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Es herrsche Ruhe, bitte!

Geprüfte Produkte und Lösungen versprechen die sichere Erfüllung aller Anforderungen an den Schallschutz im Gebäude

Bild: Viega

Für den Trockenbau mit Metallständerwänden hat Uponor mit „Smart ISI“ spezielle, vorgefertigte Installationsmodule für Waschtisch, Dusche u. a. im Programm. Sie erfüllen alle relevanten Anforderungen an den Schallschutz. Bild: Uponor

Damit Menschen in schutzbedürftigen Räumen nicht durch Lärm belästigt werden, sollten Entnahmestellen schallentkoppelt sein. Die „Raxofix“-Montageeinheiten sind so konstruiert, dass sie diesen Anforderungen gerecht werden können. Bild: Viega

Schallschutznachweise für Installationssysteme (wie hier von Geberit) beziehen sich auf eine praxisgerechte Bauaufgabe inklusive aller Systemkomponenten (Tragsystem, Montageelemente, Medienleitungen). Bild: Geberit

Die Anforderungen der Regelwerke DIN 4109 und VDI 4100.

Luftschall tritt in der Gebäudetechnik in erster Linie in Abwassersystemen auf. Seiner Ausbreitung wird durch Masse – mit dickwandigen Rohrleitungen – entgegengewirkt. Spezielle Rohrschellen sorgen für eine wirksame und dauerhafte Schallentkopplung vom Baukörper. Bild: Geberit

Bei Trockenbau-Montagesystemen mit Tragwerkkonstruktion verschwinden – körperschallentkoppelt – alle Montageelemente hinter der Vorwand. Bild: Tece

Vorwand-Installationssysteme (wie hier „Slepter“ von Viega an einem Massivmauerwerk) sollten grundsätzlich den erhöhten Anforderungen an den Schallschutz der VDI 4100 genügen. Bild: Viega

Für Duschflächen und Duschwannen sind spezielle Einbausysteme erhältlich (hier „Universal“ von Bette). Sie erfüllen aufgrund ihrer Konstruktion – neben den Anforderungen an den sicheren Stand und die Dichtigkeit – auch alle Anforderungen an den Schallschutz. Bilder: Bette

Brandabschottung am Beispiel einer Mischinstallation. Um einen sicheren Brandschutz zu gewährleisten, bedarf es einer wohlüberlegten Planung und korrekten ­Ausführung vor Ort.

Bild: Kolektor Missel

 

Entspannung, Erholung, Komfort, Ruhe und ein gewisses Mindestmaß an Privatsphäre sind die wesentlichen Grundbedürfnisse, die Bewohner an ihr Zuhause (Wohnung oder Haus) stellen. Besonders der Schallschutz, als Schild vor äußeren und inneren Geräuschen, ist von erheblicher Bedeutung für die Wohn- und damit Lebensqualität. Gerade aber durch die immer dichteren Gebäudehüllen werden Geräusche im Haus mehr wahrgenommen. Erhöhter Schallschutz ist also ein wichtiges Komfort-Qualitätsmerkmal, das gilt auch für alle von der Gebäudetechnik ausgehenden Geräusche.

Unabhängig von höheren Schutzzielen werden Mindestanforderungen an den Schallschutz verbindlich eingefordert. Die bauordnungsrechtlichen Grundlagen sind in der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) geregelt. Durch ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. 6. 2009 – VII ZR 54/07) hat die Rechtsprechung hinsichtlich des werkvertraglich vereinbarten Schallschutzes in Wohnungen und Gebäuden jedoch schon länger eine bedeutsame Änderung erfahren, die von Architekten, TGA-Fachplanern und SHK-Handwerkern berücksichtigt werden sollte: Die Richter hatten entschieden, dass die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) zwar eine eingeführte technische Baubestimmung und somit für den öffentlich rechtlichen Bereich gültig ist. Allerdings sei die DIN-Norm für den zivilrechtlichen Bereich nahezu bedeutungslos, weil mit ihr in aller Regel keine Schallpegel erreichbar sind, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entsprechen. Die 4109 könne damit nicht wirksam vereinbart werden.
Das Fazit des BGH-Urteils: Für die Anforderungen an den Schallschutz im privaten Wohnungsbau sind die in der VDI-Richtlinie 4100 (Schallschutz im Hochbau – Wohnungen) abgebildeten Schallschutzstufen relevant, da sie die Bedürfnisse der Menschen nach Schallschutz deutlich besser abbilden.

