Flüssiggasinstallationen - Teil 3: Druck- und Dichtheitsprüfung vor Inbetriebnahme und als wiederkehrende Prüfung
Warum werden an die Prüfungen von Gasanlagen so hohe Forderungen gestellt? Weil die Sicherheit von Personen und Sachwerten ein hohes Gut darstellt. Denn Flüssiggas ist hochentzündlich, besitzt einen hohen Energieinhalt, und die flüssige Lagerung stellt ein Gefahrenpotenzial dar. Dazu steht die Mitteldruck-Flüssiggasleitung unter einem Druck von 0,7 bar. Damit von diesen Anlagen keine Gefahren ausgehen, sind klare Anforderungen an die Prüfung und an die Prüfpersonen in der TRF 2012 und in weiteren Regelwerken festgelegt.
Grundsätzlich gilt die Befüllung des ortsfesten Flüssiggasbehälters bzw. das Anschließen der Flüssiggasflasche als Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage. Die Freigabe zur Befüllung der Flüssiggastanks ist erst zulässig, wenn die Flüssiggasanlage vollständig installiert ist, alle erforderlichen Bescheinigungen der Prüfung für den Flüssiggasbehälter und für die Rohrleitung(en) vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass der mit 4 l/m³ Fassungsraum vorgespülte Behälter nicht als befüllt gilt.
Flüssiggasanlagen, die nicht der TRF 2012 entsprechen, dürfen nicht in Betrieb genommen werden.
Prüfung und erste Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage
Die Prüfung und erste Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage erfolgt im Wesentlichen in vier Schritten:
1. Prüfung und Inbetriebnahme der Flüssiggastanks oder Flüssiggasflaschen,
2. Prüfung der Rohrleitung,
3. Inbetriebnahme der Gesamtanlage,
4. Dokumentation der Prüfung und der Inbetriebnahme.
Prüfung und Inbetriebnahme der Flüssiggastanks
Die Prüfung eines Flüssiggasbehälters mit CE-Zeichen vor der ersten Inbetriebnahme ist durch eine befähigte Person durchzuführen, wenn der Behälter in Serie gefertigt wurde und die Ausrüstung im Baumuster des Behälters enthalten ist sowie die Prüfung eines Behälters der Serie durch eine ZÜS erfolgt ist. Wenn eine „ZUA“-Kennzeichnung auf dem Typenschild des Tanks vorhanden ist, ist davon auszugehen, dass der Tank ordnungsgemäß geprüft wurde.
Prüfung der Rohrleitungsanlage
Die Prüfung der Leitungsanlage wird unterteilt in einen Prüfdruck PS < 0,5 bar und mit PS > 0,5 bar. Auch einzelne Leitungsabschnitte können getrennt geprüft werden, z.B. der erdverlegte oder verdeckte Leitungsteil, bevor die Leitung verfüllt wird. Generell sind vor der Druckprüfung alle Armaturen und Bauteile, die nicht auf den Prüfdruck ausgelegt sind, abzusperren oder auszubauen, z.B. Gaszähler. Die Progas GmbH & Co. KG, Dortmund, empfiehlt folgenden Prüfablauf:
1. Absperreinrichtungen des zu prüfenden Abschnittes und das Gasentnahmeventil am Flüssiggastank schließen.
2. Prüfgerät anschließen und den Prüfdruck auf die Flüssiggasleitung aufbringen.
3. Druckprüfung durchführen:
- Der Prüfdruck muss den 1,1-fachen Wert des maximal zulässigen Betriebsüberdrucks (SAV Ansprechdruck)
- haben, mindestens jedoch 1 bar.
- Temperaturausgleich abwarten: 10 Minuten, wenn die Rohrleitung nicht erdgedeckt verlegt ist, und 30 Minuten, wenn die Rohrleitung teilweise oder im Ganzen erdgedeckt verlegt ist.
- Während der Prüfzeit darf der Druck nicht fallen.
4. Dichtheitsprüfung der Gasleitung mit 150 mbar bis zu den Anschlussarmaturen der Gasgeräte:
- 10 Minuten zum Temperaturausgleich
- Prüfzeit 10 Minuten; der Druck darf nicht fallen.
