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Auf dem Weg zum GEG

Die wesentlichen Änderungen im Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz

Bild: IKZ

Tabelle 1: Primärenergiefaktoren (GEG-Entwurf 23. Oktober 2019, Anlage 4).

 

Schon seit geraumer Zeit laufen auf politischer Ebene Bestrebungen, drei für den TGA-Bereich wichtige Vorschriften zu einer zusammenzulegen: das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Sie sollen in das sogenannte Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) münden. Noch ist offen, wann es Gesetzescharakter annimmt. Inzwischen gibt es einen Entwurf, den das Kabinett Ende Oktober verabschiedet hat.

Alle Mitgliedsländer der Europäischen Union müssen die Vorgaben für energieeffiziente Gebäude umsetzen. Diese Gebäuderichtlinie verlangt einen „Nearly-Zero-Energy Building“-Standard, genannt „Niedrigstenergiegebäudestandard“. Er ist für öffentliche Neubauten seit 1. Januar 2019 und für alle anderen Neubauten ab 1. Januar 2021 einzuhalten. Die Definition des Niedrigstenergiegebäudestandards soll im Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) erfolgen. Danach würde der KfW-75-Effizienzhaus-Standard genügen – also die Anforderungen der aktuellen Energieeinsparverordnung.
Für Neubauten (Wohngebäude und Nichtwohngebäude) soll ein einheitliches Anforderungssystem gelten, welches Forderungen an die Energieeffizienz, den baulichen Wärmeschutz und die Nutzung Erneuerbarer Energien enthält. Das Anforderungssystem basiert auf der gegenüber der EnEV (Energieeinsparverordnung) 2014 kaum geänderten Referenzgebäudebeschreibung. Es wird lediglich die technische Referenzausführung zur Wärmeerzeugung (bei Wohngebäuden und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raumhöhen bis 4 m) von einem Öl-Brennwertkessel auf einen Erdgas-Brennwertkessel umgestellt. Eine Verschärfung der primärenergetischen Neubauanforderungen oder des baulichen Wärmeschutzes gibt es nicht.
Wie bisher darf bei Wohngebäuden der spezifische Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes nicht überschritten werden. Die Anforderung zur zusätzlichen Einhaltung der H’T-Werte aus Anlage 1, Tabelle 2 der EnEV 2014 entfällt für Neubauten. Diese fixen Tabellenwerte sind nur noch bei Änderungen im Bestand relevant, wenn der Nachweis über eine energetische Bilanzierung des gesamten Gebäudes geführt werden soll. Bei Nichtwohngebäuden bleiben die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten (U ̅-Werte).
Die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beschränkt sich nur noch auf die Information, dass öffentliche Einrichtungen die Mindestanforderungen des Gesetzes einhalten. Sie können im Internet oder auf sonstige geeignete Weise veröffent­licht werden.
Der Jahres-Primärenergiebedarf bleibt die Hauptanforderungsgröße für die Ener­gieeffizienz von Gebäuden. Die Primär­energiefaktoren bleiben größtenteils unverändert, werden nun aber direkt im GEG geregelt (und nicht mehr auf die Tabelle A.1 in DIN V 18599-1 verwiesen). Es bleibt beim Referenzverfahren nach EnEV 2014. Für zu errichtende Wohn- und Nichtwohngebäude und für das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf lediglich nach der DIN V 18599 zu ermitteln.

Primärenergiefaktoren
Zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind als Primärenergiefaktoren die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden. Sie sind im GEG festgelegt (Tabelle 1); es lässt jedoch bei bestimmten Energieträgern eine Verringerung der Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil zu, z. B. auf 0,5 bzw. 0,6 für flüssige und gasförmige Biomasse oder für biogenes Flüssiggas. Allerdings nicht pauschal, es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Berechnungsverfahren für den Jahres-Primärenergiebedarf
Der Entwurf des GEG verweist für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs auf die DIN V 18599. Da noch kein überarbeitetes Tabellenverfahren im Teil 12 vorliegt, dürfen die alten Berechnungsverfahren für nicht gekühlte Wohngebäude weiterhin nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10 bis Ende 2023 genutzt werden.
Für Wohngebäude enthält der Entwurf des GEG ein neues Modellgebäudeverfahren, mit dem der Nachweis der Anforderungen alternativ nachgewiesen werden kann. Das als EnEV-easy bekannte wird als „vereinfachtes Verfahren für Wohngebäude“ weitergeführt, dient aber nun zugleich zum Nachweis der Anforderungen an die Nutzung Erneuerbarer Energien. Zudem liegt den Modellberechnungen nun die DIN V 18599 zugrunde.

