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Gesellschafterversammlung bei hälftigem Verlust des GmbH-Stammkapitals

Wenn anhaltende Verluste mindestens die Hälfte des Stammkapitals einer GmbH aufgebraucht haben, hat der Geschäftsführer gemäß § 49 III GmbHG eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn ein Jahresabschluss noch nicht vorliegt, aber aus den betriebswirtschaftlichen Auswertungen hervorgeht, dass im Laufe des Geschäftsjahres bereits mindestens die Hälfte des Stammkapitals verloren wurde. Darauf macht Thomas Uppenbrink, Geschäftsführer der ­Thomas Uppenbrink & Collegen GmbH aus Hagen, aufmerksam.

 

Nach § 84 I GmbHG droht dem Geschäftsführer bei Unterlassen dieser Pflicht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Selbst wenn die Einberufung solch einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom Geschäftsführer ohne Böswilligkeit unterlassen wurde, steht gem. § 84 II GmbHG immer noch ein fahrlässiges Versäumnis zur Diskussion, das eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.
Allein die Entscheidung zu treffen, das Stammkapital wieder aufzufüllen scheint zwar dem Gesetz gegenüber zweckmäßig, jedoch sind damit weder die Ursachen noch weitere Auswirkungen der Krise behoben. Neben den vorhandenen Beratern ist daher zu überlegen, ob eine Beauftragung von sanierungserfahrenen Spezialisten Sinn macht, so Uppenbrink. Es sei unter Umständen ratsam, bereits vor der Gesellschafterversammlung ein entsprechendes Sanierungskonzept erarbeiten zu lassen, um eine Fortführungsprognose für das krisenbehaftete Unternehmen abgeben zu können und die weitere Strategie daran auszurichten.

 


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