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Strukturiertes Vorgehen erforderlich

Für die mitunter schwierige Erneuerung von Gasetagenheizungen der Arten C4, C8, B3 hat ein Expertengremium Handlungsempfehlungen erarbeitet

Gasgerätearten B3, C4 und C8. Bild: DVGW

2014 gab es in Deutschland 2,8 Mio. Wohnungen mit Etagenheizungen aller Installationsarten; ein Viertel davon befand sich in Eigentümerwohnungen. Bild: UBA

Nachrüstung eines Gasgerätes der Art C3. Bild: DVGW, bearbeitet durch BAM

Nachrüstung eines Gasgerätes der Art C5. Bild: DVGW, bearbeitet durch BAM

Nachrüstung einer außen liegenden Abgas­leitung für Gasgeräte der Art C4. Bild: DVGW, bearbeitet durch BAM

Nachrüstung eines Gasgerätes der Art C1. Bild: DVGW, bearbeitet durch BAM

Das Heizungslabel zeigt, wie ineffizient alte Heizgeräte sind. Bild: UBA

 

Seit September 2015 gelten für neue Heizgeräte EU-weit einheitliche Mindeststandards: Heizkessel müssen mindestens den Standard der Brennwerttechnik erreichen (ausgenommen sind B1-Gasetagenheizungen für Mehrfachbelegung). Wird ein alter Wärmeerzeuger ausgetauscht, muss daher stets der Schornstein für die Abgasabführung im Überdruck geeignet sein und gegen Kondensat ertüch­tigt werden, also feuchtebeständig sein. Handelt es sich um eine mehrfach belegte Abgasanlage der Arten C4, C8 oder B3, sind alle am Schornsteinstrang angeschlossenen Gasgeräte betroffen. In einem Expertengremium des DVGW wurden Handlungsempfehlungen erarbeitet. Einige Lösungsansätze vermeiden einen sofortigen Austausch aller Geräte an einem gemeinsamen Schornsteinstrang.

Hintergrund und Rechtslage

Mit der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG und der Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung 2017/1369/EU verfolgt die EU-Kommission die Ziele, die Effizienz von Geräten zu steigern und diese über Effizienzklassen vergleichbar zu machen. Dabei werden die Geräte in die bekannte Kategorisierung G bis A+++ eingestuft. Die Mindestanforderungen der Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 813/2013 (dies ist eine Durchführungsverordnung unter der Ökodesign-Richtlinie) an die Energieeffizienz gelten seit 2015 für alle Heizgeräte bis 400 kW Nennleistung. Heizkessel müssen demnach einen Jahres-Nutzungsgrad von ηs = 86% übertreffen, was den Effizienzklassen B und A (gemäß Verordnung (EU) Nr. 811/2013) entspricht. Diese Effizienz ist bei Heizkesseln nur mit Brennwerttechnik zu erreichen. Wird ein Heizgerät ohne Brennwerttechnik (sogenannte Heizwertgeräte oder Niedertemperaturkessel) erneuert, ist also auch die Abgasanlage so anzupassen, dass sie beständig gegen Kondensat ist. Bei Abgasanlagen mit Mehrfachbelegung, wie meist bei Gasetagenheizungen ausgeführt, kommt ergänzend hinzu, dass Heizwert- und Brennwertgeräte bis auf Ausnahmefälle nicht gleichzeitig an einer Abgasanlage betrieben werden dürfen, um eine sichere Abführung der Abgase zu gewährleisten. Fällt also ein einzelnes Heizwertgerät aus, müsste die gesamte Abgasanlage einschließlich aller angeschlossenen Geräte erneuert werden. Aus diesem Grund ist für raumluftabhängige Heizgeräte der Art B1, also Gasgeräte mit Strömungssicherung an mehrfachbelegten Abgasanlagen, eine geringere Energieeffizienz zulässig. Sie müssen nur einen Jahres-Nutzungsgrad von ηs = 75% erreichen und dürfen weiterhin als Heizwertgeräte in Verkehr gebracht werden – allerdings tragen sie auch nur die schlechtere Energieeffizienzklasse C. Für andere Installationen, die von dieser Ausnahmereglung nicht erfasst sind, kann es daher zu Schwierigkeiten kommen. Betroffen sind vor allem Geräte für mehrfachbelegte Abgasanlagen der Art C4, aber auch Geräte der Arten B3 und C8. Kurzfristige Änderungen der Rechtslage sind derzeit nicht zu erwarten.
Von den 36 Mio. Wohnungen in Deutschland befinden sich 46% im Wohneigentum, hauptsächlich Wohneigentümergemeinschaften, der Rest sind Mietwohnungen. Rund 2,8 Mio. Wohnungen haben eine Etagenheizung (Stand 2014). Wie sich die Gasetagenheizungen auf die einzelnen Gerätearten verteilen, ist nicht näher bekannt. Einer Schätzung zufolge könnten etwa 200.000 bis 300.000 Heizgeräte auf die Art C4 entfallen. Etwa ein Viertel davon befindet sich wiederum in Wohneigentümergemeinschaften. Für Änderungen am Gemeinschaftseigentum, auch für die Modernisierung der Heizungs- und Abgasanlage, ist stets ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft erforderlich. Der Entscheidungsprozess kann oft langwierig sein und eventuell eine gerichtliche Entscheidung erfordern. Dies ist gerade dann problematisch, wenn ein einzelnes Gasgerät irreparabel ausfällt und kurzfristig ersetzt werden müsste.

