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Wenn der Kunde nicht zahltDas gerichtliche Mahnverfahren –schnelle und kostengünstige Alternative zur Zivilklage

Peter M., Inhaber eines SHK-Betriebes, ist verärgert. Auch nach der zweiten Mahnung an seinen Kunden ist kein Zahlungseingang für den Einbau eines neuen Heizkessels festzustellen. Dabei wurde der Auftrag wunsch- und ordnungsgemäß durchgeführt und die Rechnung zeitnah gestellt. Weder nach der ersten noch der zweiten Zahlungsaufforderung kam eine Reklamation oder ein Einspruch. Was nun? Wie kann der Anspruch gesichert und der säumige Zahler zum Ausgleich der offenen Rechnung bewegt werden?

 

Nicht selten kommt es vor, dass Kunden nach der Zustellung der Rechnung diese nicht zahlen. Für den SHK-Unternehmer bietet sich dann u. a. der Weg eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder der Klage­erhebung an. Dabei empfiehlt sich die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens als kostensparende und schnelle Alternative zum Zivilgerichtsverfahren an, wenn mit Einwendungen des Kunden nicht zu rechnen ist. Denn das Ausfüllen des dafür vorgesehenen Formulars ist unkompliziert und die Gerichtskosten, die der Gläubiger vorstrecken muss, sind wesentlich günstiger als die Kosten für eine Klage. Mit minimalem Aufwand kann so ein vollstreckbarer Titel erlangt werden. Dieser wird grundsätzlich für eine zwangsweise Durchsetzung der Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung benötigt.
Gibt es allerdings bereits Unstimmigkeiten über die ausgeführten Arbeiten oder die gestellte Rechnung, empfiehlt sich trotz der höheren Kosten eine Klageerhebung beim zuständigen Amtsgericht bzw. Landgericht. Das Mahnverfahren würde im Widerspruchsfall einen Umweg darstellen und ein strittiges Verfahren nur unnötig verzögern.

Voraussetzungen für ein gerichtliches Mahnverfahren
Entscheidet sich der Unternehmer für das gerichtliche Mahnverfahren, sollten im Vorfeld einige Fragen geklärt werden:

Befindet sich der Schuldner im Verzug?
Es empfiehlt sich immer zu prüfen, ob sich der Kunde tatsächlich bereits im Zahlungsverzug im Sinne der §§ 280 und 286 BGB befindet. Denn nur dann ist der Schuldner verpflichtet, den Schaden, z. B. Verzugszinsen, Mahnkosten, Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens, zu erstatten.
Falls vertraglich nichts vereinbart wurde, tritt der Zahlungsverzug grundsätzlich dann ein, wenn der Kunde seiner Zahlungspflicht schuldhaft nicht nachkommt. Wurde der Kunde bereits in der Rechnung auf die Folgen einer Nichtzahlung aufmerksam gemacht, muss er auch ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung bezahlen. Handelt es sich bei der Kundschaft allerdings um ein Unternehmen, dann ist ein Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzuges nicht notwendig.

Ist der Anspruch verjährt?
Wenn der Gläubiger zu lange mit dem Eintreiben der Forderung wartet, könnte sich der Kunde auf die Verjährung berufen und die Zahlung verweigern.
Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Hierbei sollte u. a. beachtet werden, dass die Verjährungsfrist „gehemmt“ werden kann, also ausgesetzt, wenn der Handwerker mit dem Kunden z. B. über seinen Zahlungsanspruch verhandelt oder eine Stundung vereinbart. Dies bedeutet, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist mit eingerechnet wird. Das Gesetz sieht auch einen Neubeginn der Verjährungsfrist vor, z. B. wenn der Kunde die offene Schuld anerkennt oder Abschlagszahlungen leistet.

 

 

Sind alle Kundendaten korrekt?
Wie wichtig es ist, genau darauf zu achten, wer der Auftraggeber ist, zeigt sich spätes­tens dann, wenn der Kunde nicht bezahlt. Stellt sich im vorgerichtlichen Mahnverfahren heraus, dass die Rechnung und eventuell sogar die Mahnung auf einen falschen Namen ausgestellt wurden, muss, sollte der Fehler gravierend sein, die Abrechnung mit einer korrekten Rechnungsstellung wiederholt werden (BGH, 26.11.2009 – VII ZB 42/08). Auf diese Weise ver­streicht wertvolle Zeit, in der ein Zahlungseingang nicht in Sicht ist. Schlimmer noch: Bemerkt der Unternehmer seinen Irrtum nicht und reagiert der Kunde weder auf Mahnungen noch auf ein eingeleitetes Mahnverfahren, kann diese Nachlässigkeit kostspielige Folgen haben. Denn um doch noch an sein Geld zu kommen, muss der Unternehmer das gesamte Mahnverfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung mit dem korrekten Kundennahmen wiederholen. Auf den Kosten für das bereits abgeschlossene Mahnverfahren bleibt der Auftragnehmer sitzen und es besteht außerdem die Gefahr der Verjährung.

