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Hinterbliebenenversorgung – Arbeitgeber darf finanzielles Risiko begrenzen

Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
verstoßende Diskriminierung wegen des Alters.

 

Schließlich hat der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist angemessen und führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Az.: 3 AZR 43/17).

 


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