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Gebote und Verbote per Dekret

Konkurrenz belebt das Geschäft: Jeder Anbieter ist bestrebt, seine Waren oder Dienstleistungen besser, schneller, nutzwertiger oder in einer anderen Form so anzubieten, dass es seinen Kunden überzeugt.

 

So funktioniert die deutsche Marktwirtwirtschaft und fährt seit Jahrzehnten gut damit.
Probleme entstehen, wenn dieses Prinzip ausgehebelt wird. Ganz aktuell geschieht das auf dem Wärmemarkt: Städte und Kommunen in ganz Deutschland verhängen für bestimmte Gebiete ein sogenanntes Verbrennungsverbot. Es erstreckt sich meist auf feste Brennstoffe (Holz, Pellets, ...), oft zusätzlich auf flüssige Brennstoffe (Heizöl) und selten auf Erdgas. Anwohnern in jenen Gebieten wird also beispielsweise untersagt, Kaminöfen oder Ölkessel zu betreiben. Die verordnungsgebende Seite begründet ihr Vorgehen i.d.R. mit notwendigen Maßnahmen zur Luftreinhaltung.
Das mag in bestimmten Regionen Deutschlands durchaus sinnvoll sein, etwa für Gebiete in Kessellagen oder Frischluftschneisen für angrenzende Gebiete. Die Abgase können dort nicht so leicht abziehen wie anderswo. Gegen eine Aufkonzentration der Luftschadstoffe kann niemand etwas haben. Bemerkenswert ist allerdings, dass inzwischen mehr als 1000 dieser Verbrennungsverbote erlassen wurden – und zwar nicht nur in den geografischen Problemgebieten. Momentan haben rund 10% aller Städte und Gemeinden die Beheizung der Gebäude eingeschränkt. Tendenz steigend.
Hintergrund der Verbrennungsverbote für feste Brennstoffe ist wohl der, dass mit jedem neu installierten Kaminofen der Absatz an konventioneller Energie – sprich Erdgas – zurückgeht. Ein einzelner Kaminofen fällt da nicht ins Gewicht. Doch seit einigen Jahren boomt der Kaminofenmarkt. Da sehen die Gasversorger ihre Marge schrumpfen – und vertreten ihre Interessen vehement gegenüber den Städten und Gemeinden. Nicht selten existieren geschäftliche Verflechtungen zwischen beiden in Form von z.B. Konzessionsabgaben oder Beteiligungen. Da sieht jeder seine direkten und indirekten Einnahmen gefährdet. Der verordnungsgebenden Seite darf deshalb tendenzielles Interesse nachgesagt werden, seinen Energieversorger zu schützen.
Es fällt schwer, solche Beweggründe nachzuweisen. Schließlich werden offiziell der notwendige Umweltschutz oder städtebauliche Gegebenheiten als Grund für die Beschränkungen in der Hausheizung genannt.
Ein gleiches Bild zeigt sich im Bereich der Anschluss- und Benutzungszwänge. Städte, Kommunen und Gemeinden lassen in Baugebieten als einzige Energieform für Heizung und Warmwasser die Fernwärme zu. Der Ölheizkessel wird ebenso verboten wie die Wärmepumpe. Eine Gasleitung liegt sowieso nicht in der Straße, wohl aber die Fernwärmeleitung. Da die Kraft-Wärme-Kopplung als energieeffizient, klima- und ressourcenschonend gilt, ist der Ausbau von Fernwärmenetzen politisch gewollt. Das darf aber nicht dazu führen, dass gleichwertige Techniken per Dekret vom Wettbewerb ausgeschlossen werden.
Diese zwei Beispiele wettbewerblicher Verzerrungen vollziehen sich meist ohne großes Aufsehen. Die Bauwilligen nehmen die Regelungen oft nur als Kröte hin, die sie schlucken müssen, obschon sie lieber beispielsweise mit Gas, Pellets oder einer Wärmepumpe heizen würden. Und die SHK-Fachleute sind noch nicht sensibilisiert genug, um die Tragweite der kommunalen Zwänge zu erkennen. Doch das soll sich ändern. Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima plant über die Internetseite www.verbrennungsverbote.de ab der ISH im März dieses Jahres Informations- und Hilfsmaterial bereitzustellen.
Umweltschutz ist gut, Eingriffe in den freien Wettbewerb nicht.

Detlev Knecht

stv. Chefredakteur
d.knecht@strobel-verlag.de

 


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