Werbung

Einstufung als Neuwagen – Kilometer­leistung und Zeitfenster im Auge behalten

Ein in etwa sechs Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 3300 km kann nicht mehr als Neuwagen angesehen werden. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und nach heutiger wirtschaftlicher Verkehrsanschauung.

 

Das bestätigen die Verhältnisse auf dem Markt von sehr jungen Gebrauchtwagen bzw. Fahrzeugen mit Tageszulassung im hochpreisigen Fahrzeugsegment. Zu Recht hatte deshalb ein Unfallbeteiligter im Wege des Schadensersatzes (nur) die Mittel zur Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren unfallfreien Fahrzeugs erhalten. Ein Anspruch auf Ersatz weiterer ­Kosten für die Anschaffung eines höherwertigen Neufahrzeuges wurden ihm nicht zugestanden (Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 U 5/18).

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: