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Unternehmerische Rendite für Arbeitnehmer

Mitarbeiterbeteiligungsprogramme bieten Vorteile für Arbeitgeber und -nehmer

Bild: Fotolia/nd3000

Win-win-Situation auf beiden Seiten: Arbeitgeber verzeichnen durch Mitarbeiterbeteiligung eine hohe Motivation bei den Mitarbeitern, sich für den Unternehmenserfolg einzusetzen und immer bessere Ergebnisse zu erwirtschaften. Für die Beschäftigten gilt die unternehmerische Rendite als Einkommen aus Kapitalvermögen und wird somit sozialabgabenfrei gestellt. (AdobeStock-Firma V)

 

 

Jan-Moritz Degener, Rechtsanwalt und Partner der internationalen Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt. (Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt/Degener)

 

Die Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen kann ein effektives Motivationsinstrument für die Mitarbeiter sein, sich besonders aktiv für den Unternehmenserfolg einzusetzen und dadurch an den Gewinnen des Unternehmens mit zu profitieren. Das hilft Unternehmen auch dabei, Fachkräfte zu gewinnen und zu binden.

Viele Unternehmen im Handwerk haben ein großes Problem mit der Besetzung ihrer offenen Stellen und der langfristigen Bindung fachlich qualifizierter Mitarbeiter. Um Abhilfe für diese Situationen zu schaffen, kommen vermehrt innovative Konzepte zum Einsatz – von der besonderen Teamentwicklung bis hin zu New Work-Konzepten. Ziel dabei ist es, die Arbeitsatmosphäre zu verbessern und zu modernisieren. Gleichermaßen interessant ist aber auch eine Mitarbeiterbeteiligung, die auch ein Anreiz und Einstieg in mögliche Unternehmens-Nachfolgelösungen sein kann. Hierunter ist – kurz gesagt – ein über die traditionelle Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinausgehendes Rechtsverhältnis auf partnerschaft licher Grundlage zu verstehen, das die Beschäft igten erfolgs- und kapitalseitig an das Unternehmen binden soll. Der Bundesverband für Mitarbeiterbeteiligung schätzt, dass bislang nur etwa 2 % aller Unternehmen in Deutschland Mitarbeiterbeteiligungsprogramme anbieten. Dies schließt heute rund 700 Aktiengesellschaften mit etwa 1 Mio. Belegschaft saktionären und circa 2800 mittelständische Unternehmen mit rund 1,2 Mio. Beschäft igten ein.

Positive Effekte

Mitarbeiterbeteiligungsprogramme werden als echte oder virtuelle Kapitalbeteiligung oder in Form von Erfolgsbeteiligungen ausgestaltet. Dabei soll die Mitarbeiterbeteiligung eine hohe (oder im Idealfall höhere) Motivation bei den Mitarbeitern erreichen, sich für den Unternehmenserfolg einzusetzen und immer bessere Ergebnisse zu erwirtschaft en. Das folgt einem einfachen Prinzip: Wissen Arbeitnehmer, dass sie über ihr vereinbartes Gehalt hinaus unternehmerisch beteiligt werden, können sie durch den Unternehmenserfolg ihr Einkommen und/oder ihr Vermögen erhöhen. Sie werden dadurch im wahrsten Sinne des Wortes zum „Mit-Unternehmer“, erreichen also den Status, den insbesondere Experten für Mitarbeiterentwicklung immer wieder fordern und der sich in der Praxis regelmäßig als sehr wirkungsvoll herausgestellt hat. Zudem ermöglicht dies in der Folge auch eine einfachere Übergabe an einen oder mehrere langjährig eingebundene Mitarbeiter.

Neues Gesetz

Bislang wurde es Unternehmen relativ schwer gemacht, ihre Angestellten am Unternehmen sinnvoll und wirtschaftlich tragfähig zu beteiligen. Inzwischen hat aber auch die Politik die Mitarbeiterbeteiligung als förderungswürdiges Instrument entdeckt und ein neues Gesetz soll es leichter machen. Am 20. Januar 2021 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Stärkung des Fondsstandortes Deutschland beschlossen. Er befindet sich jetzt in parlamentarischer Beratung.

Eine Erleichterung ist auch nötig. Dies zeigt z. B. eine Studie auf, die zu dem Schluss kommt, dass die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen in Deutschland kaum wettbewerbsfähig seien. Kritisiert wird in der Studie u. a. die unangemessene Ungleichbehandlung bei der Besteuerung von Mitarbeitern einerseits und Investoren andererseits. Die Erlöse aus Mitarbeiterbeteiligungen müssen Arbeitnehmer i. d. R. mit ihrem Einkommensteuersatz versteuern (und dies zum Teil sogar unabhängig vom tatsächlichen Zufluss).

Steuerliche Situation

Bereits entschieden hat sich die Bundesregierung für die Anhebung des jährlichen Freibetrages von 360 auf 720 Euro. Steuerlich gilt generell: Die Vermögensbeteiligung stellt einen geldwerten Vorteil dar und unterliegt der Einkommensteuer. Das heißt, darauf sind Lohnsteuer, Sozialabgaben und Arbeitgeberanteile fällig. Die Hälfte des Vermögenswerts ist nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei (jährlicher Freibetrag 720 Euro). Noch ist die Politik sich aber nicht einig. So fordern die Parteien FDP und Bündnis90/Die Grünen eine Anhebung des Steuerfreibetrags beim Erwerb vergünstigter Firmenanteile auf 5000 Euro pro Jahr. Somit ist anzunehmen, dass die Anhebung auf 720 Euro pro Jahr nur ein erster Schritt ist, dem weitere folgen könnten.

