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Ausführungsfehler? Wie Schadenersatzansprüche vermeidbar sind

Ein Webinar der IKZ-ACADEMY zeigt am 24. März die vielseitigen Haftungsrisiken bei Ausführungsfehlern auf und wie Schadenersatzansprüche gemindert und verhindert werden können

Bild: AdobeStock/Bernd Geller

Der ausführende Betrieb sollte in eigener Sache möglichst immer auch Beweissicherung betreiben. (AdobeStock/Minerva Studio)

Wird ein Sachmangel festgestellt, dann kann der Auftraggeber Nacherfüllung bzw. Aufwendungsersatz bei Selbstbeseitigung der Mängel beanspruchen und ggf. vom Auftrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. (AdobeStock/auremar)

RA Thomas Herrig, Fachanwalt für Bauund Architektenrecht, leitet am 24. März um 16 Uhr durch das Webinar. (Herrig)

 

Fehler in der Bauausführung kommen häufig vor und die Folgen können schnell großes Ausmaß annehmen. Bei näherer Betrachtung zeigt sich aber auch, dass neben Ausführungsfehlern häufig falsche Verhaltensweisen im Bauablauf die Ursache für Schadenersatzansprüche sind. Ein Webinar klärt auf und vermittelt, welche Maßnahmen ein SHK-Betrieb berücksichtigen sollte, um sich möglichst rechtssicher zu verhalten, bevor und wenn Fehler bzw. Schäden entstehen.

Die einschlägige Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit mit einer Vielzahl von Fällen beschäft igen müssen, die Ausführungsfehler im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung zum Gegenstand hatten. Da im Rahmen dieser Haft ung unter gewissen Voraussetzungen auch sog. Mangelfolgeschäden ersetzt werden müssen, kann der damit zusammenhängende Schadenumfang schnell eine existenzbedrohende Größenordnung erreichen.

Für die Juristen ist klar, dass ein Ausführungsfehler immer einen Sachmangel im Sinne des Gesetzes darstellt. Ausführungsfehler sind z. B.:

  • Abweichungen vom Inhalt des Leistungsverzeichnisses.
  • „Flexen“ von Edelstahlrohrleitungen.
  • Einbau von Zirkulationsregulierventilen entgegen der Fließrichtung.
  • Keine oder unzureichende Brandschutzabschottung bei Steigleitungen.
  • Direktanschluss von Regenwassernutzungsanlagen an das Trinkwasserinstallationssystem.
  • Unzureichende Pressung von Rohrverbindungen.
  • Missachtung von Herstellervorgaben bei dem Einbau von Bauprodukten.
  • Unzureichende Schallschutzmaßnahmen.
  • Missachtung der Regelungen zur Trinkwasserhygiene.

Die Kette dieser Beispiele ließe sich noch lang fortsetzen. Hinzu kommt, dass Undichtigkeiten im Gewerk Trinkwasser und Abwasser i. d. R. auch zu erheblichen Gebäudeschäden führen, deren Ausgleich der Bauherr verlangen wird. Verstöße gegen Brandschutzvorgaben haben unter Umständen eine Nutzungsuntersagung für das komplette Gebäude zur Folge. Es bedarf keiner großen Fantasie sich auszurechnen, welche Folgekosten damit verbunden sein können. Da sind die Rechtsfolgen und Schäden bei Schallschutzmängeln eher glimpflich.

Tatsache ist aber, dass statistisch nachgewiesen werden kann, dass jährlich Bauschäden in zweistelliger Milliardenhöhe verursacht werden. Um es an dieser Stelle gleich deutlich zu machen: Sorgfältiges Arbeiten verhindert das Auft reten derartiger Sachmängel und damit eine Haft ung des Installateurs.

Rechtsgrundlagen

§ 633 Abs. 2, 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist die zentrale Rechtsvorschrift für die Sach- und Rechtsmängelhaft ung. Hier wird definiert, was Juristen unter einem Sachmangel der Werkleistung verstehen. Wird für die Werkleistung die VOB/B zugrunde gelegt, findet sich eine entsprechende Definition in § 13 Abs. 1 VOB/B. Die Regelungen in BGB und VOB/B sind fast wortgleich.

