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Aufhebungsvertrag – Arbeitgeber sollten Fairness nicht ausblenden

Sollte die Aufhebung eines Arbeitsvertrages notwendig werden, wird ein umsichtiger Arbeitgeber Gebote der Fairness nicht außer Acht lassen. Denn theoretisch kann ein Aufhebungsvertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. 

 

Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dar, auch wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt noch der Arbeitnehmer erbetenen Rechtsrat einholen kann (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Az.: 6 AZR 333/21).

 


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