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COVID-19 – Berufskrankheitenliste enthält auch Infektionskrankheiten

Die geltende Berufskrankheitenliste enthält unter der Nr. 3101 die Bezeichnung „Infektionskrankheiten“; dies schließt auch eine Erkrankung durch COVID-19 ein. Die Berufskrankheit gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern ist auf bestimmte Berufs- und Tätigkeitsfelder beschränkt.

 

Nach der Definition in der Verordnung ist Voraussetzung, dass der Versicherte „im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.“ Nach der Definition können andere Tätigkeiten also nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn ein vergleichbar hohes Infektionsrisiko bestanden hat. Es muss sich in entsprechend hohen Erkrankungszahlen bezogen auf eine Branche niedergeschlagen haben; eine Gefährdung in einzelnen Betrieben reicht nicht aus (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales).

 


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