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Runderneuerung [Seite 1 von 2]

Spätestens zu Beginn des kommenden Jahres wird die Novelle der Trinkwasserverordnung erwartet – ein vorsichtiger Ausblick auf die Neuerungen

Spätestens zu Beginn des kommenden Jahres wird eine Novelle der Trinkwasserverordnung erwartet. (AdobeStock – kei907)

 

Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Juli einen Referentenentwurf zur Neufassung der Trinkwasserverordnung vorgelegt, welche aufgrund der erforderlichen Anpassungen an die EU-Trinkwasserrichtlinie vom 16. Dezember 2020 weitreichende Änderungen vorsieht. Aktuell ist der Referentenentwurf in der Abstimmung, zur Endfassung im Januar/Februar 2023 sind daher durchaus noch Anpassungen zu erwarten. Wir blicken dennoch einmal in das neue Papier.

Da der Referentenentwurf der Trinkwasserverordnung gegenüber der jetzigen Fassung der Trinkwasserverordnung eine Ausweitung von jetzt 25 auf 73 §§ vorsieht, lässt sich eine tabellarische Gegenüberstellung nur schwer bewerkstelligen. Auch und insbesondere, weil die Struktur geändert wurde. Die wichtigsten möglichen Neuerungen für das Jahr 2023, welche insbesondere den Personenkreis betreffen, der sich mit Planung, Bau und Betrieb von Hausinstallationen (Wasserverteilanlagen) befasst, haben wir in Stichpunkten im Folgenden zusammengetragen.

§ 2: Begriffsbestimmungen

  1. der Begriff Gefährdungsanalyse wurde ersatzlos gestrichen.
  2. für die Hausinstallation wurde der Begriff „Wasserverteilungsanlage“ eingeführt.
  3. der Begriff „Nichttrinkwasseranlage“ wurde eingeführt.
  4. der Begriff Betreiber wurde zur Definition des Unternehmers oder sonstigen Inhabers (USI) der Wasserversorgungsanlage eingeführt.
  5. der Begriff Aufbereitungsstoffe wurde so gefasst, dass sich dieser nun auch auf Filtermedien bezieht.

 § 3: Bezugnahme auf technische Normen

Es wurde eine Reihe von harmonisierten technischen Normen namentlich in die Trinkwasserverordnung aufgenommen. Hierbei wurden jedoch keine Normen aufgenommen, welche sich im konkreten auf die Planung, den Bau oder den Betrieb von Trinkwasser-Installationen beziehen. Für Planung, Bau und Betrieb von Trinkwasser-Installationen gilt weiterhin die unbestimmte Anforderung zur Einhaltung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“.

§ 12: Anzeigepflichten in Bezug auf Nichttrinkwasseranlagen

Unabhängig von der Art der Anlage ist eine Anzeigepflicht für Nichttrinkwasseranlagen vorgesehen, sofern eine Errichtung, ein Eigentumsübergang oder eine Stilllegung einer solchen Anlage stattfindet und die Anlage für die Entnahme von Nichttrinkwasser bestimmt ist.

§ 13: Planung, Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen

Bestehende Nichttrinkwasserentnahmestellen und Teile von bestehenden Nichttrinkwasseranlagen sind an Stellen, an welchen eine Verwechslungsgefahr besteht, dauerhaft als solche zu kennzeichnen und gegen versehentlichen Gebrauch zu sichern.

Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, welche nicht dazu bestimmt sind, der Trinkwasserversorgung zu dienen, sind bis spätestens 09. 01. 2025 zu entfernen, sofern für die Weiterverwendung dieser Stoffe oder Gegenstände keine Ausnahmegenehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt erteilt wurde.

Anmerkung: Gemeint sind etwa Badheizkörper, die über die Zirkulation der Warmwasserverteilung versorgt werden oder bestimmte Aufbereitungsverfahren. Aber auch Komponenten wie Absperr- oder Entleerungsventile, die nicht für den Einsatz in Trinkwasser-Installationen bestimmt sind.

Der Bestandsschutz für Nichttrinkwasseranlagen, welche mit Trinkwasseranlagen, ohne eine den (aktuellen) allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherungseinrichtung verbunden sind, wird aufgehoben.

Anmerkung: Damit müssen, sofern diese Forderung in die finale Fassung der Trinkwasserverordnung übernommen wird, ausnahmslos alle Heizungsfülleinrichtungen mit einer entsprechenden, zugelassenen Heizungsfüllkombi – Systemtrenner der Bauart BA oder CA – aus- bzw. nachgerüstet werden.

§ 17: Trinkwasserleitungen aus Blei

Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen welche aus Blei sind, sind bis zum 12. 01. 2026 zu entfernen oder stillzulegen. Durch das zuständige Gesundheitsamt kann eine Fristverlängerung erteilt werden, sofern der Betreiber nach Auftragserteilung zum Rückbau vom beauftragten Installationsfachunternehmen eine Bescheinigung vorlegen kann, aus welcher glaubhaft hervorgeht, dass die Arbeiten aus Kapazitätsgründen nicht bis zum 12. 01. 2026 abgeschlossen werden können. Wasserversorgungsunternehmen und Installationsunternehmen werden dazu verpflichtet, unverzüglich schriftlich oder elektronisch Meldung an das zuständige Gesundheitsamt zu machen, wenn sie auf Bleileitungen im Gebäude stoßen. Eine Meldung muss nicht erfolgen, sofern das Vorhandensein von Bleileitungen bei der Durchführung von Arbeiten zu deren Rückbau erfolgen.

§ 18: Aufbereitungszwecke

In Wasserverteilungsanlagen (Trinkwasser-Installationen) dürfen generell keine Maßnahmen mehr zur Reduktion oder zur Entfernung von Mikroorganismen durchgeführt werden. Dies betrifft bspw. den Einsatz von chemischen Desinfektionsmitteln im Trinkwasser oder den Einsatz endständiger Hygienefilter („Legionellenfilter“). Der Einsatz von Filtern zur Entfernung von unerwünschten Partikeln in der Trinkwasser-Installation wird weiterhin zulässig sein.

Anmerkung: Der Einsatz endständiger Filter als Erstmaßnahme bei einer Kontaminierung mit Legionellen hat sich bewährt. Es bleibt daher abzuwarten, ob und in welcher Form dieser Passung angepasst wird.

 

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