Unterschiede zwischen DIN 4109 und VDI 4100
Die DIN 4109 legt nur Mindestanforderungen an die schalldämmenden Bauteile fest, die bauaufsichtlich verbindlich sind. Trotz Einhaltung der in ihr definierten Anforderungen muss erwartet werden, dass Geräusche von außen oder aus fremden, benachbarten Räumen wahrgenommen werden.
Wird erhöhter Schallschutz nach den in der VDI-Richtlinie 4100 definierten Schallschutzstufen (SSt I, II und III) vereinbart, muss dies bereits in der Planung berücksichtigt werden. Nutzergeräusche wie das Öffnen und Schließen von Toilettensitzen werden in allen Schallschutzstufen nicht berücksichtigt, da diese messtechnisch nicht reproduzierbar sind. Sie sind planerisch soweit wie möglich zu mindern. Betätigungsgeräusche wie das Auslösen einer WC-Spülung oder der Geräuschpegel einer Duschwanne werden aber durchaus in die Schallmessungen nach VDI 4100 mit einbezogen.
Die Kennwerte der Richtlinien gelten unter anderem nicht für Räume, in denen ihrer Nutzung zufolge nahezu ständig Geräusche mit LAF (Schallpegel) > 40 dB(A) vorhanden sind. Das gilt ebenso für Küchen, Bäder, Toilettenräume, Flure und Nebenräume hinsichtlich des Trittschalls. Grenzwerte für den Luftschall sind in diesen Räumen dagegen einzuhalten. Grundsätzlich lassen sich die Anforderungen der VDI 4100 in vier Bereiche einordnen:

  • Luft- und Trittschall aus fremden Räumen,
  • Geräusche aus TGA-Anlagen – also haustechnischen Anlagen und Installationen,
    Außenlärm,
  • Luft- und Trittschall im eigenen ­Bereich.


Zu beachten ist: Für Doppel- und Reihenhäuser werden deutlich höhere Schallschutzwerte eingefordert als bei Mehrfamilienhäusern. Das liegt darin begründet, dass die Hausbewohner eine andere, höhere Erwartungshaltung hinsichtlich der Geräusche aus benachbarten Häusern haben. Ein eigenes Haus ist gleichbedeutend mit einem Anspruch auf mehr Vertraulichkeit. Für frei stehende Einfamilienhäuser gibt es jedoch keine Anforderungen an den Schallschutz.

Schallschutzstufen nach DIN 4109 und VDI 4100
Die VDI-Schallschutzstufen SSt I, SSt II und SSt III gelten für Geräusche aus fremden Wohnungen gegenüber schutzbedürftigen Räumen. Zu diesen zählt die VDI 4100 alle Aufenthaltsräume ab 8 m² Fläche – darunter auch Badezimmer ab dieser Größe. Das bedeutet aber auch, dass für kleinere Bäder oder andere Rückzugsorte (< 8 m2) keine Anforderungen nach VDI einzuhalten sind.

SSt I
Sie beschreibt ein akustisch gegründetes Niveau von Wohnungen mit einem geringen Geräuschpegel und sollte von einer neuen Wohnung erwartet werden können. Angehobene Sprache aus fremden Nachbarräumen ist im Allgemeinen kaum zu verstehen.

SSt II
Diese Stufe ist beispielsweise bei einer Wohnung zu erwarten, die in ihrer sons­tigen Ausführung und Ausstattung durchschnittlichen Komfortansprüchen genügt. Angehobene Sprache aus fremden Räumen ist i.d.R. wahrzunehmen, aber nicht zu verstehen.

SSt III
Diese Schallschutzstufe ist beispielsweise von einer Wohnung zu erwarten, die in ihrer sonstigen Ausführung und Ausstattung (inkl. der Lage) besonderen Komfortansprüchen gerecht wird. Angehobene Sprache aus fremden Nachbarräumen ist nicht zu verstehen. Besonders laute Störgeräusche wie Tonwiedergabegeräte können beim Nachbarn kaum wahrgenommen werden.
Die Messung von Installationsgeräuschen erfolgt nach VDI 4100 und DIN 4109 in gleicher Weise. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Normen besteht darin, dass die gemessenen Pegel in der DIN 4109 auf eine äquivalente Absorptionsfläche A0 von 10 m2 bezogen werden, während in VDI 4100 eine Nachhallzeit von T0 = 0,5 Sek. als Bezugswert verwendet wird. Deshalb wird in der VDI 4100 für die Geräusche aus gebäudetechnischen Anlagen der „Mittlere Standard-Maximalpegel“ (LAFmax,nT) als Schallschutzwert betrachtet.