Voraussetzung in beiden Vorschrift en ist zunächst die Einhaltung der vertraglichen Vorgaben, insbesondere aus dem Leistungsverzeichnis. Weiter ist Sachmängelfreiheit dann gegeben, wenn das Werk sich zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten, ansonsten für eine gewöhnliche Verwendung eignet. In § 13 Abs. 1 VOB/B wird als zusätzliche Anforderung die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) vorgeschrieben. Allerdings geht die einschlägige Rechtsprechung davon aus, dass die a.a.R.d.T. auch im BGB-Werkvertragsrecht ohne ausdrückliche Vereinbarung immer gelten (BGH, Urteil 14.11.2017, – VII ZR 65/14).

Kann ein Sachmangel definitiv festgestellt werden, ergeben sich die Rechtsfolgen aus § 634 BGB bzw. § 13 Abs. 5 und 7 VOB/B. Danach kann der Auftraggeber Nacherfüllung bzw. Aufwendungsersatz bei Selbstbeseitigung der Mängel beanspruchen und ggf. vom Auftrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. In der Praxis werden bei Ausführungsfehlern (= Vorliegen eines Sachmangels) i. d. R. Gewährleistungs-/Nacherfüllungsund Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Beweissicherung in eigenen Angelegenheiten

Der ausführende Betrieb sollte in eigener Sache möglichst immer auch Beweissicherung betreiben. Häufig stehen nämlich Mängel im Zusammenhang mit dem vom Installateur eingebauten Material. Als Beispiel dazu der enorme Schadenfall verursacht durch eine undichte Spülkastenverschraubung: Die Undichtigkeit hatte erhebliche Feuchteschäden in einem Einfamilienhaus verursacht, die derart gravierend waren, dass ein Abriss und Neubau des Hauses erforderlich wurde. Zur Debatte stand jetzt, ob der Installateur die Spülkastenverschraubung zu fest angezogen hatte oder aber diese durch Spannungsrisskorrosion versagte. Im hier zu entscheidenden Fall hatte der Installateur leider die Spülkastenverschraubung an den Hersteller versandt.

Dort ging sie jedoch verloren und der Installateur konnte im späteren Verfahren nicht nachweisen, dass Spannungsrisskorrosion die Undichtigkeit der Spülkastenverschraubung verursacht hatte. Der Installateur wurde zur Schadenersatzleistung verurteilt.

Fazit für die Praxis: Material sichern und ggf. von einem eigenen, einzuschaltenden Sachverständigen prüfen lassen. Herausgabe von Materialien an Dritte erst dann, wenn die Beweissicherung in eigener Sache abgeschlossen ist.

Praxisfälle

Nachfolgend zwei Fälle aus der Praxis, die höchstrichterlich entschieden wurden.

Eigene Leistung mangelhaft: Haftung auch für Schäden an Fremdgewerk

Zugrunde lag folgender Sachverhalt: Ein Bauherr beauftragte unter Einbeziehung der VOB/B im Rahmen von Erweiterungs- und Umbauarbeiten einen Installateur u. a. mit dem Einbau eines Heiz-/Kühldeckensystems. Die eingebaute Heiz-/Kühldecke verkleidete ein vom Bauherrn beauftragter Trockenbauer mit Gipskarton. Nach dem Aufheizen der Heiz-/Kühldecke zeigten sich in der Gipskartondecke erhebliche Risse. Ein Sachverständiger führte die Rissbildung auf Mängel an der Heiz-/Kühldecke zurück.

In dem hier entschiedenen Fall hatte das OLG Köln (Urteil vom 18.03.2011 – 19 U 5/10) eine Haftung des Auftragnehmers auch für die Mangelfolgeschäden angenommen. Der Leitsatz dazu lautet: Führen Mängel an der Leistung des Auftragnehmers (hier: Mängel an der Aufhängung einer Heiz-/Kühldecke) zu Schäden an einem anderen Gewerk (hier: einer Gipskartondecke), liegt ein Mangelfolgeschaden vor, den der Auftragnehmer nach § 4 Nr. 7 S. 2 VOB/B zu ersetzen hat. Das Gericht hatte aus diesem Grund den Installateur zur Zahlung der Überarbeitungskosten an der Gipskartondecke verurteilt.

Vorsicht bei Selbsthilfe – Wer hat Beweislast?

In einem vom OLG Schleswig (Urteil vom 16. 02. 2007 – 5 U 151/06) entschiedenen Fall ging es um die Frage, wen die Beweislast nach Durchführung einer Reparatur an einem Heizkörper trifft.

