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Zwei Wohnungen, weniger Zuschuss

Die Regeln der Bundesförderung für effiziente Gebäude – BEG – benachteiligen selbstnutzende Einfamilienhausbesitzer mit Einliegerwohnung beim Heizungstausch

Ein Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung gilt bei der Heizungsförderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als Mehrfamilienhaus, da es zwei Wohneinheiten beinhaltet. Das hat Auswirkungen auf die Höhe des Zuschusses. (AdobeStock-js-photo)

 

30 000 Euro sind im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als maximal förderfähige Aufwendungen für eine Heizungssanierung im Einfamilienhaus zuschussfähig. Der Fördersatz inklusive aller Boni beträgt bis zu 70 % bei selbst genutzten Gebäuden. Das bedeutet, im Einfamilienhaus ist ein Zuschuss von bis zu 21 000 Euro möglich, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Doch schon bei einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung (zwei Wohneinheiten) kippt diese Rechnung – zu Ungunsten des Eigentümers.

Schauen wir uns die Förderbedingungen am Praxisbeispiel an. Ein Einfamilienhausbesitzer – in diesem Fall ein Rentner mit einer nur geringen monatlichen Rente – möchte eine Luft/Wasser-Wärmepumpe installieren lassen (Kältemittel R32, also kein 5 %iger Effizienzbonus, der für ein natürliches Kältemittel gewährt wird). Der alte Ölkessel wird entsorgt. Die Kosten für den Einbau betragen 31 000 Euro. Die Grundförderung für den neuen Wärmeerzeuger beträgt 30%. Inkluandbedingungen wie oben, jedoch mit Einliegerwohnung – statt 21 000 Euro nur noch einen Zuschuss von 15 500 Euro. Für die Förderung spielt es auch keine Rolle, dass die Einliegerwohnung durch den Eigentümer selbst genutzt wird und gar nicht vermietet ist, wie im Praxisbeispiel der Fall.

Auf Anfrage der HAUT-Redaktion heißt es dazu seitens der KfW: „Ein Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung gilt bei der Heizungsförderung im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als Mehrfamilienhaus, da es zwei Wohneinheiten beinhaltet. Das gilt auch dann, wenn die zweite Wohneinheit nicht vermietet wird. Insofern muss der Eigentümer/die Eigentümerin einen Antrag für ein Mehrfamilienhaus stellen. Die Antragstellung dafür soll ab Mai 2024 möglich sein.“

Zwei Rechenbeispiele

Wie kommt es zu dieser deutlich geringeren Fördersumme? Schauen wir auf unser Beispiel: Die maximal erhältliche Fördersumme wird wie folgt ermittelt: 30 000 Euro für die erste Wohneinheit + 15 000 Euro für die zweite Wohneinheit macht 45 000 Euro als max. förderfähige Kosten. Bei zwei Wohneinheiten wird dieser Betrag zu gleichen Teilen aufgeteilt. Das sind 22 500 Euro je Wohnung. Die Investition für das offiziell geltende Zweifamilienhaus beträgt 31 000 Euro und liegt damit unter den maximal förderfähigen Kosten. Es wird also die volle Investition gefördert. Bei der Ermittlung des Zuschusses werden zunächst die Kosten auf jede Wohnung zu gleichen Teilen aufgeteilt: 31 000 Euro/2 = 15 500 Euro je Wohneinheit.

Der Zuschuss konkret:

  • Für die erste Wohneinheit: 15 500 Euro x 70 % Fördersatz = 10 850 Euro
  • Für die zweite Wohneinheit (hier gilt nur die Grundförderung – ohne Geschwindigkeits- oder Einkommensbonus): 15 500 Euro x 30 % Fördersatz = 4650 Euro

Damit beträgt der Förderzuschuss insgesamt 15 500 Euro.

Machen wir noch ein anderes Beispiel auf: Die Investition für den Heizungstausch beträgt in diesem Fall 38 000 Euro, zum Einsatz kommt eine R290-Wärmepumpe. Damit gibt es zum Grundbetrag von 30 % noch den Effizienzbonus in Höhe von 5 %. Für die erste Wohneinheit gibt es 70 %, für die zweite 35 %. Die maximal erhältliche Fördersumme wird analog zum ersten Beispiel wie folgt ermittelt: 30 000 Euro für die erste Wohneinheit + 15 000 Euro für die zweite Wohneinheit/2 Wohneinheiten. Das sind 22 500 Euro. Die Investition ist auch hier komplett abgedeckt und beträgt für jede Wohneinheit 38 000 Euro/2 = 19 000 Euro.

Die Investitionskosten werden wieder gleichmäßig auf beide Wohneinheiten verteilt:

  • Für die erste Wohneinheit: 19 000 Euro x 70 % Fördersatz = 13 300 Euro
  • Für die zweite Wohneinheit: 19 000 Euro x 35 % Fördersatz = 6650 Euro

In diesem Beispiel beträgt der Fördersatz 19 950 Euro.

Nur am Rande sei erwähnt, dass einige frei zugängliche BEG-Förderrechner im Internet höhere Förderzuschüsse ermitteln, als die hier aufgeführten. Die Ergebnisse basieren schlicht auf einer falschen Interpretation der KfW-Richtlinie. So werden die Investitionskosten ungleichmäßig auf die Wohneinheiten verteilt oder zwei selbstgenutzte Wohneinheiten angesetzt. Mitunter ist in den Rechnern selber aber auch nicht klar ersichtlich, welche individuellen Eingaben vom Nutzer zu tätigen sind. Unglücklicherweise gibt es seitens der KfW keinen offiziellen Förderrechner für Maßnahmen im Rahmen der BEG-EM.

Unglückliches Ergebnis

Für den beschriebenen Fall (Beispiel 1) bedeutet das, der Eigentümer des selbst bewohnten Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung bekäme bei der genannten Konstellation lediglich 15 500 Euro Förderzuschuss statt der 21 000 Euro, die er für ein reines Einfamilienhaus bekäme – ein Unterschied von 5500 Euro. In Sachen BEG-Förderung heißt es in diesem Fall: Pech gehabt.

 


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