Ist das gerichtliche Mahnverfahren zulässig?
Die folgenden gesetzlichen Vorschriften müssen beachtet werden, damit der Mahnbescheid erlassen wird:
• der Zahlungsanspruch ist in Euro geltend zu machen,
• der Zahlungsanspruch darf nicht von einer noch nicht erbrachten Gegenleis­tung abhängig sein, z. B. von einer noch nicht ausgelieferten Ware und
• die Zustellung des Mahnbescheids darf nicht durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, z. B. durch Aushang bei Gericht.

Ablauf des Mahnverfahrens
Das Mahnverfahren wird grundsätzlich bei den zentralen Mahngerichten durchgeführt. Der Sitz des jeweils zuständigen Mahngerichts findet sich auf der Internet­seite der deutschen Mahngerichte (www.mahngerichte.de).

Mahnantrag
Der Antrag auf Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens muss auf dem dafür vorgesehenen amtlichen aktuellen Formblatt gestellt werden. In Papierform ist der Mahnantrag einzeln über den Schreibwarenhandel erhältlich oder kann z. B. über verschiedene Anbieter im Internetbestellt werden.
Wesentlich unkomplizierter und günstiger ist es, den Antrag auf gerichtliches Mahnverfahren online über die Plattform der Mahngerichte (www.online-mahnverfahren.de) zu stellen. Hier erhält der Antragsteller ausführliche Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Barcode-Verfahren. Im Antrag sind folgende Punkte anzugeben:
• die Bezeichnung der Parteien sowie deren gesetzlicher Vertreter und soweit vorhanden der Prozessbevollmächtigten,
• das zuständige Mahngericht,
• die richtige Bezeichnung des Anspruchs (dazu ist es erforderlich, aus den zur Verfügung stehenden Katalognummern die zutreffende auszuwählen),
• die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Zinsansprüche,
• die korrekte Bezeichnung der Nebenforderungen (z. B. Gebühren für den Vordruck, Mahnkosten oder auch Auskunftskosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage).

Zudem muss erklärt werden, ob der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, diese aber bereits erbracht ist, oder nicht anhängt. Damit das Mahngericht die Angelegenheit bei Widerspruch oder Einspruch ohne Verzögerung an das entsprechende Zivilgericht abgeben kann, sollte das für diesen Fall zuständige Gericht im Antrag benannt werden.
Der Mahnbescheid ist nach dem Ausfüllen ausgedruckt und unterschrieben an das zuständige Mahngericht zu senden.

Wie viel kostet ein gerichtliches Mahnverfahren?
Nach Eingang des Mahnantrages beim zuständigen Gericht wird, soweit alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, der Mahnbescheid erlassen und dem Antragsgegner zugestellt. Das Gericht berechnet dem Antragsteller die Kosten des Mahnverfahrens mit einer halben Gebühr. Die Mindestgebühr beträgt 23 Euro, wobei sich die Gebühr generell nach dem Streitwert richtet. Die Höhe der Gerichtskosten wird beim Onlineverfahren ausgerechnet.
Beispiel: Bei einem angenommenen Streitwert in Höhe von 5000 Euro beträgt die volle Gebühr 121 Euro und die halbe Gebühr somit 60,50 Euro.


Die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens als Alternative zum Zivilgerichtsverfahren ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn mit Einwendungen des Kunden nicht zu rechnen ist.


Widerspruchsmöglichkeit
Nach Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner hat dieser zwei Wochen Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Diese nie­drige Hürde kann sich nachteilig für den Gläubiger auswirken. Der säumige Zahler kann so Zeit gewinnen und damit die Zahlung weiter verzögern.