Ausgangslage: Ein SHK-Betrieb hatte den Auftrag erhalten, die Ventile und Thermostate an allen Heizkörpern eines Reihenhauses auszutauschen. Drei Tage später wurde festgestellt, dass Wasser aus einem Heizkörper im Spitzboden austritt. Der SHK-Betrieb führte unmittelbar die Abdichtung und Instandsetzung der schadhaften Stelle durch, wenn auch der Betrieb sich nicht dafür verantwortlich sah und seine zusätzliche Leistung honoriert haben wollte. Der Auftraggeber lehnte dies jedoch ab. Zudem stand die Frage im Raum, wer für den Wasserschaden aufzukommen hat.

Vor Gericht ging es nun um die Frage, aus wessen Risikosphäre der Schaden (Undichtigkeit) herrührte. Im Urteil ging das entscheidende Gericht davon aus, dass die Schadenursache allein im Verantwortungsbereich des Installateurs gelegen hat. Der Heizkörper war vor den Installationsarbeiten dicht. Keine andere Person hatte dort bis zum Schadeneintritt Veränderungen durchgeführt. Da der Wasserschaden lediglich wenige Tage nach Durchführung der Arbeiten aufgetreten war und die vom Installateur zu bearbeitenden Teile sowie weitere Teile des Heizkörpers, die auch Schadenursache sein könnten, eine bauliche Einheit bilden, konnte durch die Instandsetzung keine definitive Schadenursache ermittelt werden. Eine ganz wesentliche Bedeutung für die Praxis hat dann der weitere Leitsatz des Gerichtes: „Wenn nach Installateurarbeiten ein Wasserschaden auftritt und der Installateur den undichten Heizkörper daraufhin eigenmächtig repariert, sind die Grundsätze der Beweisvereitelung einwendbar.“ Dies bedeutet: mit den nachträglichen Arbeiten hat der Installateur verhindert, die genaue Schadenursache festzustellen. Vorliegend ist er deshalb verurteilt worden. Das Gericht ging nämlich davon aus, dass der Schaden aus seinem Verantwortungsbereich herrührte und er durch seine nachträglichen Arbeiten spätere Feststellungen, ob ggf. auch der Verantwortungsbereich des Auftraggebers betroffen sein könnte, unmöglich gemacht hat.

Daraus folgt die Empfehlung für die Praxis: Vor der Selbsthilfe noch einmal überlegen, welche Folgen das haben kann. Hinzu kommt, dass hier durch eine eindeutig geführte Baudokumentation Schadenersatzansprüche mit großer Wahrscheinlichkeit abwendbar gewesen wären.

Weitere Beispiele aus der Praxis und wie sich Betriebe vor Schadenersatzansprüchen schützen können, dass zeigt das Webinar am 24. März 2021 auf. Dazu wird u. a. auch erläutert, wie eine möglichst rechtssichere Baudokumentation durchgeführt werden kann und was dessen Inhalt sein sollte. Informationen und Anmeldung zur Veranstaltung siehe Kasten.

Autor: RA Thomas Herrig, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Webinar: Ausführungsfehler? Wie Schadenersatzansprüche vermeidbar sind

Unwissend über die möglichen schwerwiegenden Folgen agieren Handwerksbetriebe vielfach in der Annahme, dass ihre Tätigkeiten und Arbeitsabläufe richtig und rechtssicher sind. Bei näherer Betrachtung zeigt sich aber, dass neben Ausführungsfehlern häufig auch ungenügende oder falsche Tätigkeitsabläufe die Ursache für Schadenersatzansprüche sind. Spätestens zu diesem Zeitpunkt stellen sich die Fragen: Was sind Ausführungsfehler? Und welche Maßnahmen sollte ein SHK-Betrieb berücksichtigen, um sich möglichst rechtssicher zu verhalten, bevor und wenn Fehler bzw. Schäden entstehen, die sonst Schadenersatzansprüche nach sich ziehen können?

Diese und weitere Fragen beantwortet ein Webinar der IKZ-ACADEMY in Kooperation mit dem Baurechtsspezialisten RA Thomas Herrig. Dazu werden auch Praxisbeispiele aus der neuesten Rechtsprechung aufgezeigt und erläutert.

Das einstündige Webinar findet am 24. März um 16:00 Uhr statt. Die Kosten betragen 49 Euro, zzgl. MwSt. IKZ-select-Premium-Mitglieder können kostenfrei teilnehmen.

Infos und Anmeldung unter: https://www.ikz-select.de/kategorie/ikz-academy/

 


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