Lösungsansätze
Für die Installation von Gasgeräten an Abgasanlagen gelten die Bauordnungen und Feuerungsverordnungen der Länder sowie die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere das DVGW-Arbeitsblatt G 600 (DVGW-TRGI 2008), die DIN V 18160-1, die DVGW-Merkblätter G 635 und G 636 und das DVGW-Arbeitsblatt G 637-1. Darüber hinaus muss der Fachhandwerker stets die folgenden drei Aspekte prüfen:

  1. Ist die Abgasanlage für die Abgasabführung im Überdruck geeignet?
  2. Kann die Abwasserleitung das Kondensat sicher abführen? Insbesondere bei Grauguss-Leitungen ist dies problematisch.
  3. Ist der Abstand zwischen den Feuerstättenanschlüssen ausreichend groß? Bei Heizwertgeräten im Unterdruck beträgt der minimale Abstand 0,3 m, während bei Brennwertgeräten im Überdruck mindestens 2,5 m nötig sind – also in jeder Abgasanlage nur noch ein Anschluss pro Etage zulässig wäre.


Diese technischen Regeln lassen einige Lösungsansätze zu, ohne in jedem Fall die gesamte Abgasanlage einschließlich der angeschlossenen Geräte zu erneuern:

Reparatur und Nutzung gebrauchter Geräte
Die Energieeffizienz-Anforderungen gelten nur für Heizgeräte, die neu in Verkehr gebracht werden. Es ist weiterhin zulässig, installierte Geräte zu reparieren oder gebrauchte Geräte einzusetzen. Letztere müssen die aktuellen baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen aus Bau- und Feuerungsverordnung, DVGW-TRGI oder 1. BImSchV einhalten. Dazu gehört, dass das Gerät nach 1996 hergestellt wurde und dies anhand der CE-Kennzeichnung auf dem Typenschild erkennbar ist.

Parallelbetrieb von Brenn- und Heizwertgeräten
In Ausnahmefällen können Brennwertgeräte an bestehende Installationen angeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass erstens der Verwendbarkeitsnachweis der Abgasanlage, in der Regel die bauaufsichtliche Zulassung, die Installation von Brennwertgeräten nicht ausschließt. Zweitens müssen die neuen Brennwertgeräte die Abgaswertegruppen der DVGW-Merkblätter G 635 und G 636 einhalten. Dann können drittens diese neuen Brennwertgeräte in der Anzahl angeschlossen werden, die in der Zulassung genannt wird. In anderen Fällen ist eine detaillierte und vollständige Berechnung der Temperatur- und Druckbedingungen gemäß DIN EN 13384-2 erforderlich.

