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Fehlgeleitete Steuerunterlagen – Schmerzens­geld­anspruch fraglich

Werden Unterlagen einer Steuerveranlagung durch das zuständige Finanzamt versehentlich einem Dritten übersandt, kann daraus nicht zwingend ein Schmerzensgeldanspruch abgeleitet werden. Im Entscheidungsfall wurde ein Anspruch auf Schadensersatz abgelehnt, da eine Pflichtverletzung durch das beklagte Finanzamt sowie ein Schadenseintritt nicht nachgewiesen werden konnte. 

 

Die Darlegungslast – so die Richter – obliege dem Steuerpflichtigen. Der konnte keinen datenschutzrechtlichen Verstoß darlegen. Das Gericht wies die Klage auf Schmerzensgeld nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab (Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Az.:.I 10 K 759/21).

 


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