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Arbeitszimmer – Geringfügige Nutzung lässt Kostenabzug nicht zu

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können nicht als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage berücksichtigt werden, wenn eine nur geringfügige Nutzung des Raumes vorliegt.

 

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil für das Betreiben der Photovoltaikanlage kein Arbeitszimmer erforderlich sei. Das Finanzgericht versagte den Betriebsausgabenabzug, weil das Arbeitszimmer allenfalls wenige Stunden pro Jahr für betriebliche Zwecke und im Übrigen entweder privat oder gar nicht genutzt worden sei. Der Anteil der Privatnutzung sei zwar nicht zweifelsfrei feststellbar. Erfolge aber eine nur geringfügige betriebliche Nutzung, sei der Betriebsausgabenabzug schon dann zu versagen, wenn der Raum auch nur vereinzelt privat genutzt werde (Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 6 K 2234/17).

 


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