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Transparente Nebenkostenabrechnung - Messung des Energieanteils für Warmwasser wird zur Pflicht

Die Änderung der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) schreibt ab Januar 2014 die exakte Messung des Energieanteils vor, der auf die Warmwasserbereitung entfällt. Pauschale Berechnungsannahmen sind dann rechtlich nicht mehr sicher. Für Objekte ohne Wärmemengenzähler besteht daher Handlungsbedarf, um eine transparente Nebenkostenabrechnung zu gestalten. Dies birgt nicht nur für den Nutzer, Betreiber und die Wohnungswirtschaft Vorteile,sondern kann auch vom SHK-Fachhandwerker als Chance genutzt werden.

In Mehrfamilienhäusern mit einer zentralen Öl- oder Gasheizung, die auch der Warmwasserbereitung dient, ist bis auf wenige Ausnahmen ab Januar 2014 die exakte Wärmemengenmessung vorgeschrieben.

Einbau eines mechanischen Volumenstrommessinstruments in die waage­rechte Leitung.

Direktfühlende Kugelhähne bis DN 25 werden ab 2016 laut HeizkostenV zur Pflicht.

Größere Flexibilität bieten Wärmemengenzähler mit Ultraschallmessung, wie beispielsweise die „Ultramess S2 Split“-Modelle. Pluspunkte sind ein großer Messbereich, kurze Messzyklen und geringe Druckverluste.

 

Bei einem zentralen Heizsystem ohne Wärmemengenzähler, das sowohl die Räume als auch einen Warmwasserspeicher erwärmt, kann der Energieanteil für Warmwasser anhand pauschaler Annahmen errechnet werden. Der sogenannten Abtrennungsformel dient als Basis das dem Wasserspeicher zugeführte Kaltwasservolumen. Weitere Parameter sind die geschätzte (oder gemessene) mittlere Warmwassertemperatur abzüglich 10°C als angenommene Ausgangstemperatur des Kaltwassers sowie eine Konstante, die den Energiebedarf für die Erwärmung auf das Warmwasser-Temperaturniveau widerspiegeln soll. Die so errechnete Summe der Wärmemenge wird über den Warmwasservolumenzähler der Wohnungen auf die einzelnen Mietparteien umgeschlagen.
Wenn in Ausnahmefällen das Volumen des verbrauchten Warmwassers nicht gemessen werden kann, erfolgt die Kostenverteilung analog zur Wohn- oder Nutzfläche. Die Formeln zu beiden Berechnungsvarianten sind im Absatz 9 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) hinterlegt.

Streitpunkt Pauschalisierung

Pauschale Berechnungsannahmen bergen allerdings das Risiko, von realen Verbrauchswerten abzuweichen. Die Folge: Mieter fechten in Nebenkostenabrechnungen die „pauschalierte“ Position „Warmwasserbereitung“ an. Fehlten bislang die technischen Lösungen, um diesen Kostenpunkt genauer aufzuschlüsseln, stehen heute Messgeräte zur exakten Ermittlung der Wärmemenge für zentrale Warmwasserversorgungsanlagen zur Verfügung. Seit dem 1. Januar 2009 sind sie sogar gemäß HeizkostenV vorgeschrieben. Der Bestandschutz läuft zum 31. Dezember 2013 aus. Für alle Objekte ohne Wärmemengenzähler besteht daher Handlungsbedarf.

Ausnahmen der Nachrüstpflicht

Da die Verpflichtung zur Messung des Energieanteils für Warmwasser letztlich ein Monitoring und keine Energieeffizienzmaßnahme im eigentlichen Sinne ist, sieht die HeizkostenV Ausnahmen vor. So sind Kompaktanlagen mit integriertem Warmwasserspeicher grundsätzlich ausgenommen. Sprengt das Nachrüsten einen angemessenen wirtschaftlichen Rahmen, muss ebenfalls nicht nachgerüstet werden. Die Grenze zur Wirtschaftlichkeit kann z.B. überschritten sein, wenn eine zu enge Rohrführung eine komplette Neuinstallation erfordern würde, um den Wärmezähler zu montieren.
Explizit nimmt die HeizkostenV Zweifamilienhäuser aus, in denen eine Einheit vom Eigentümer bewohnt wird. Hier kann der Energieaufwand für Warmwasser weiterhin nach der Abtrennungsformel errechnet und auf die Personen- oder Quadratmeterzahl umgeschlagen werden. Einen zweiten Ausnahmefall sieht die Verordnung in Passivhäusern, die lediglich einen Heizwärmebedarf von < 15 kWh/m² aufweisen.

