Werbung

Befreiung von der Maskenpflicht – Attest muss gesundheitliche Beeinträchtigungen konkretisieren

Ausschließlich medizinische Gründe können zu einer Befreiung vom Tragen einer Mund-/Nasenbedeckung führen. Irgendein ärztliches Attest ist nicht ausreichend.

Bild: ZVSHK - Tanja Bolte

 

Vielmehr muss sich aus der Bescheinigung nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Maske zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Relevante Vorerkrankungen sind konkret zu benennen. Darüber hin­aus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Atteste, die lediglich einen Hinweis auf die Unzumutbarkeit des Tragens einer Maske, allgemeine Aussagen zu Risiken einer CO2-Rück­atmung und einer Herausbildung von Pilzen und Bakterienkolonnen im Maskeninneren sowie nicht näher substantiierte Feststellungen zu bestehenden Vorerkrankungen enthalten, jedenfalls genügen nicht (Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, Az.: 9 L 887/20).

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: