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Abscheideranlagen sicher planen und betreiben

Planungskriterien – Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen – Betrieb und Wartung

Bild: Mall

Fahrzeug-SB-Waschanlage. Die Abwässer sind vor der Einleitung über eine Leichtflüssigkeitsabscheideranlage vorzubehandeln oder können im Einzelfall auch mit einer Kreislaufwasseranlage (die zur maschinellen Fahrzeugreinigung laut Anhang 49 der Abwasserverordnung gefordert ist) aufbereitet werden. Bild: König

Unterstützung durch Herstellerservice beim Car-Wash-Center in Walldorf. Vorgefertigte PE-HD-Plattenelemente zum Einbau in schadhafte Schlammfänge und Abscheider ermöglichten im Juni 2015 eine schnelle Montage und Wieder-Inbetriebnahme nach nur 2 Arbeitstagen. Bilder: CWC Walldorf/Mall

Gesetzliche Anforderungen und Vorschriften für Generalinspektion, Wartung und Eigenkontrolle von Abscheider- und Waschwasseraufbereitungsanlagen. Bild: Mall

 

Regen- oder Schmutzwasser, das gegebenenfalls durch mineralische Leichtflüssigkeiten verunreinigt ist und z. B. bei Instandhaltung, Betankung oder Reinigung von Fahrzeugen anfällt, darf ohne Vorbehandlung nicht abgeleitet werden. Nachfolgend ein Überblick zur regelwerkskonformen Planung und zum sicheren Betrieb von Leichtflüssigkeitsabscheidern.

Die Bemessung einer Abscheideranlage richtet sich nach den Normen DIN EN 858-2 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (z. B. Öl und Benzin) – Teil 2: Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung“ und nach DIN 1999 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten“ mit den Teilen 100 „Anwendungsbestimmungen“ sowie 101 „Zusätzliche Anforderungen“.
Maßgeblich für Abscheideranlagen ist auch der Anhang 49 „mineralölhaltiges Abwasser“ der Abwasserverordnung 2004. Dort wird beschrieben, wie mit mineralölhaltigem Abwasser aus Betriebsstätten (bei denen regelmäßig mineralölverschmutztes Abwasser aus der Instandhaltung, Instandsetzung, Entkonservierung, Reinigung und Verwertung von Kraftfahrzeugen anfällt) umgegangen werden muss. Dies ist insbesondere bei Gewerbe, Industrie und öffentlichen Einrichtungen der Fall. Zusätzlich wird in der 2017 neu erschienenen Anlagenverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) erstmals der Umgang mit flüssigen Gefahrstoffen bundesweit einheitlich geregelt. Die Umsetzung dieser Verordnung zu technischen Regeln findet insbesondere für Tankstellen und Umschlagplätze in der TRwS 781 statt. Hier werden die Ableitung des Niederschlagswassers sowie die erforderlichen Rückhalteeinrichtungen definiert.
Abwasservorbehandlungsanlagen sind Teil der Grundstücks-entwässerung. Sie basieren meist auf mechanischen Verfahren, bei denen z. B. der Dichteunterschied zwischen Schmutzfracht und Wasser genutzt wird, um das Abwasser zu reinigen. Dies ist der Fall bei Sinkstoffen, die eine höhere Dichte, oder bei Leichtflüssigkeiten, die eine geringere Dichte gegenüber Wasser besitzen.

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Abwasserbehandlungsanlagen für mineralölhaltige Schmutzfrachten bedürfen gemäß Landesbauordnungen einer wasserrechtlichen Genehmigung. Diese konnte bisher entfallen, wenn die eingebaute Anlage eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) hatte. Anlagen mit abZ wurden Prüfkriterien unterzogen, die in der Bauregelliste festgelegt waren. Doch das gewohnte Zulassungsverfahren ist seit 26. Oktober 2016 entfallen, nachdem gegen Deutschland am 26. Oktober 2014 ein EuGH-Urteil ergangen ist. Demnach dürfen an EN-geregelte, sogenannte „harmonisierte“ Bauprodukte keine zusätzlichen nationalen Anforderungen gestellt werden. Noch zuvor erteilte abZ gelten bis längstens Januar 2020.
Ansonsten gilt: Sofern der örtliche Kanalnetzbetreiber keine weiteren Auflagen macht, wird in der Regel ein Grenzwert von 20 mg/l für mineralische Kohlenwasserstoffe am Ort des Anfalls gefordert. Bei Abscheideranlagen mit abZ galten diese Grenzwerte bisher als eingehalten, wenn Planung und Betrieb ordnungsgemäß erfolgten. Falls eine Direkteinleitung in die Vorflut geplant wird, bedarf dies einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde. Gemäß Festlegungen in der jeweiligen abZ ist die Direkteinleitung mit zusätzlichen Maßnahmen im Betrieb möglich.

