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Fristwahrung – Wiedereinsetzung bei falscher E-Mail-Adresse durch einen Boten

Setzt ein Steuerpflichtiger eine Hilfsperson ein, so ist deren Verschulden hinsichtlich der Versäumung der Einspruchsfrist nicht dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. 

Bild: Project Photos, Reinhard Eisele

 

Das gilt auch, falls die Hilfsperson eine E-Mail-Adresse fehlerhaft überträgt und der Einspruch deshalb nicht rechtzeitig ankommt. Ein eigenes Verschulden des Steuerpflichtigen kann lediglich dann angenommen werden, wenn er eine für die konkrete Aufgabe erkennbar ungeeignete Hilfsperson hinzugezogen hat (Quelle: Finanzgericht Hamburg, Az.: 5 K 93/21).

 


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