Erreichung der Schutzziele
Um ein Gebäude „leise zu bekommen“, bedarf es einer intensiven Zusammenarbeit aller am Bau Beteiligten, die mit Konzeption und Dimensionierung des Gebäudekörpers beginnt. Dazu gehören die Grundrissgestaltung, die Anordnung der Räume und die dementsprechende Ausprägung der Wände und Decken. Bei einer offenen Bauweise ist die VDI praktisch nicht einzuhalten. Das setzt sich fort mit der Verwendung geeigneter Baustoffe bzw. der Ausprägung des Baukörpers: Haben tragende Innenwände beispielsweise keine ausreichenden Schalldämmwerte, können Schutzziele – auch bei Verwendung von modernsten Komponenten der technischen Gebäudetechnik – kaum erreicht werden – aus einem Ackergaul kann eben kein Rennpferd gemacht werden. Das gilt besonders für Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, wenn neue, hohe Anforderungen an den Schallschutz auf alte Bausubstanz treffen.
Geräusche aus haustechnischen Anlagen sind äußerst vielfältig. Zu möglichen Lärmquellen zählen die Heizungsanlage, Abwasser- und Trinkwasserleitungen und andere sanitäre Einrichtungen wie Badewannen und Duschwannen. Man unterscheidet zwischen Luft- und Körperschall. Bei Luftschall wird das Geräusch durch die Luft übertragen. Breitet sich der Schall hauptsächlich über den Baukörper oder Installationen aus, spricht man vom Körperschall.
Luftschall tritt in der Gebäudetechnik in erster Linie in Abwassersystemen auf. Seiner Ausbreitung wird durch Masse – mit dickwandigen Rohrleitungen – entgegengewirkt. Luftschall breitet sich kugelförmig aus. Die Schallwellen werden von Raumbegrenzungen und Einbauten reflektiert und in Schwingungen umgesetzt. Dabei wird der auftreffende Luftschall in Körperschall umgewandelt, der dann in die benachbarten Räume abstrahlt. Bei der Luftschalldämmung soll der Schalldurchtritt durch Wände oder Decken verhindert bzw. gemindert werden. Eine Dämmung erfolgt vor allem durch die Verwendung schwerer, massiver Konstruktionen.
Als Körperschall wird der Schall bezeichnet, der sich mit einer höheren Frequenz als 15 Hz über feste Körper überträgt. Er selbst ist nicht hörbar, kann aber durch Abstrahlung von Flächen in Luftschall verwandelt und somit hörbar werden. Für die Übertragung des Körperschalls sind meist bautechnische Gegebenheiten verantwortlich, etwa falsche oder und nicht sachgemäß installierte Einbauten. Das ist z. B. bei Rohren der Fall, die ohne Dämmung mit dem Baukörper in Verbindung stehen oder wenn eine falsche Befestigungsart gewählt wurde. Körperschallübertragungen (Schallbrücken) können physikalisch nicht komplett vermieden werden. Es lassen sich jedoch gute Ergebnisse erzielen, in dem die haustechnischen Installationen vom Baukörper akustisch entkoppelt werden.

Hohe Schallschutzanforderungen sind vertraglich zu fixieren
Grundsätzlich gilt: Schallschutz ist einklagbar. Zahlreiche Gerichtsurteile haben bestätigt, dass eine zu geringere Schalldämmung trotz vermeintlicher Erfüllung der DIN-Norm 4109 zu einem Werkmangel führen kann, der teure Nachbesserungen oder Schadenersatzansprüche zur Folge haben kann.
Für die Erfüllung der VDI 4100 Richtlinie gilt: Das geschuldete Schallschutzniveau muss werkvertraglich vereinbart werden. Es ist zwischen Auftraggeber, Planer und ausführenden Unternehmen exakt abzustimmen und schriftlich zu fixieren. Bei anderen Vorgehensweisen mit allgemein gehaltenen Vorgaben sind Konflikte vorprogrammiert.

Resümee
Ruhe ist in unserer lauten und hektischen Zeit ein wertvolles Gut. Um es im häuslichen Bereich zu bewahren, bedarf es großer Anstrengungen. Nur bei Berücksichtigung verschiedener Voraussetzungen kann ein geräuscharmer Wohnraum entstehen, der höchsten Komfortansprüchen genügt. Mehr denn je gilt bei der Erfüllung von Schallschutzanforderungen: Nur mit einer intensiven Zusammenarbeit – in allen Phasen des Bauvorhabens – können die definierten Schutzziele erreicht werden.