Ungenutzter Schornsteinschacht (C4)
Relativ einfach ist der Ersatz, wenn ein bisher ungenutzter Schacht mit ausreichender Feuerwiderstandsdauer verfügbar ist. Je nach Größe kann in diesen Schacht eine Abgasleitung eingebaut werden, an die mehrere Brennwertgeräte schrittweise angeschlossen werden können. Die noch funktionsfähigen Geräte bleiben an der bestehenden Abgasanlage in Betrieb.

Abgasführung über Dach (C3)
In einer Wohnung im obersten bewohnten Geschoss kann ein einzelnes Brennwertgerät mit zugehöriger Abgasleitung installiert werden, die die Abgase durch den gegebenenfalls darüber liegenden Dachraum bis über das Dach abführt. Die Abgasleitung braucht eine ausreichende Feuerwiderstandsdauer. Auch hier bleiben die anderen Geräte an der bestehenden Abgasanlage in Betrieb.

Abgasführung an der Fassade über Dach – Einzelgerät (C5)
Ein einzelnes Brennwertgerät der Art C5 kann samt zugehöriger Abgasleitung, die die Abgase innerhalb der Wohnung zunächst zur Außenwand und weiter nach oben über Dach abführt, installiert werden. Dies ist in allen Geschossen möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass der laut Hersteller zulässige Abstand zur Außenwand nicht überschritten wird. Darüber hinaus muss innen im Winter Kondensatbildung an der Verbrennungsluftleitung vorgebeugt werden. Mangelnde Tragfähigkeit der Außenwand, ein zu geringer Abstand zur Grundstücksgrenze oder zu Fenstern sowie Vorgaben des Denkmalschutzes können diese Lösung verhindern.

Abgasführung an der Fassade über Dach – mehrere Geräte (C4)
An der Fassade kann auch eine Abgasleitung installiert werden, um daran mehrere Brennwertgeräte schrittweise anzuschließen. Die alten Geräte können in Betrieb bleiben, solange sie funktionsfähig sind. Es gelten jedoch die gleichen Einschränkungen wie zuvor genannt.

Abgasführung durch die Außenwand (C1)
Abgase können, abweichend von der Regelausführung, auch über die Außenwand abgeführt werden. Erforderlich ist eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Landesbehörde oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (vgl. § 9 Absatz 2 der Musterfeuerungsverordnung, die in den Feuerungsverordnungen der Länder umgesetzt wurde). Hinzu kommen hier die gleichen Beschränkungen wie zuvor; dazu muss die Fassade beständig gegen Feuchteniederschlag sein. Diese Lösung kommt also in Betracht, wenn die vorigen Alternativen nicht möglich sind.

Aufwendigere Alternativen
Die bisherigen Lösungsansätze können bereits viele Fälle abdecken. In anderen Situationen kommen die folgenden Alternativen infrage, die zwar einen größeren Aufwand verursachen, aber auch höhere Einsparungen an Energie und Kosten erlauben. Dazu gehört der Austausch aller Geräte am Schornsteinstrang. Wichtig dabei: Der Schornsteinstrang muss für das anfallende Kondensat geeignet sein oder ertüchtigt werden. Die abgebauten Geräte können für den späteren Austausch an den anderen Strängen zwischengelagert werden, wenn sie die oben genannten Voraussetzungen an gebrauchte Geräte erfüllen.
Eine andere Alternative ist der Einbau einer Zentralheizung. Entweder im Keller mit Abgasführung innen liegend in einem Schacht mit ausreichender Feuerwiderstandsdauer oder außen liegend an der Fassade. Oder als Dachheizzentrale, wenn im Keller kein Raum geeignet ist. Von dort aus werden die Wohnungen mit Strangleitungen zu den bisherigen Standorten der Gasetagenheizungen angeschlossen. Frischwasserstationen bzw. Wohnungswärmestationen können Zirkulationsverluste für die Warmwasserbereitung verringern und nebenbei auch die Abrechnung vereinfachen. Diese Lösung ist zwar die aufwendigste, da sie die tiefsten Eingriffe in das Gebäude erfordert. Gleichzeitig können sowohl die Investitionskos­ten als auch die folgenden Betriebskosten günstiger sein als für die Erneuerung der Gasetagenheizungen, weil nur ein Wärmeerzeuger anzuschaffen ist und der Brennstoff in größerer Menge günstiger bezogen werden kann – nachrechnen lohnt sich also! Zudem ist diese Alternative zukunftsfähiger, indem Erneuerbare Energien wie Solarthermie oder Umgebungswärme oder Kraft-Wärme-Kopplung genutzt werden können – dafür stehen außerdem höhere Fördermittel zur Verfügung.

