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Klage gegen Sonnen abgewiesen

Das Landgericht München hat in einem Urteil die Garantiebedingungen für die Sonnenbatterie als rechtskonform bestätigt und damit eine Klage der Verbraucherzentrale NRW abgewiesen.

Die Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Garantiebedingungen des Batterieanbieters Sonnen wurde vom Landgericht München in allen Punkten abgewiesen. Bild: Sonnen

 

Im Oktober 2018 hatte die Verbraucherzentrale NRW fünf ausschließlich deutsche Anbieter von Batteriespeichern wegen einzelner Klauseln in ihren Garantiebedingungen abgemahnt. Gegen drei von ihnen haben die Verbraucherschützer dann geklagt. (Solarwatt, E.on (beide Verfahren sind abgeschlossen), Sonnen, Senec, E3/DC). Im Fall von Sonnen wurde nun die Klage in allen 12 Punkten zurückgewiesen.

„Signal für einheitliche Garantiebedingungen“
„Das Urteil des Landgerichts München ist ein Urteil für Innovationskraft“, urteilt Sonnens CEO und Gründer Christoph Ostermann. „Es gibt uns und unseren Kunden Rechtssicherheit bei Garantiefragen und ist damit ein wichtiges Signal für junge Unternehmen wie Sonnen. Neue Technologien brauchen einen sinnvollen rechtlichen Rahmen für Verbraucher und Unternehmen, ohne dabei ausgebremst zu werden“, sagte er und meint: „Das setzt darüber hinaus aber auch Standards für den Heimspeichermarkt und ist ein klares Signal für einheitliche Garantiebedingungen.“

In einem weiteren Verfahrenspunkt bestätigt das Gericht auch eine Internetverbindung zum Speicher als im Sinne der Verbraucher. Über den Online-Zugang der Sonnenbatterie bietet das Unternehmen ein Monitoring der Batteriemodule an. Weiter stellt es über die Internetverbindung regelmäßig Updates zur Verfügung. Darüber hinaus ermöglicht der Online-Anschluss die Teilnahme an Sonnens virtuellem Kraftwerk, welches dem Speicherbesitzer im Gegenzug eine Freistrommenge  sichert.

Das noch nicht veröffentlichte Aktenzeichen ist 12 O 13150/18. Interessierte, die sich in das Urteil vertiefen wollen, sollten das Landgericht kontaktieren.

 


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