Strom aus Erneuerbaren Energien
Strom aus Erneuerbaren Energien kann bei der Ermittlung des Jahres-Primär­energiebedarfs in Abzug gebracht werden. Nur muss er im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt worden sein, vorrangig selbst genutzt und nur die überschüssige Strommenge in das öffentliche Netz eingespeist werden.
Bei Neubauten mit Anlagen ohne Stromspeicher dürfen pauschal 150 kWh je kW installierter Anlagennennleistung in Abzug gebracht werden. Zusätzlich – ab einer Anlagengröße von 0,02 kW pro m2 Gebäudenutzfläche: 70 % des Endenergiebedarfs der Anlagentechnik für Strom, insgesamt jedoch maximal das 0,2-Fache des Jahres-Primärenergiebedarfs.
Bei Neubauten mit Stromspeicher (mind. 1 kWh Nennkapazität je kW Anlagenleistung) sind es pauschal 200 kWh je kW installierter Anlagennennleistung und zusätzlich – ab einer Anlagengröße von 0,02 kW pro m² Gebäudenutzfläche – 100 % des Endenergiebedarfs der Anlagentechnik für Strom, insgesamt jedoch maximal das 0,25-Fache des Jahres-Primärenergiebedarfs.

Nutzung Erneuerbarer Energien
Die Anforderungen zur Nutzung Erneuerbarer Energien, im Wesentlichen die Anforderungen aus dem EEWärmeG, werden übernommen. Der GEG–Entwurf lässt aber jetzt zu, dass die Anforderungen künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus Erneuerbaren Energien erfüllt werden kann. Dafür ist ein Deckungsanteil von mindestens 15 % des Wärme- und Kältebedarfs erforderlich. Bei Wohngebäuden mit PV-Anlagen kann der Nachweis alternativ über die Anlagengröße geführt werden: mind. 0,02 kW Nennleistung je Quadratmeter Gebäudenutzfläche.

Bestehende Gebäude
Die Anforderungen an bestehende Gebäude sind unverändert aus der EnEV in das GEG übernommen worden. Bei baulichen Erweiterungen braucht nur noch der Transmissionswärmeverlust der Bauteile mit folgenden Anforderungen nachgewiesen werden: Der

  • 1,2-fache Wert des Referenzgebäudes bei Wohngebäuden,
  • 1,25-fache Wert der mittleren U-Werte bei Nichtwohngebäuden

darf nicht überschritten werden.

Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
Die bisherigen Regelungen zur Außerbetriebnahmepflicht für bestimmte Heizkessel bleiben unverändert erhalten, gelten aber nun auch für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen mit einer Nennleistung zwischen 4 kW und 400 kW, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden. Das Verbot zur Inbetriebnahme neuer Ölheizungen ab dem 1. Januar 2026 enthält viele Ausnahmen, nämlich wenn

  • bei Neubauten die Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien erfüllt wird (jedoch nicht über Ersatzmaßnahmen),
  • ein bestehendes öffentliches Gebäude die Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien erfüllt (jedoch nicht über Ersatzmaßnahmen),
  • ein bestehendes Gebäude den Wärme- und Kältebedarf anteilig durch Erneuerbare Energien deckt (ohne Angabe eines erforderlichen Deckungsanteils),
  • bei einem bestehenden Gebäude kein Gasversorgungsnetz und kein Fernwärmenetz am Grundstück anliegen und eine anteilige Deckung des Wärme- und Kältebedarfs durch Erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.


Das Verbot gilt auch nicht, wenn der Einbau eines anderen Heizsystems „im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte“ führt.
In all diesen Fällen entfällt das Verbot direkt. Eine Befreiung muss nicht beantragt werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister soll neben der Einhaltung der bisherigen Nachrüstverpflichtungen auch die Einhaltung des Verbots von Ölheizungen überwachen.

Verpflichtende Energieberatung
Werden an bestehenden Gebäuden in einer bestimmten Art Außenbauteile ersetzt oder neu eingebaut, „hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einem Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband durchzuführen“.

Innovationsklausel
Eine Innovationsklausel soll ermöglichen, dass die Anforderungen des GEG auch durch eine Quartierslösung umgesetzt werden können. Außerdem ist es möglich, den Nachweis alternativ nicht über den Primärenergiebedarf, sondern über die CO2-Emissionen zu führen.

Wärmeversorgung im Quartier
Die Wärmeversorgung im Quartier soll durch eine Vereinbarung zwischen Eigentümern vereinfacht werden. Die Vereinbarung umfasst u. a. die Errichtung und den Betrieb gemeinsamer Anlagen zur zentralen oder dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung.

Energieausweis
Die Anforderungen zum Energieausweis bei Verkauf, Vermietung und in Immobilienanzeigen werden im GEG auf den Immobilienmakler ausgeweitet. Im Falle eines Verkaufs haben der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen
Energieausweis vorzulegen – und bei Kaufabschluss zu übergeben. Beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Ener­gieausweis durch einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband anzubieten.

Anschlusszwang
Nach GEG Entwurf vom 23. 10. 2019 können ähnlich wie im EEWärmeG Gemeinden von einem „Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung“ ... „auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes“ Gebrauch machen.

Schlussbemerkung
Wie eingangs schon formuliert, handelt es sich beim Gebäude-Energie-Gesetz
momentan um nicht mehr als einen Entwurf. Inwieweit die hier beschriebenen Inhalte 1:1 in das Gesetz einfließen oder noch Änderungen im parlamentarischen Verfahren einfließen, ist nicht abzusehen. Basis dieser Ausführungen ist der GEG-Entwurf vom 23. Oktober 2019.

Autor: Prof. Dr.-Ing. Klaus Heikrodt, Technische Hochschule Ostwestfalen-Lippe, Lemgo

 


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