5. Inbetriebnahme der gesamten Flüssiggasanlage und des Flüssiggasgerätes:
- Gasentnahmeventil am Behälter und Hauptabsperrventil öffnen und alle bisher nicht geprüften Verbindungen mit Lecksuchmittel auf Dichtheit prüfen.
- Fenster und Türen des Aufstellungsraumes des Verbrauchsgerätes öffnen.
- Heiße Flächen beseitigen und elektrische Einrichtungen außer Betrieb nehmen.
- Gas-Luft-Gemisch am Prüfstutzen mittels antistatischen Schlauchs ins Freie leiten.
- Bei Geräten ohne Prüfstutzen Entlüftung durch das Verbrauchsgerät nach örtlichen Verhältnissen vornehmen (z.B. Querlüftung).
- Gasgerät starten; bei Nichtzündung erneut entlüften und Zündung wiederholen.
- Gasgerät in unterschiedlichen Betriebszuständen 5 Minuten betreiben.
- Absperrventil des Gasgerätes zur Überprüfung der Flammenüberwachungseinheit schließen.
- Funktion der Abgasführung und der Luftzufuhr prüfen.
- Vor dem Betrieb der Anlage Prüfung der Feuerstätte vom Schornsteinfeger vornehmen lassen.
6. Dokumentation der Gasanlage und der Prüfung, Unterrichtung des Betreibers.
Alle Ausrüstungsgegenstände und Prüfschritte sind mit Drücken und Zeiten zu dokumentieren. Die jeweiligen Flüssiggasanbieter stellen dazu Musterprotokolle zur Verfügung.
Der Betreiber ist bei der erstmaligen Inbetriebnahme zu informieren über
- die Betriebsweise der Flüssiggasanlage einschließlich der Prüffristen,
- die Bedienung der Gasgeräte,
- die bei unsachgemäßem Betrieb verbundenen Gefahren,
- das Verhalten bei Betriebsstörungen
- sowie die Prüfpflicht der Gasgeräte und der Abgasführung durch den Bezirksschornsteinfegermeister.
Eine Betriebsanweisung einschl. der Bedienungsanleitungen für die Gasgeräte muss dem Betreiber übergeben werden.
Wiederkehrende Prüfung
Bei der Äußeren Prüfung erfolgt die Überprüfung des Zustandes und die Funktionsfähigkeit der Tanks und Flaschen, der Druckregelgeräte, der Rohrleitung, ihrer Verbindungsstücke und Ausrüstungsteile sowie von Schlauchleitungen. Im häuslichen Bereich müssen die orangenen Schläuche alle 10 Jahre ausgetauscht werden. Die Festigkeitsprüfung (Druckprüfung) und die Dichtheitsprüfung der wiederkehrenden Prüfung erfolgt analog der Prüfung vor Inbetriebnahme. Eine Zusammenfassung der Verantwortlichkeiten und der Prüfzeiträume findet sich in Tabelle 1.
Literatur:
Broschüre „Prüfanleitung“ nach TRF 2012, Fa. Progas
Broschüre „Wiederkehrende Prüfung“ nach TRF 2012, Fa. Progas
DIN EN 12542 Flüssiggasgeräte und –ausrüstungsteile: Ortsfeste, geschweißte zylindrische Behälter aus Stahl, die serienmäßig für die Lagerung von Flüssiggas (LPG) hergestellt werden, mit einem Fassungsvermögen bis 13 m3
DVGW-Arbeitsblatt G 600, Technische Regeln für Gasinstallationen, DVGW TRGI 2008, April 2008
„IBAP Erdgasbuch“, Dipl.-Ing. Andreas Preußer, Ausgabe 2008
Gasrohrberechnungsprogramm „IBAP Erdgas Flüssiggas“, Version 1.1., Stand 2013
Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte
Seminarunterlage „Die neue TRF 2012“, DVFG und DVGW, Februar 2012
Technische Regeln Flüssiggas 2012, DVFG TRF 2012, Stand 2012
Unfallverhütungsvorschrift Verwendung von Flüssig
gas BGV D 34, Januar 1997
Autor: Dipl.-Ing. Andreas Preußer