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Mehr und weniger Überstunden- und Kurzarbeiterregelung im Handwerksbetrieb

Der eine Arbeitnehmer ist krank, der andere macht Urlaub und der Fertigstellungstermin für das aktuelle Projekt rückt immer näher - in solchen Situationen sind Überstunden normal. Und besonders in wirtschaftlich schwierigen Zeiten liegt es auch im Interesse der Mitarbeiter, dass die Firma ihre Aufträge fristgerecht erfüllen kann. Auf der anderen Seite "boomt" in Deutschland die Kurzarbeit. Die Betriebe verringern die Arbeitszeit und kürzen den Lohn entsprechend. Die Lohnsenkung wird allerdings durch das Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur abgefedert.

 

Kurzarbeit muss nicht für den ganzen Betrieb, sondern kann auch nur für einzelne Abteilungen erfolgen. Wichtig: Auch kleine Handwerksbetriebe mit nur einem Beschäftigten können Kurzarbeit anmelden. Voraussetzung ist nur, dass der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis, z.B. Hochwasser, beruht und voraussichtlich vorübergehend ist. Die Arbeitsagentur zahlt dann das Kurzarbeitergeld als Ausgleich an die Firma, die es an den Arbeitnehmer weiterleitet.

ÜBERSTUNDEN WÄHREND DER KURZARBEIT
Wie passt das zusammen? Überstunden auf der einen Seite, Kurzarbeit auf der anderen Seite? Und in manchen Betrieben wird Kurzarbeit angemeldet und dann doch vom Arbeitnehmer verlangt, dass er Überstunden arbeitet. Ist das rechtens?
"Arbeitgeber, die Kurzarbeit anmelden und dann vom Arbeitnehmer verlangen, dass er normal weiterarbeitet, machen sich wegen Betrugs strafbar", erklärt Anne Kronzucker, Juristin bei der Rechtsschutzversicherung D.A.S. "Die Staatsanwaltschaften reagieren darauf sehr rigoros und leiten Strafverfahren gegen die betreffenden Firmen ein. Auch anonymen Anzeigen wird nachgegangen."

ÜBERSTUNDEN IM NORMALBETRIEB
Doch auch Betriebe, die keine Kurzarbeit anmelden, können nicht unbeschränkt Überstunden fordern. Eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden gibt es nämlich nicht. Der Arbeitnehmer muss jedoch dann länger bleiben, wenn ein betrieblicher Notfall vorliegt. In allen anderen Fällen müssen bei erhöhtem Arbeitsanfall Überstunden nur dann geleistet werden, wenn dies vertraglich geregelt ist.

REGELUNG IM ARBEITSVERTRAG
Wenn Mehrarbeit in einer Betriebsvereinbarung, dem Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart ist, darf der Arbeitgeber Überstunden einseitig anordnen. Allerdings nicht unbegrenzt und nur, wenn er keine Kurzarbeit angemeldet hat: "Mehr als 10 Stunden Arbeit pro Tag und 60 Stunden in der Woche, inklusive Samstag, sind nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht zulässig", so Kronzucker weiter. Für manche Bereiche und besondere Notlagen gibt es Ausnahmen. Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes wird von den Aufsichtsbehörden (Gewerbeaufsichtsämtern) überwacht. Verstößt der Arbeitgeber dagegen, droht ein hohes Bußgeld.

VERGÜTUNG VON ÜBERSTUNDEN
In vielen Tarif- und Einzelverträgen ist festgelegt, dass Überstunden durch Freizeit auszugleichen sind. Für eine finanzielle Vergütung von Überstunden ist es Voraussetzung, dass die zusätzliche Arbeitszeit vom Vorgesetzten angeordnet, bewusst geduldet oder zur Erledigung der Arbeit unbedingt notwendig war. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unerwartet guten Auftragslage, während der Urlaubszeit oder bei einer im Betrieb grassierenden Grippewelle. Jedoch: "Arbeitet ein Arbeitnehmer von sich aus länger, um das normale Arbeitspensum zu erledigen, hat er nicht automatisch einen Anspruch auf Bezahlung", sagt hier Anne Kronzucker. Unter Umständen muss er unter Angabe von Einzelheiten darlegen und gegebenenfalls schriftlich nachweisen, dass und warum die von ihm geleisteten Überstunden notwendig gewesen sind, etwa durch sein Protokoll.
Wurde ein finanzieller Ausgleich vereinbart, berechnet er sich auf der Grundlage der üblichen Arbeitszeit und des jeweiligen Arbeitsentgelts. Einen Zuschlag gibt es nur, wenn er im Tarif- bzw. Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Üblich sind hier 25% an Werk- und 50% an Sonn- und Feiertagen. Laut einem Urteil des LAG (Landesarbeitsgericht) Schleswig-Holstein kann ein Arbeitgeber auch vereinbaren, dass die Überstunden mit dem normalen Gehalt abgegolten sind, allerdings unter Beachtung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung.
Wurde im Arbeitsvertrag ein pauschales Monatsgehalt vereinbart und existiert ein Passus, dass die Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, dann muss das Unternehmen Überstunden nicht bezahlen. Dies ist bei sogenannten außertariflichen Angestelltenverträgen häufig der Fall.

www.das-rechtsportal.de

 


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