Voraussetzungen für den Steuerbonus sind, dass die Möglichkeit der Beteiligung allen Mitarbeitern offensteht, die unbefris tet, fest, mindestens mit einer 50%-Stelle beschäftigt und länger als ein Jahr im Unternehmen angestellt sind. Zudem gilt, dass die Vermögensbeteiligung nicht mit Ansprüchen der Arbeitnehmer verrechnet wird.

Art der Beteiligung

Das mit Abstand häufigste Modell der Mitarbeiterbeteiligung ist die Gewinnbeteiligung. Dabei wird nochmals zwischen der Ausschüttungsgewinnbeteiligung, der Substanzgewinnbeteiligung und der Bilanzgewinnbeteiligung differenziert. Hierbei weist vor allem die Bilanzgewinnbeteiligung wesentliche Vorteile auf und ist in Deutschland die häufigste Form der Erfolgsbeteiligung. Warum? Ganz einfach: Die Beteiligung am Unternehmenserfolg wird nur dann fällig, wenn tatsächlich Gewinn erwirtschaftet wird. Die genauen Modalitäten sollten mittels einer klaren vertraglichen Abrede geregelt werden, um Interpretationsfehlern der Mitarbeiter vorzubeugen und feste Regeln aufzustellen, an denen sich alle Beteiligten orientieren können.

Die Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung funktioniert zumeist über die sogenannte stille Beteiligung. Im Gegensatz zur klassischen Gesellschaft hat der stille Gesellschafter zunächst kein Entscheidungs- und Mitbestimmungsrecht. Er haftet außerdem nicht mit seinem Vermögen, sondern lediglich in Höhe der in die Gesellschaft eingebrachten Vermögenseinlage. Der stille Gesellschafter tritt außerdem öffentlich nicht für das Unternehmen auf. Auf der anderen Seite erhalten Mitarbeiter durch die Stille Beteiligung das Recht auf Gewinnbeteiligung und Kontrolle sowie Einsicht über die Ertragslage des Unternehmens. Der große Vorteil für die Mitarbeiter ist dabei vor allem, dass die unternehmerische Rendite als Einkommen aus Kapitalvermögen gilt und somit sozialabgabenfrei gestellt wird. Steuerlich sind die Einnahmen grundsätzlich mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. Der Höchststeuersatz beträgt derzeit 25 %. Für die Unternehmen wiederum sind Gewinnanteile gewinnmindernde Betriebsausgaben, zudem erfahren sie eine Verbesserung der Kapitalstruktur und ein günstigeres Rating bei der Finanzierung. Die stille Gesellschaft kann zudem durch laufende Anpassungen im Laufe der Zeit zu einer „echten“ offenen Beteiligung und auch zur vollständigen Übernahme der wesentlichen oder aller Unternehmensanteile ausgebaut werden.

Fazit

Wichtig ist, ein individuell passendes Modell bei der Mitarbeiterbeteiligung zu finden und auf die Bedürfnisse und Wünsche aller Beteiligten abzustimmen. Es ist nicht zielführend, wenn der Unternehmer ein Modell durchsetzt, das niemand will – auf der anderen Seite sollte der Unternehmer nicht über Gebühr belastet werden. Die Unternehmensentwicklung sollte durch die Mitarbeiterbeteiligung gefördert und nicht limitiert werden.

Autor: Jan-Moritz Degener, Rechtsanwalt und Partner der internationalen Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt

www.beiten-burkhardt.com

 

Nachgefragt

IKZ-HAUSTECHNIK: Herr Degener, welche weiteren Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung gibt es über die (stille) Beteiligung und die Gewinnbeteiligung hinaus?

Jan-Moritz Degener: Denkbar ist beispielsweise auch ein Mitarbeiterdarlehen, mittels dem die Mitarbeiter sich an der allgemeinen Unternehmensfinanzierung oder einer Projektfinanzierung beteiligen. Mitarbeiter erhalten dabei für ein Darlehen eine feste oder erfolgsabhängige Verzinsung, während das Darlehen über eine Bankbürgschaft oder Versicherung abgesichert wird. Zugleich verfügen Arbeitnehmer über keine Kontrollrechte und übernehmen keine Verlustbeteiligung.

IKZ-HAUSTECHNIK: Was ist das Besondere an dieser Art der Beteiligung?

Jan-Moritz Degener: Das Mitarbeiterdarlehen verschafft eine hohe Sicherheit für Mitarbeiter, da gerade bei festverzinslichen Darlehen der Unternehmenserfolg keine Rolle spielt. Auf der anderen Seite kann die Höhe der Verzinsung des Darlehens je nach Gestaltung auch vom Erfolg des Unternehmens abhängig gemacht werden.

IKZ-HAUSTECHNIK: Wie verhalten sich hierzu die Mitwirkungs- und Informationsrechte der Mitarbeiter?

Jan-Moritz Degener: Der Umfang von Mitwirkungs- und Informationsrechten ist von der Form der Mitarbeiterbeteiligung abhängig. Mitarbeiter mit Gesellschaftsanteilen sind in der Regel stärker eingebunden als Darlehensgeber. Im Übrigen können Mitarbeiter auch über das betriebliche Vorschlagswesen eingebunden werden und Optimierungsideen einbringen.

 


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