Frühzeitig aktiv werden: Informieren und Planen
Die Bandbreite an Lösungsansätzen macht deutlich, dass die Modernisierung betroffener Abgasanlagen so früh wie möglich vorbereitet werden sollte. Kaum eine Lösung kommt ohne strukturelle Eingriffe in die Anlagentechnik oder gar in das Gebäude aus. Kann ein Gasgerät nicht mehr repariert werden, ist der Handlungsdruck enorm, da die Wohnung möglichst schnell wieder beheizt werden muss. Für diesen Fall sollte die beste Alternative bereits im Vorfeld ausgewählt und geplant worden sein. Idealerweise werden die Heizungen schon erneuert, sobald sie das Ende ihrer voraussichtlichen Lebensdauer erreicht haben. Sobald die installierten Geräte 15 bis 20 Jahre alt sind, ist die Erneuerung in vielen Fällen nicht nur technisch, sondern auch ökonomisch und ökologisch sinnvoll.
Mit ausreichendem Planungsvorlauf kann die Ausgangssituation im Detail erfasst und darauf aufbauend fundierte Entscheidungen getroffen werden, die die Versorgungssicherheit gewährleis­ten. Es ist eine zentrale Aufgabe für Installateure und (Bezirks-)Schornsteinfeger, die Betreiber bzw. Eigentümer von Anlagen der Arten C4, C8 und B3 möglichst früh auf kommende Probleme hinzuweisen und gemeinsam mit ihnen Lösungsmöglichkeiten zu planen, bevor Geräte ausfallen.
Besonders wichtig ist eine vorausschauende Planung bei Wohnungseigentümergemeinschaften: Dort ist in der Regel eine Beschlussfassung der Gemeinschaft notwendig, weil die Abgasanlage Teil des Gemeinschaftseigentums ist, die einzelnen Gasgeräte dagegen Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers sind. Der Einigungsprozess kann lange Zeit in Anspruch nehmen.
Eine fachkundige Beratung von Betreibern und Eigentümern zeichnet sich durch ein systematisches und strukturiertes Vorgehen aus und sollte vorhandene Hilfsmittel nutzen:

  • Sofortige Information von Betreiber bzw. Eigentümer, sobald eine betroffene Abgasanlage der Arten C4, C8 oder B3 vorgefunden wird.
  • Begehung und vollständige Dokumentation der Abgasanlage.
  • Ableiten von Handlungsmöglichkeiten, ggf. in Rücksprache mit dem (Bezirks-)Schornsteinfeger: Welcher Lösungsansatz ist möglich? Zu welchem Zeitpunkt sind Maßnahmen zu ergreifen?
  • Hinweise auf die positiven Effekte der Modernisierung: Einsparung an Energie, Heizkosten und Treibhausgasemissionen.
  • Nutzung des Heizungslabels: Inzwischen haben über 1,7 Mio. Heizkessel im Gebäudebestand ein Etikett mit Effizienzklasse erhalten; wo noch keine Kennzeichnung vorhanden ist, können Installateure als berechtigte Akteure ein Etikett anbringen. Das Heizungslabel für alte Heizgeräte zeigt das Verbesserungspotenzial so einfach, dass es auch Laien verstehen: Modernisierungsbedürftige Heizkessel fallen in die schlechten, orange-roten Klassen C und D – also auch Heizwert-Gasetagenheizungen. Brennwertgeräte schaffen Klasse A, Anlagen mit erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung sogar A+++.