Autor: Dietmar Stump, freier Journalist mit Pressebüro

 

Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen bei Rohrleitungen
Ob ein Brand durch Unachtsamkeit oder durch Willkür entsteht: Materielle Schäden oder Brandopfer entstehen in erster Linie durch die Vernachlässigung des Brandschutzes bei der Erstellung, Reparatur oder technischen Nachrüstung des Gebäudes. Zweifellos liegt eine hohe Gefährdung bei der Brandweiterleitung von Nutzungseinheit zu Nutzungseinheit. Gerade die durch das gesamte Bauwerk führenden Leitungen (Trink- und Abwasser, Elektro oder Lüftung) mit ihren Bauteilöffnungen bedingen geprüfte und zugelassene Brandschutzlösungen.
Oft werden Leitungsabschottungen jedoch unterschätzt. Zweifellos sind bei den heutigen Bauweisen große Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen für die Leitungen notwendig. Die können aber im Brandgeschehen schnell außer Kontrolle geraten und für eine Brandweiterleitung sorgen. Daher sind die dafür vorgeschriebenen Abschottungsmaßnahmen bei Durchdringung von Rohrleitungen von Wänden und Decken wichtig und notwendig. Deshalb ist bereits bei der Planung des Leitungsnetzes der Brandschutz zu berücksichtigen. Das macht die Montage einfacher und sicherer. Zusätzlich sind die geplanten Lösungen kostengünstiger, weil aufwendige Nachbesserungen entfallen.
Der Anwender/Installateur auf der Baustelle steht für die Ausführung ein. Mit der Unterschrift auf der Übereinstimmungserklärung (Bauunterlage) bestätigt er, dass die Ausführung dem Verwendbarkeitsnachweis entspricht. Er sollte sich darüber im Klaren sein, dass damit die Forderung nach Einhaltung der Schutzziele bestätigt wird. Daher sollte gut überlegt sein, was für eine Abschottung gewählt und wie sie eingebaut wird.
Schon allein eine simple Befestigung kann über Funktion und Nichtfunktion einer Abschottung entscheiden. Bei einer einfachen Rohrdurchführung durch eine Decke werden Angaben im Verwendbarkeitsnachweis über die Rohrbefestigung gemacht. Ist eine Schellenanordnung vorgeschrieben, so ist die Art der Befes­tigung Teil der Rohrabschottung. Bei brennbaren Kunststoffleitungen ist eine derartige Befestigung bindend oberhalb der Decke auszuführen, bei Wanddurchführungen beiderseits der Wand. Ohne diese vorgegebene Befestigung kann die Brandschutzmanschette nicht funktionieren. Hintergrund ist, dass im Brandfall die Leitung nicht abrutschen darf. Daher ist eine Rohrbefestigung zu wählen, die die Leitung unbedingt in Position hält. Die oft eingesetzten „Losschellen”, die aus Schallschutzgründen verwendet werden, sind hier nicht statthaft.

 

 

 

Die wichtigsten Kriterien beim Schallschutz

  • Mit der DIN 4109 lässt sich eine Minderung des Schallpegels von weiteren 5 dB(A) vereinbaren, wenn das Beiblatt 2 der DIN 4109 zur vertraglichen Grundlage für einen gehobenen Schallschutz gemacht wird.
  • Die VDI 4100 ist nicht im Bauordnungsrecht verankert und stellt somit eine zivil- oder privatrechtliche Regelung dar. Sie muss ausdrücklich im Werkvertrag verankert sein, wenn sie zur Anwendung kommen soll. Auch ist bei Vereinbarung der Richtlinie darauf zu achten, dass die jeweiligen Schallschutzstufen und die zugehörigen Kennwerte vertraglich festgehalten sind.
  • Der Begriff Komfortwohnung ist nicht genau definiert. Doch der Nutzer oder Eigentümer kann/darf auch beim Schallschutz ein höheres Niveau erwarten.
  • Schallschutz ist eine werkvertraglich geschuldete Leis­tung. Aus werkvertraglicher Sicht ist die Herstellung einer Sanitärinstallation ein in sich funktionierendes Gesamtkonzept, das aus einer Vielzahl einzelner Komponenten hergestellt wird.
  • Bei hohen Anforderungen wie den Schallschutzstufen SSt II oder SSt III sollte ein akustischer Fachplaner hinzugezogen werden.
  • Im Neubau müssen Decken, Wände und Durchführungen so dimensioniert werden, dass die später hinzukommenden Versorgungs- und Entwässerungsleitungen problemlos integriert werden können.
  • Jeder punktuelle Kontakt eines Installationsgegenstandes mit dem Baukörper ist eine Schallbrücke und in der Lage, alle mit noch so großem Material- und Arbeitsaufwand erstellten Schallschutzmaßnahmen zunichte zu machen.

 


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