Auslegung entscheidend für Präzision

Um möglichst reale Verbräuche zu erfassen und damit den Grundkostenanteil zu reduzieren, ist eine präzise Messtechnik notwendig. Zusätzlich beeinflusst die Auslegung die Genauigkeit der Messung. Die optimale Dimensionierung von Zähler zur Pumpenleistung für die Speicheraufladung entscheidet. Über Typenschild oder Datenblatt der Pumpe wird der Volumenstrom ermittelt, der über Tabellen der Gerätehersteller zum passenden Wärmemengenzähler führt. Erfahrungsgemäß sind die meisten aktuell eingebauten Pumpen überdimensioniert. Im Zuge der Zählernachrüstung kann somit auch ein Pumpenaustausch sinnvoll sein. Denn eine bedarfsgerechtere Leistung reduziert die Stromkosten merklich.
Bleibt eine überdimensionierte Ladepumpe in Betrieb, ist bei der Zählerauslegung auf einen verkürzten Messzyklus zu achten. Empirische Untersuchungen belegen, dass bei sehr kurzen Aufheizzeiten des Speichers durch zu große Pumpen die im Heizstrang üblichen Messzyklen nicht ausreichen. In der Produktlinie „WingStar“ von WDV/Molliné beispielsweise wird das berücksichtigt. Diese Sonderausführung der Flügelrad-Wärmezähler misst im Abstand von 10 Sek., erfasst also wesentlich häufiger die Daten.
Lassen sich bei alten Installationen die Pumpendaten nicht mehr ermitteln, kann zur Auslegung des Wärmemengenzählers die Rohrdimension herangezogen werden. Es gilt die Faustformel: Zähler eine Dimension kleiner als der Rohrdurchmesser. Denn auch viele Speicherladeleitungen sind überdimensioniert. Für den seltenen Fall, dass nur die Pumpe zu groß gewählt wurde, läuft der Wärmemengenzähler ggf. an seiner Maximalgrenze. Der dadurch bedingte etwas höhere Druckverlust wird durch die Präzision des Messergebnisses wettgemacht. Im Zweifelsfall ist die Rücksprache mit dem Geräteanbieter empfohlen.
Fehlen Anhaltspunkte zur Zählerauslegung völlig, ist der Einsatz eines Ultraschallzählers der gangbarste Weg. Bauartbedingt weisen sie geringere Druckverluste bei einem günstigen Kosten-/Nutzen-Verhältnis auf. In den Grenzbereichen arbeiten sie in einem „dehnbareren“, letztlich größeren Messbereich als Bauarten mit Flügelrad.

Fazit: Jetzt handeln

Viele Objektbesitzer und Wohnungsbaugesellschaften haben die vergangenen Monate bereits genutzt, um ihre Geschossbauten sukzessive mit Wärmemengenzählern auszurüsten. Ein Blick auf die Marktzahlen zeigt, dass bei vielen privaten Eigentümern von Mietobjekten die Nachrüstungen ausstehen und attraktive Marktpotenziale vorhanden sind. Fachhandwerker können ihre Kunden fundiert aufklären – und davon gleichzeitig profitieren.


Heizkostenverordnung: Was seit 2009 geht und ab 2014 nicht mehr

Laut HeizkostenV seit 1. Januar 2009 möglich:

  • Umlage der Kosten für Verbrauchsanalyse wie beispielsweise Wärmemengenzählung (Details: HeizkostenV §7 Abs. 2).
  • Umlage der Kosten für Geräteeichung (Details: HeizkostenV §7 Abs. 2).
  • Der Verteilschlüssel von Verbrauchs- und Grundkosten für Heiz- und Warmwasserenergie kann bei Bedarf ohne Einwilligung der Bewohner geändert werden – auch mehrfach. Voraussetzungen sind belegbare sachliche Begründungen und die rechtzeitige Information der Mieter vor der nächsten Abrechnungsperiode (Details: HeizkostenV §6 Abs. 4).


Laut HeizkostenV ab 1. Januar 2014 nicht mehr möglich:

  • Das Wahlrecht für einen Verteilschlüssel zwischen 50 und 70% Verbrauchskostenanteil besteht nur noch in Ausnahmefällen. Für die meisten Vermietungsobjekte gilt der Schlüssel 70% verbrauchsabhängige Kosten und 30% Grundkosten (Details: HeizkostenV §7 Abs. 1).
  • Die Ermittlung des Energieanteils für die Warmwasserbereitung ist nur noch in seltenen Ausnahmen über die Abtrennungsformel statthaft. Verpflichtend ist hingegen der Einbau von Wärmemengenzählern (Details: HeizkostenV §9 Abs. 2).
  • Heizkostenverteiler, die vor Juli 1981 installiert, und Warmwasserkostenverteiler, die vor Januar 1987 eingebaut wurden, verlieren ihren Bestandsschutz und müssen ausgetauscht werden. Grund ist die ungenaue Messmethode über Verdunstung (Details: HeizkostenV §12 Abs. 2).

Autor: Frank Molliné, Geschäftsführer der WDV/Molliné GmbH

Bilder: WDV/Molliné GmbH

www.molline.de

 


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