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Steuererklärung – Keine Hinterziehung bei Kenntnis des Finanzamts

Ein objektiver Verkürzungstatbestand (sprich: Steuerhinterziehung) liegt nicht vor, wenn pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben wird, dem Finanzamt umgekehrt aber alle erforderlichen Informationen in Form elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen vorliegen. 

 

Dass das Amt die Daten aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zur Prüfung einer Pflichtveranlagung herangezogen hat, kann nicht als Steuerhinterziehung geahndet werden (Quelle Finanzgericht Münster, Az.: 4 K 135/19 E; Revision anhängig beim Bundesfinanzhof, Az.: VI R 14/22).

 


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