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Unfallversicherung – Vermittler bei ­Aufklärungspflichten beim Wort nehmen

Wer sich in Versicherungsfragen durch einen Fachmann beraten lässt, steht gewissermaßen unter besonderem Schutz. Deshalb kommt im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten der Einwand des Mitverschuldens nur unter besonderen Umständen zum Tragen. 

 

Denn der Beratene darf sich regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung verlassen; alles andere widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Das heißt im Umkehrschluss, dass ein kompetenter Versicherungsvermittler, der weiß oder erkennen muss, dass der Versicherungsnehmer aktiv Rennsport als Grasbahnwagenrennen-Beifahrer betreibt, bei der Vermittlung einer Unfallversicherung dazu verpflichtet ist, auf einen Deckungsausschluss hinzuweisen (Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Az.: 7 U 168/16).

 


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