Eigenkontrollen und Wartung, Sachkundelehrgänge
Abscheider sind einer monatlichen Eigenkontrolle und halbjährlichen Wartung zu unterziehen, die oft von den Betreibern selbst durchgeführt werden. Die erforderliche Qualifikation dafür erlangen sie in (auch von Herstellern angebotenen) Sachkundelehrgängen und durch Einweisung an der eigenen Anlage vor Ort. Nach Abschluss erhalten die Teilnehmer das Zertifikat sowie einen Nachweis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde. Darin sind die sachkundigen Personen benannt und die Qualifikation zur eigenverantwortlichen Durchführung der Eigenkontroll- und Wartungsarbeiten bescheinigt.

Generalinspektion und Qualifikation
Für Leichtflüssigkeitsabscheider muss nach fünf Jahren eine Generalinspektion durchgeführt werden. Ob eine Entleerung mit Entsorgung der zurückgehaltenen Stoffe (Schlamm und Leichtflüssigkeiten) fällig ist, wird im Rahmen der regelmäßigen Wartung festgestellt. Bei Waschwasseraufbereitungsanlagen gilt das ebenfalls (Fettabscheider haben auch diesen Generalinspektionszyklus, sind allerdings mindestens monatlich zu entleeren und zu reinigen.). Der Inhalt von Anlagen zum Rückhalt wassergefährdender Stoffe muss nach Havarie unverzüglich entsorgt werden.
Die erforderliche Qualifikation ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Benötigt wird mindes­tens der Nachweis der Fachkunde nach DIN 1999-100 für Leichtflüssigkeitsabscheider bzw. nach DIN 4040-100 für Fettabscheider – gegebenenfalls zusätzlich eine Anerkennung des Bundeslandes. Einige Hersteller bieten an dieser Stelle auch einen Ausführungsservice an.

Unterstützung für Planer
Darüber hinaus bieten einige Hersteller auch Unterstützung für die Planung, Auslegung und Installation an. Diese Dienstleistungen reichen von der Bereitstellung bautechnischer Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, Baugesuche, Prüfzeugnisse, über eine Analyse vor Ort bis hin zum Einbau und zur Endabnahme.

Autor: Klaus W. König, Überlingen

 

Technische Regelwerke Abscheideranlagen
Mit dem Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) und der dazugehörigen Abwasserverordnung gibt der Gesetzgeber den Handlungsrahmen vor, in dem der Umgang mit Wasser geregelt wird. Die technische Umsetzung ergibt sich durch Normen und Regelwerke. Für den Umgang mit mineralölhaltigen Abwässern und wassergefährdenden Stoffen sind dies vor allem:

  • DIN EN 858-1 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (z. B. Öl und Benzin) – Teil 1: Bau-, Funktions- und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung und Güteüberwachung.
  • DIN EN 858-2 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (z. B. Öl und Benzin) – Teil 2: Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung.
  • DIN 1999-100 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten – Teil 100: Anforderungen für die Anwendung von Abscheideranlagen nach DIN EN 858-1 und DIN EN 858-2.
  • DIN 1999-101 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten – Teil 101: Zusätzliche Anforderungen an Abscheideranlagen nach DIN EN 858-1, DIN EN 858-2 und DIN 1999-100 für Leichtflüssigkeiten mit Anteilen von Biodiesel bzw. Fettsäure-Methylester (FAME).
  • DIN 19901 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten und Fette – Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit.

 


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