Was tun, wenn der Kunde widerspricht?
Sollte der Kunde die Möglichkeit des Widerspruchs nutzen, wird es für den Gläubiger zunächst noch teurer. Denn der Rechtsstreit wird erst dann von Amts wegen an das zuständige Zivilgericht abgegeben, wenn eine weitere Verfahrensgebühr in Höhe einer 2,5-fachen Gebühr bezahlt wird. Bei dem im Beispiel genannten Streitwert von 5000 Euro ergibt sich demnach eine weitere Gebühr von 302,50 Euro. Auch diese Kosten sind grundsätzlich vom Antragsteller vorzustrecken. Legt der Antragsgegner den Widerspruch verspätet, also nach Ablauf der 2-wöchigen Frist ein, wird dieser als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet.
Wurde kein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt, oder werden die nun fälligen 2,5-fachen Gebühren nicht vom Antragsteller bezahlt, wird das Mahnverfahren nach sechs Monaten vom Gericht abgelegt.

Bei Widerspruch: Klageverfahren beim Amtsgericht
Wurde von einer der beiden Parteien ein Antrag auf Abgabe des Verfahrens gestellt und die noch zusätzlich fällige Gebühr bezahlt, so landet die Streitsache vor dem zuständigen Gericht. Der Antragsteller wird nun aufgefordert, seinen Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. Sobald diese Begründung bei Gericht eingeht, wird das Verfahren wie ein Klageverfahren weitergeführt.

Vollstreckungsbescheid
Widerspricht der Antragsgegner dem Mahnbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen, kann der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gestellt werden. Dazu erhält der Antragsteller vom Mahngericht automatisch ein entsprechendes Formblatt zugesandt. Dieser Antrag ist notwendig, da der Mahnbescheid an sich noch kein Vollstreckungstitel ist. Er ist sozusagen die erste Stufe zum Vollstreckungsbescheid. Der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheides gestellt werden. Danach verliert der Mahnbescheid seine Wirksamkeit. Wird der Vollstreckungsbescheid erlassen, so wird er – wenn nichts anderes beantragt wurde – dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Erhebt der Antragsgegner Einspruch, so wird das Verfahren, von Amts wegen an das im Mahnbescheid zuständige Streitgericht abgegeben. Auch hier wird mit Abgabe der Streitsache an das zuständige Gericht das Verfahren wie ein Klageverfahren weitergeführt.
Legt der Antragsgegner keinen Einspruch ein, wird der Vollstreckungsbescheid nach Ablauf der 2-wöchigen Einspruchsfrist rechtskräftig. Dem Antragsgegner stehen dann keine weiteren Einwände mehr zu. Die Zwangsvollstreckung kann beginnen.


Auf dem Weg zum erfolgreichen Forderungseinzug ist das gerichtliche Mahnverfahren ein schnelles und kostengünstiges Instrument.


Fazit
Auf dem Weg zum erfolgreichen Forderungseinzug ist das gerichtliche Mahnverfahren ein schnelles und kostengünstiges Instrument. Im Widerspruchsfall muss der Gläubiger allerdings zunächst die zusätzliche Verfahrensgebühr und eventuelle Anwaltskosten vorstrecken, um seine Forderung durchzusetzen. Er sollte sich deshalb bereits im Vorfeld darüber klar werden, wie er sich im Fall eines Einspruchs verhalten wird. Da ohne Mahnbescheid jedoch kein Vollstreckungsbescheid gegen den säumigen Zahler erwirkt werden kann, bleiben dem Gläubiger wenig Alternativen, um doch noch an sein Geld zu kommen.
Wer gleich den Weg über das Klageverfahren wählt – insbesondere bei strittigen Forderungen –, muss mit höheren Gebühren rechnen, gelangt aber eventuell schneller zum Ziel.
Unterstützung bieten Rechtsanwälte oder seriöse Inkassobüros, die nach erfolgloser Mahnung den weiteren Forderungseinzug in Absprache mit dem Handwerksbetrieb übernehmen können. Ein wesentlicher Vorteil ist, dass der Unternehmer sich inzwischen wieder auf die Ausführung seiner Kundenaufträge konzentrieren kann. Die entstehenden Kosten muss im Verzugsfall der Schuldner tragen. Seriöse Inkassounternehmen sind z. B. an ihrer Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband zu erkennen (wie Bundesverband Deutscher Inkassounternehmer e. V., www.inkasso.de).


Autorin: Bettina Martin, Geschäftsleitung Bettina Martin Inkasso- und Forderungsmanagement

Bilder: Bettina Martin Inkasso- und Forderungsmanagement, Weilheim


www.Inkasso-Martin.de

 


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