Übrigens: Auch ältere Gasgeräte Art B1 sind modernisierungsreif. Nur ist dort der Handlungsdruck nicht so groß, weil Heizwertgeräte weiterhin verfügbar sind. Lohnen kann sich eine Modernisierung dennoch.

Staatliche Fördermittel nutzen
Es gibt eine Reihe staatlicher Fördermittel für die Modernisierung mehrfach belegter Abgasanlagen, die die Wirtschaftlichkeit verbessern und es Betroffenen erleichtern, die notwendigen Arbeiten durchzuführen:
Eine unabhängige Energieberatung mit Sanierungsfahrplan – möglichst schon vor dem Ausfall eines Gerätes – wird bei Mehrfamilienhäusern mit bis zu 1100 Euro gefördert, plus 500 Euro für die Vorstellung des Energieberatungsberichts z. B. in einer Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Für die Erneuerung einer Gasetagenheizung, eines Schornsteinstrangs oder der Heizung des Hauses gewährt das KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren“ einen Zuschuss über 10 % der Investitionskosten (max. 5000 Euro je Wohneinheit); bei gleichzeitiger Optimierung der Wärmeverteilung steigt der Zuschuss auf bis zu 15% (max. 7500 Euro je Wohneinheit). Alternativ gibt es vergünstigte Kredite mit Tilgungszuschuss.
Das Marktanreizprogramm gewährt Zuschüsse für Heizungsanlagen, die Erneuerbare Energien nutzen. Beispielsweise gibt es für Erdwärmepumpen bis 45 kW Leistung 4500 Euro plus 1500 Euro Zusatzbonus für Kesseltausch und Optimierungsmaßnahmen.
Für Mini-Blockheizkraftwerke gibt es einen Investitionszuschuss plus eine Zulage für den erzeugten Strom.

Aktuelle Informationen gibt es unter www.machts-effizient.de.

Fazit
Neue Heizwert-Geräte sind seit September 2015 aufgrund der geltenden Mindestanforderungen an den Jahres-Nutzungsgrad in der EU nicht mehr verfügbar (B1-Geräte ausgenommen). Insbesondere Betreiber und Eigentümer von Gasetagenheizungen der Art C4, C8 und B3, die an einer gemeinsamen Abgasanlage in Mehrfachbelegung betrieben werden, kann dies vor unerwartete Herausforderungen stellen, da defekte Heizwertgeräte aus Sicherheitsgründen in der Regel nicht durch neue Brennwertgeräte ersetzt werden dürfen. Die aufgezeigten technischen Lösungen können den Übergang von Heizwertgeräten auf energieeffizientere Heizungsanlagen erleichtern. Um die im Einzelfall passende Lösung zu finden, sollten Installationsunternehmen und Schornsteinfeger frühzeitig informieren, schnellstmöglich eine Bestandsaufnahme durchführen und Betreiber bzw. Eigentümer zu einer vorausschauenden Planung anregen. Die grundlegende Erneuerung einer alten Heizungsanlage bietet die Chance, Einsparpotenziale durch deutlich geringere Betriebskosten zu realisieren. Die Einsparungen können den Installationsaufwand und die höheren Investitionskos­ten rechtfertigen. Zusätzliche staatliche Förderungen machen es besonders attraktiv, in neue zukunftsfähige Heizungstechnik zu investieren.

Autoren:
Jens Schuberth arbeitet im Umweltbundesamt im Fachgebiet Energieeffizienz zu Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung.
Dr.-Ing. André Wachau arbeitet in der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) im Referat Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung.
Dipl.-Ing. Kai-Uwe Schuhmann, Hauptreferent Gastechnologien und -anwendungen DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs e. V. Technisch-wissenschaftlicher Verein

 


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