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Zu hohe Geschwindigkeit – Nicht gespeichertes Messergebnis kein Grundrechtsverstoß

Auch nach Toleranzabzug führt die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit i.d.R. zu massiven Bußgeldern, ggf. auch Fahrverboten. Gegenargumente sind möglich, bedürfen allerdings besonders detaillierter Begründungen. Die nicht dauerhafte Speicherung der Daten jedenfalls reicht nicht aus. 

 

Bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels eines mobilen Messgerätes z.B. werden kontinuierlich Laserimpulse ausgesendet, die vom Fahrzeug reflektiert und vom Gerätesensor erfasst werden. Die Gerätesoftware berechnet sodann Position und Geschwindigkeit des Fahrzeugs. Diese dem Rechenvorgang zugrundeliegenden Positions- und Zeitdaten werden als Rohmessdaten bezeichnet und von dem Gerät PoliScan Speed M1 – wie auch von verschiedenen anderen Messgeräten – nicht dauerhaft, sondern nur bis zur Errechnung des Geschwindigkeitswertes abgespeichert, obwohl eine dauerhafte Speicherung technisch möglich wäre. Verfassungsrechtlich indes ist nicht zu beanstanden, dass aufgrund der Löschung keine nachträgliche Überprüfung möglich ist (Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Az.: VGH B 30/21).

 


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