegeben.

IKZ-FACHPLANER: Die Übergangsverordnung schreibt eine ständige Überwachung der Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Sicherheitssysteme vor. In welchen Intervallen muss eine solche Überprüfung stattfinden? Und welchen Umfang muss diese Untersuchung haben?

Frank Greiser: Der Gesetzgeber lässt die Frage nach der Häufigkeit einer ständigen Überwachung offen. Wir haben daher die beweglichen Teile, wie beispielsweise das Spezialventil, mit einem monatlichen Selbsttest ausgestattet. Hier schließt und öffnet sich das Ventil einmal. Schlägt dieser Test fehl, so wird ein Alarm an die Gebäudeleittechnik weitergegeben, dass das System derzeit nicht einsatzfähig ist. Natürlich müssen die Anlagen und die Sicherheitssys­teme auch gewartet werden. Unsere Systeme müssen zwei- bis viermal jährlich von Verschmutzungen und Laub befreit werden, damit es immer einsatzfähig ist, wenn es gebraucht wird. Wir haben bewusst darauf gesetzt, dass der Betreiber so wenig Aufwand wie möglich mit den Systemen hat und nicht ständig aufs Dach gehen muss, um seine Anlagen zu kontrollieren. Gerade da sehen wir auch den Sinn eines Auffang- und Rückhaltesystems.

IKZ-FACHPLANER: Die Frage nach den Kos­ten liegt bei solchen Projekten ja oft an erster Stelle. Lassen sich diese überhaupt so genau beantworten?

Frank Greiser: Diese Frage ist natürlich berechtigt! Diese zu beantworten gestaltet sich jedoch schwieriger. Wir bieten nun mal keine Teppichware von der Rolle an, die nach Quadratmeter abgerechnet werden kann. Gerade bei Nachrüstungen sind immer Sonderlösungen gefragt, da kein Bauvorhaben dem anderen gleicht und jeder Ort Einzigartigkeiten aufweist, die zu berücksichtigen sind. Daher lässt sich das nicht genau beantworten, wir verstehen uns aber im eigentlichen Sinne als Berater und möchten dem Kunden nicht ein überteuertes System verkaufen. Daran haben wir kein Interesse. Wir suchen immer nach der preisgünstigsten Lösung bei höchstmöglicher Sicherheit – das ist unser Auftrag.

IKZ-FACHPLANER: Gibt es Ihrerseits eine Einschätzung, wie lange eine Nachrüstung im Schnitt dauert?

Frank Greiser: Wie vorhin schon gesagt, kommen bei Nachrüstungen viele Dinge zusammen. Mitte letzten Jahres hat uns beispielsweise ein Kunde angerufen, der uns schilderte, dass er eine einfache Auffangwanne von einem Metallbauer eingesetzt hatte. Er hatte nun zwei Wochen Zeit, ein richtiges Auffang- und Rückhaltesystem zu verbauen. Nach einer Baustellenbegehung konnten wir ihm kurzfristig ein System liefern, das bereits eine Woche nach seinem Anruf installiert werden konnte.

 


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