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GmbH – Unklare Mittelherkunft bei einem Gesellschafter rechtfertigt ­keine Hinzuschätzung

Verdeckte Bareinlagen können nicht allein deshalb zu Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft führen, wenn die Mittelherkunft bei einem Gesellschafter nicht aufklärbar ist. Ergibt eine sog. Bargeldverkehrsrechnung, dass ein Steuerpflichtiger höhere Bar­ausgaben tätigt, als ihm aus bekannten und vorhandenen Mitteln möglich ist, muss er den Unterdeckungsbetrag aus anderen Quellen bezogen haben. 

 

Hieraus kann aber nicht zwangsläufig abgeleitet werden, dass eine Kapitalgesellschaft bei ungeklärten Vermögenszuwächsen ihres Gesellschafters nicht erfasste Betriebseinnahmen erzielt hat. Aus dem Umstand, dass der Gesellschafter die Herkunft der bei ihm festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse nicht aufklärt, können keine nachteiligen Schlüsse für die Kapitalgesellschaft gezogen werden (Quelle: Finanzgericht Münster, Az.: 10 K 261/17 K, U).

 


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