Außenprüfung – Datenträgeranforderung nicht ungeprüft nachkommen
Wer seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermittelt und zu Beginn einer Außenprüfung aufgefordert wird, einen Datenträger „nach GDPdU“ zur Verfügung zu stellen, sollte das hinterfragen.
In einem aktuellen Urteil wurde ein solches Vorgehen als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabhängig von den gemäß § 147 Abs. 1 AO bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten verstanden und daher als rechtswidrig angesehen. Im Regelfall ist die Zugriffsbefugnis der Finanzbehörde auf solche Unterlagen begrenzt, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für sie geltenden steuergesetzlichen Aufzeichnungspflichten, z.B. in § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG und § 22 des Umsatzsteuergesetzes, von Bedeutung sind (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VIII R 24/18).