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Angepasste Anforderungen

 

Nachdem es bereits im August vergangenen Jahres zum Teil deutliche Anpassungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude – kurz BEG – gegeben hat, wurde zum Jahresbeginn erneut nachgelegt. Auch und insbesondere im Teilbereich der Einzelmaßnahmen (BEG EM).

Holzpellets-, Hackschnitzel- und Stückgut-Kessel sind nun nur noch förderfähig, wenn sie mit Solarthermie oder einer Trinkwasser-Wärmepumpe kombiniert werden. Überdies dürfen die Wärmeerzeuger einen maximalen Staubausstoß von 2,5 mg/m3 nicht überschreiten. Kessel, die diesen Wert bislang erreicht hatten, bekamen zuletzt noch einen 5-prozentigen Innovationsbonus. Der fällt nun weg. Aktuell sind damit maximal 20 % Förderzuschuss drin (inklusive Heizungs-Tausch-Bonus). Für die Kesselhersteller dürfte das ein herber Schlag sein. Und auch die Zahl der förderfähigen Biomasseanlagen reduziert sich aufgrund der Emissionsanforderung deutlich.

Freuen dürfte sich dafür die Wärmepumpen-Branche. Zwar müssen die Aggregate in den kommenden Jahren deutlich leiser werden, zudem sind ab 2028 nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel (z. B. Propan, CO2) förderfähig. Die guten Fördersätze aber bleiben. Zudem gibt es nun einen Sonderbonus in Höhe von 5 % für Wärmepumpen, die heute schon natürliche Kältemittel nutzen. Somit bleibt es bei einer maximalen Förderquote von 40 % (inklusive Heizungs-Tausch-Bonus), sogar für Luft/Wasser-Wärmepumpen.

Eine Hürde für viele SHK-Betriebe dürfte dagegen die neu formulierte Forderung des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B im BEG sein. Denn der erfordert im Vergleich zum bislang zulässigen Verfahren A einen erheblichen Mehraufwand oder ggf. die Einbindung eines Energieberaters, der das Gebäude nachrechnet. Indes bietet der Markt inzwischen bewährte Softwarelösungen, um auch diese Herausforderung zu meistern.

Weniger relevant fürs Handwerk, aber mitunter für den handwerklich begabten Auftraggeber ist, dass nun auch (wieder) Materialkosten für Eigenleistungen förderfähig sind. Die Qualität der ausgeführten Arbeiten muss aber bestätigt werden, zum Beispiel über die Fachunternehmererklärung vom Handwerksbetrieb oder durch Einbindung eines Energieeffizienz-Experten.

Die wenigen Beispiele zeigen es: Fachhandwerker sollten sich mit den neuen Anforderungen im BEG EM vertraut machen. Es reicht nämlich längst nicht aus, dass ein Wärmeerzeuger in der Liste der förderfähigen Anlagen aufgeführt ist. Auch die übrigen, im BEG formulierten Anforderungen müssen beachtet werden. Ansonsten wird‘s nichts mit der Förderung.

Einen guten Überblick über die neuen Anforderungen im BEG EM geben wir in dieser und den kommenden Ausgaben. Damit bleiben Sie auch in 2023 fit im Fach!

Markus Sironi
Chefredakteur und Handwerksmeister
m.sironi@strobelmediagroup.de

 


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